18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss30.06.2015

Verleihung des Körper­schafts­status an Religions­gemein­schaften durch Landesgesetz verstößt gegen den Grundsatz der GewaltenteilungVerfassungs­beschwerde der Religions­gemein­schaft "Jehovas Zeugen in Deutschland" teilweise erfolgreich

Das Bundes­verfassungs­gericht hat Art. 61 Satz 2 der Bremischen Landes­ver­fassung (LV-Bremen) für nichtig erklärt und damit zugleich einer Verfassungs­beschwerde der Religions­gemein­schaft "Jehovas Zeugen in Deutschland" teilweise stattgegeben. Den Ländern obliegt die Prüfung, ob einer Religions­gemein­schaft auf ihren Antrag der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen ist. Indem Art. 61 Satz 2 LV-Bremen diese Prüfung dem Landesparlament zuweist, verstößt er gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Durch die Durchführung des verfas­sungs­widrigen Gesetz­gebungs­verfahrens ist die Beschwer­de­führerin in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verletzt.

Beschwer­de­führerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Religi­o­ns­ge­mein­schaft "Jehovas Zeugen in Deutschland", die ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erstrebt. Dieser Status vermittelt unter anderem das Steue­r­er­he­bungsrecht, Organisations- und Rechts­set­zungs­au­tonomie sowie die Dienst­her­ren­fä­higkeit. In der Staatspraxis folgt auf die Erstverleihung des Körper­schafts­status in einem Land noch die Durchführung von sogenannten Zweit­ver­lei­hungs­ver­fahren in den weiteren Ländern.

Hintergrund

In Bezug auf die Beschwer­de­führerin fand die Erstverleihung im Jahr 2006 in Berlin statt. Ihr ging ein Gerichts­ver­fahren voraus, in dem unter anderem das Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Urteil vom 19. Dezember 2000 (BVerfGE 102, 370 ff.) die Voraussetzungen konkretisierte, unter denen eine Religi­o­ns­ge­mein­schaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen kann. Die Zweitverleihung ist mittlerweile in 12 der übrigen 15 Länder erfolgt. In Nordrhein-Westfalen ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen; ein Verwal­tungs­ge­richts­ver­fahren in Baden-Württemberg ist mit Blick auf das hiesige Verfas­sungs­be­schwer­de­ver­fahren ruhend gestellt. In Bremen ist - anders als in den übrigen Ländern - nach Art. 61 Satz 2 LV-Bremen die Verleihung des Körper­schafts­status durch förmliches Gesetz der Bremischen Bürgerschaft vorgesehen. Die Bürgerschaft lehnte einen vom Senat eingebrachten Gesetzentwurf über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Beschwer­de­führerin am 12. Mai 2011 ab. Hiergegen richtet sich die Verfas­sungs­be­schwerde, mittelbar zugleich gegen Art. 61 Satz 2 LV-Bremen.

Religi­o­ns­ge­mein­schaft muss für Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch ungeschriebene Voraussetzungen erfüllen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht erklärte die Verfas­sungs­be­schwerde teilweise für begründet. Neben den ausdrücklich in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV genannten Voraussetzungen muss eine Religi­o­ns­ge­mein­schaft für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts weitere, ungeschriebene Voraussetzungen erfüllen. Sie muss rechtstreu sein, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfas­sungs­prin­zipien, die Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des Religions- und Staats­kir­chen­rechts nicht gefährdet. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat die antragstellende Religi­o­ns­ge­mein­schaft einen verfas­sungs­rechtlich verbürgten Anspruch auf Verleihung des Körper­schafts­status. Die Pflicht zur weltan­schau­lichen Neutralität verwehrt es dabei dem Staat, Glauben und Lehre einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft als solche zu bewerten; diese können jedoch Rückschlüsse auf das von der Religi­o­ns­ge­mein­schaft zu erwartende Verhalten zulassen.

Länder vollziehen mit Verleihung des Körper­schafts­status an Religi­o­ns­ge­mein­schaften kein Bundesgesetz

Die Prüfung obliegt dem jeweiligen Land, für dessen Staatsgebiet die Religi­o­ns­ge­mein­schaft die mit dem Körper­schafts­status verbundenen Rechte in Anspruch nehmen will. Mit der Verleihung des Körper­schafts­status nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV an eine Religi­o­ns­ge­mein­schaft vollziehen die Länder kein Bundesgesetz im Sinne des Art. 83 GG. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Normen des Grundgesetzes überhaupt um Bundesgesetze in diesem Sinne handeln kann. Denn jedenfalls setzt dies eine Kompe­tenz­zu­weisung an den Bund voraus, die im Bereich des Staats­kir­chen­rechts gerade fehlt. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV enthält keine kompe­tenz­rechtliche Aussage. Die Bestimmung unterscheidet sich insoweit nicht von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 8 Abs. 1 GG, die ebenfalls zwar bundes­rechtliche Grund­rechts­ga­rantien - der Rundfunk- und Versamm­lungs­freiheit - statuieren, für die bundess­taatliche Kompe­tenz­ver­teilung jedoch ohne Bedeutung sind. Zur Gewährleistung des verfas­sungs­rechtlich verbürgten Anspruchs obliegt es den Ländern dementsprechend gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 8 WRV, das Verfahren der Verleihung des Körper­schafts­status weiter landesrechtlich zu regeln.

