Dokument-Nr. 4508
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss09.07.2007
Barschel-Buch darf vorläufig nicht veröffentlicht werden
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat den Antrag des Leitenden Oberstaatsanwalts Wille auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Untersagung, ein Buch über das so genannte „Barschel-Verfahren“ privat zu vermarkten, abgelehnt. Das Gericht lässt dabei im summarischen Verfahren offen, ob sich die Anordnung des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein im anhängigen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
Das Gericht stellt entscheidungserheblich allein darauf ab, dass eine Interessenabwägung es gebietet, zumindest vorläufig eine Veröffentlichung des von dem Leitenden Oberstaatsanwalt Wille bereits verfassten oder noch in Arbeit befindlichen Buches zu unterbinden. Sollte sich nämlich im anhängigen Hauptsacheverfahren ergeben, dass die Untersagung der hier in Rede stehenden Nebentätigkeit rechtmäßig ist, würde demgegenüber aber die Nebentätigkeit mit dem Ziel der Veröffentlichung des Buches im zeitlichen Zusammenhang mit dem 20. Todestag des Herrn Dr. Dr. Barschel zugelassen werden, könnten die damit eingetretenen Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zum einen wären die Informationen nicht mehr aus der Welt zu schaffen, zum anderen wären die betroffenen dienstlichen Belange wie auch die der Allgemeinheit nicht mehr ohne bleibenden Schaden auszugleichen. Demgegenüber sieht die Kammer das Interesse des Antragstellers nicht als annähernd gleichwertig an, seine auch dienstlich gewonnenen Kenntnisse in einem Verfahren, in dem ihm nach wie vor die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben obliegt, bereits vor abschließender Würdigung in einem Hauptsacheverfahren veröffentlichen zu können. In Anbetracht der vorläufigen Regelung ist damit zum jetzigen Zeitpunkt allein seine Erwartung betroffen, das Buch nicht in zeitlichem Kontext zum 20. Todestag erscheinen zu lassen. Ein abschließender oder substantieller Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Schutzgüter geht damit noch nicht einher.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 09.07.2007
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