21.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss09.07.2007

Barschel-Buch darf vorläufig nicht veröffentlicht werden

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat den Antrag des Leitenden Oberstaats­anwalts Wille auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Untersagung, ein Buch über das so genannte „Barschel-Verfahren“ privat zu vermarkten, abgelehnt. Das Gericht lässt dabei im summarischen Verfahren offen, ob sich die Anordnung des General­staats­anwalts des Landes Schleswig-Holstein im anhängigen Haupt­sa­che­ver­fahren als rechtmäßig erweisen wird.

Das Gericht stellt entschei­dungs­er­heblich allein darauf ab, dass eine Inter­es­se­n­ab­wägung es gebietet, zumindest vorläufig eine Veröf­fent­lichung des von dem Leitenden Oberstaats­anwalt Wille bereits verfassten oder noch in Arbeit befindlichen Buches zu unterbinden. Sollte sich nämlich im anhängigen Haupt­sa­che­ver­fahren ergeben, dass die Untersagung der hier in Rede stehenden Nebentätigkeit rechtmäßig ist, würde demgegenüber aber die Nebentätigkeit mit dem Ziel der Veröf­fent­lichung des Buches im zeitlichen Zusammenhang mit dem 20. Todestag des Herrn Dr. Dr. Barschel zugelassen werden, könnten die damit eingetretenen Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zum einen wären die Informationen nicht mehr aus der Welt zu schaffen, zum anderen wären die betroffenen dienstlichen Belange wie auch die der Allgemeinheit nicht mehr ohne bleibenden Schaden auszugleichen. Demgegenüber sieht die Kammer das Interesse des Antragstellers nicht als annähernd gleichwertig an, seine auch dienstlich gewonnenen Kenntnisse in einem Verfahren, in dem ihm nach wie vor die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben obliegt, bereits vor abschließender Würdigung in einem Haupt­sa­che­ver­fahren veröffentlichen zu können. In Anbetracht der vorläufigen Regelung ist damit zum jetzigen Zeitpunkt allein seine Erwartung betroffen, das Buch nicht in zeitlichem Kontext zum 20. Todestag erscheinen zu lassen. Ein abschließender oder substantieller Eingriff in verfas­sungs­rechtlich verbürgte Schutzgüter geht damit noch nicht einher.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 09.07.2007

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