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Dokument-Nr. 35086

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Beschluss21.07.2022Bundesverfassungsgericht2 BvR 1483/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 3070Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3070
  • NStZ-RR 2022, 314Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 314
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Offenburg, Beschluss14.12.2018, 2 Gs 1562/18
  • Landgericht Offenburg, Beschluss02.05.2019, 3 Qs 26/19
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss21.07.2022

Aus Parkzeiten eines Drogenfahrzeugs kann sich gegen dortigen Wohnungsinhaber kein Anfangsverdacht für Beihilfe zum Drogenhandel ergebenRechtswidrige Wohnungs­durchsuchung

Allein aus dem Umstand, dass ein mit Drogen beladenes Fahrzeug regelmäßig vor einer Wohnanschrift abgestellt wird, kann sich gegen den Wohnungsinhaber kein Anfangsverdacht für die Beihilfe zum Drogenhandel ergeben. Eine darauf angeordnete Wohnungs­durchsuchung wäre rechtswidrig. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2018 kam es auf Anordnung des Amtsgerichts Offenburg zu einer Wohnungsdurchsuchung. Dem Wohnungsinhaber wurde vorgeworfen Beihilfe zum Drogenhandel vorzunehmen. In der Wohnung wurde lediglich 2,2 g Haschisch aufgefunden. Der Verdacht stützte sich allein darauf, dass vor der Wohnanschrift regelmäßig ein mit Drogen beladenes Fahrzeug abgestellt wurde. Dieses stammte von einem Restau­ran­t­inhaber gegen den sich das eigentliche Ermitt­lungs­ver­fahren richtete. Gegen den Durch­su­chungs­be­schluss richtete sich die Beschwerde des Wohnungs­in­habers, die vom Landgericht Offenburg verworfen wurde. Nachfolgend legte der Wohnungsinhaber Verfas­sungs­be­schwerde ein.

Rechts­wid­rigkeit der Wohnungs­durch­suchung

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied zu Gunsten des Beschwer­de­führers. Dieser sei in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Die Wohnungs­durch­suchung sei rechtswidrig gewesen. Allein auf die Bewegungen und Standzeiten des Drogenfahrzeugs habe der Anfangsverdacht gegenüber dem Beschwer­de­führer nicht in einer verfas­sungs­rechtlich vertretbaren Weise gestützt werden können. Die Bewegungen und Standzeiten des Fahrzeugs haben keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass der Beschwer­de­führer Betäu­bungs­mittel für den Restau­ran­t­inhaber aufbewahrt habe.

Keine Anhaltspunkte für Beihilfe zum Drogenhandel

Zwar hat die Observation des Drogenfahrzeugs ergeben, dass dieses gegenüber der Wohnanschrift des Beschwer­de­führers abgestellt wurde, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht, nicht aber, dass der Fahrer des Fahrzeugs die Wohnung des Beschwer­de­führers aufgesucht oder betreten hat. Es sei unklar, ob der Fahrer überhaupt das Fahrzeug verlassen hat und wenn ja, in welche Richtung er sich zu Fuß weiterbewegt hat. Zudem sei nicht beobachtet worden, ob der Fahrer einer Person etwas übergeben oder zugesteckt hat. Es liegen schließlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer­de­führer schon einmal Kontakt mit dem Restau­ran­t­inhaber gehabt hat. Letztlich sei der Tatverdacht auf einer bloßen Vermutung gestützt worden. Dies könne aber den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre des Beschwer­de­führers nicht rechtfertigen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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