Bundesverfassungsgericht Beschluss21.07.2022
Aus Parkzeiten eines Drogenfahrzeugs kann sich gegen dortigen Wohnungsinhaber kein Anfangsverdacht für Beihilfe zum Drogenhandel ergebenRechtswidrige Wohnungsdurchsuchung
Allein aus dem Umstand, dass ein mit Drogen beladenes Fahrzeug regelmäßig vor einer Wohnanschrift abgestellt wird, kann sich gegen den Wohnungsinhaber kein Anfangsverdacht für die Beihilfe zum Drogenhandel ergeben. Eine darauf angeordnete Wohnungsdurchsuchung wäre rechtswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2018 kam es auf Anordnung des Amtsgerichts Offenburg zu einer Wohnungsdurchsuchung. Dem Wohnungsinhaber wurde vorgeworfen Beihilfe zum Drogenhandel vorzunehmen. In der Wohnung wurde lediglich 2,2 g Haschisch aufgefunden. Der Verdacht stützte sich allein darauf, dass vor der Wohnanschrift regelmäßig ein mit Drogen beladenes Fahrzeug abgestellt wurde. Dieses stammte von einem Restaurantinhaber gegen den sich das eigentliche Ermittlungsverfahren richtete. Gegen den Durchsuchungsbeschluss richtete sich die Beschwerde des Wohnungsinhabers, die vom Landgericht Offenburg verworfen wurde. Nachfolgend legte der Wohnungsinhaber Verfassungsbeschwerde ein.
Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Beschwerdeführers. Dieser sei in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Die Wohnungsdurchsuchung sei rechtswidrig gewesen. Allein auf die Bewegungen und Standzeiten des Drogenfahrzeugs habe der Anfangsverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in einer verfassungsrechtlich vertretbaren Weise gestützt werden können. Die Bewegungen und Standzeiten des Fahrzeugs haben keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass der Beschwerdeführer Betäubungsmittel für den Restaurantinhaber aufbewahrt habe.
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Keine Anhaltspunkte für Beihilfe zum Drogenhandel
Zwar hat die Observation des Drogenfahrzeugs ergeben, dass dieses gegenüber der Wohnanschrift des Beschwerdeführers abgestellt wurde, so das Bundesverfassungsgericht, nicht aber, dass der Fahrer des Fahrzeugs die Wohnung des Beschwerdeführers aufgesucht oder betreten hat. Es sei unklar, ob der Fahrer überhaupt das Fahrzeug verlassen hat und wenn ja, in welche Richtung er sich zu Fuß weiterbewegt hat. Zudem sei nicht beobachtet worden, ob der Fahrer einer Person etwas übergeben oder zugesteckt hat. Es liegen schließlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer schon einmal Kontakt mit dem Restaurantinhaber gehabt hat. Letztlich sei der Tatverdacht auf einer bloßen Vermutung gestützt worden. Dies könne aber den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2025
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)