Ländern bleibt bei Entscheidung über Verleihung des Körper­schafts­status kein Gestaltungs- oder Ermes­sens­spielraum

Die Freie Hansestadt Bremen ist - trotz der bereits erfolgten Erstverleihung - verfas­sungs­rechtlich nicht daran gehindert, in Bezug auf die Beschwer­de­führerin ein Zweit­ver­lei­hungs­ver­fahren unter Inanspruchnahme einer eigenständigen Prüfungs­kom­petenz durchzuführen. Alleiniger Prüfungsmaßstab sind die geschriebenen und ungeschriebenen Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung, die den Ländern keinen Gestaltungs- oder Ermes­sens­spielraum lässt.

Religi­o­ns­ge­mein­schaften muss Körper­schafts­status in jedem Land gesondert verliehen werden

Nach der gängigen Staatspraxis und der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur muss einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, dieser Status in jedem Land gesondert verliehen werden. Die Erstverleihung entfaltet zwar Rechtswirkung über das Gebiet des verleihenden Landes hinaus, weil die im Körper­schafts­status enthaltene Rechtsfähigkeit mit bundesweiter Verbindlichkeit begründet wird. Soweit einfaches Bundesrecht hieran Rechtsfolgen knüpft, können diese ebenfalls bundesweite Wirkung entfalten. Die Erstverleihung führt aber nicht dazu, dass die Körperschaft hoheitliche Befugnisse und kraft einfachen Landesrechts zuerkannte Privilegien über die Grenzen des verleihenden Landes hinaus ausüben darf. Jedenfalls das Besteu­e­rungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV, die Dienst­her­ren­fä­higkeit und die Widmungs­be­fugnis sind in diesem Sinne als hoheitliche Befugnisse einzuordnen.

Wirkung des Verlei­hungsaktes geht nicht über Ländergrenzen hinaus

Diese Begrenzung der Rechtswirkungen des Verlei­hungsaktes entspricht dem bundess­taat­lichen Kompetenzgefüge. Das Land Berlin kann die Beschwer­de­führerin nicht mit hoheitlichen Kompetenzen ausstatten, die über sein eigenes Staatsgebiet hinausreichen. Über die Landesgrenzen hinaus kann sich die Wirkung des Verlei­hungsaktes nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden.

Freier Hansestadt Bremen darf Möglichkeit der eigenen Prüfung des Körper­schafts­status nicht genommen werden

Auch die staats­kir­chen­recht­lichen Besonderheiten des Körper­schaft­status rechtfertigen die Begrenzung der Rechtswirkungen des Verlei­hungsaktes. Die Befugnis der Beschwer­de­führerin, als Körperschaft des öffentlichen Rechts Hoheitsgewalt auf bremischem Staatsgebiet auszuüben, kann nicht von einer rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung durch das Land Berlin abhängen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bewertung, ob die Beschwer­de­führerin die Gewähr der Rechtstreue bietet. Mit diesem Erfordernis soll den erhöhten Gefahren eines Missbrauchs der Vergünstigungen, die mit dem Körper­schafts­status verbunden sind, entgegen gewirkt werden. Die Möglichkeit, diesen durch eingehende Prüfung zu begegnen, darf der Freien Hansestadt Bremen schon deshalb nicht genommen werden, weil sie sich die Ausübung landes­recht­licher Hoheitsgewalt auf ihrem Staatsgebiet wird zurechnen lassen müssen.

Ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Körper­schafts­status vorliegen, ist jeweils bezogen auf die Organisation als solche zu prüfen. Insbesondere die Gewähr der Rechtstreue wird in der Regel nicht regional teilbar sein. Die Pflicht zu bundes­freund­lichem Verhalten gebietet deshalb, dass die Länder ihre jeweilige Prüfung nicht völlig losgelöst von den in den anderen Ländern gewonnenen Ergebnissen durchführen, sondern sie angemessen berücksichtigen. Diese Betei­li­gungsform kann jedoch die Durchführung eines Zweit­ver­lei­hungs­ver­fahrens nicht ersetzen.

Vorgesehene Verleihung des Körper­schafts­status durch förmliches Gesetz verstößt gegen Grundsatz der Gewaltenteilung

Die in Art. 61 Satz 2 LV-Bremen vorgesehene Verleihung des Körper­schafts­status durch förmliches Gesetz verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), weil sie der Bremischen Bürgerschaft die Möglichkeit eröffnet, Einzel­per­so­nen­gesetze zu erlassen. Hierdurch wird zugleich der Anspruch der antrag­stel­lenden Religi­o­ns­ge­mein­schaft auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt.

Antrag auf Verleihung des Körper­schafts­status ist bei erfüllten Voraussetzungen stattzugeben

Art. 61 Satz 2 LV-Bremen weist eine funktional der Verwaltung vorbehaltene Tätigkeit ohne zwingende Gründe in die ausschließliche Kompetenz des parla­men­ta­rischen Gesetzgebers, der Bremischen Bürgerschaft. Die Verleihung des Körper­schafts­status an eine Religi­o­ns­ge­mein­schaft stellt den Erlass einer gebundenen Entscheidung im Wege des Verfas­sungs­vollzugs dar. Bei der Ermittlung der Voraussetzungen erfüllt die Bremische Bürgerschaft funktional eine exekutivische Tätigkeit im Einzelfall: Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dem Antrag stattzugeben, anderenfalls ist er abzulehnen. Ein Entscheidungs- und Wertungs­spielraum, der sich sonst regelmäßig aus der allgemeinen politischen Gestal­tungs­freiheit des Gesetzgebers ableiten lässt, ist nicht gegeben.

Rechtswidriges Vorenthalten des Körper­schafts­status stellt Eingriff in grundrechtlich geschützte Interessen dar

Der Widerspruch zwischen Art. 61 Satz 2 LV-Bremen und dem Gewal­ten­tei­lungs­grundsatz (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) führt zur Verfas­sungs­wid­rigkeit der Norm. Wird einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft, die sich auf ihren Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV beruft, der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtswidrig vorenthalten, stellt dies einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Interessen dar. Zugleich werden mittelbar die Rechts­schutz­mög­lich­keiten gegen den Eingriff in die Religi­o­ns­freiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verkürzt. Gegenüber Eingriffen, die unmittelbar durch den Erlass eines Gesetzes oder sein Unterlassen bewirkt werden, ist die Verfas­sungs­be­schwerde der einzige mögliche Rechtsbehelf, während gegen Maßnahmen oder die Untätigkeit der Verwaltung sonst der jeweilige fachge­richtliche Rechtsweg eröffnet ist.

Verfahren genügt bereits in abstrakter Ausgestaltung nicht verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen

Ob weitere Grundrechte der Beschwer­de­führerin durch die konkrete Handhabung des Verfahrens verletzt worden sind, bedarf keiner Entscheidung, weil das Verfahren schon in seiner abstrakten Ausgestaltung nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen genügt. Soweit die Beschwer­de­führerin auch eine Rechts­ver­letzung durch die Ablehnung des Gesetzesantrags festgestellt haben will, bleibt die Verfas­sungs­be­schwerde daher ohne Erfolg.

Abweichende Meinung des Richters Voßkuhle, der Richterin Hermanns und des Richters Müller

Erläuterungen
Die Senatsmehrheit verkennt, dass es von Verfassungs wegen keiner konstitutiven Zweita­n­er­kennung einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft in jedem einzelnen Land zur Ausübung der mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte bedarf.

Bei dem Anspruch von Religi­o­ns­ge­mein­schaften auf Gewährung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV handelt es sich um materielles Bundesrecht, welches nach Art. 30, 83 GG durch die Länder als eigene Angelegenheit auszuführen ist. Angesichts des gebundenen Anspruchs, der unmittelbar aus dem Bundes­ver­fas­sungsrecht folgt, bedarf es keines gesonderten Kompetenztitels für die Setzung entsprechender Regelungen durch den Bund. Da die Verlei­hungs­vor­aus­set­zungen abschließend geregelt sind, existiert auch keinerlei landes­rechtliche Konkre­ti­sie­rungs­kom­petenz. Hieraus folgt, dass es sich bei der Verleihung des Körper­schafts­status um den Akt eines Landes handelt, dessen Vollzug im ganzen Bundesgebiet Geltung beansprucht. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 83 GG dem Wortlaut nach nur auf „Bundesgesetze“ Anwendung findet. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum hierunter nur förmliche Gesetze und Rechts­ver­ord­nungen, nicht aber vollzugsfähige materielle Ansprüche aus dem Grundgesetz fallen sollten. Hieran vermag auch der von der Senatsmehrheit bemühte Vergleich mit der Rundfunk­freiheit oder der Versamm­lungs­freiheit nichts zu ändern. Er geht insoweit fehl, als die herangezogenen Grundrechte noch näherer Ausgestaltung zugänglich sind, also lediglich - ohne Treffen einer Zustän­dig­keits­ent­scheidung - denjenigen binden, der die Veranstaltung von Rundfunksen­dungen oder Versammlungen zu regeln hat.

Nach diesen Maßstäben steht die künstliche Aufspaltung des Verlei­hungs­ver­fahrens in die Entscheidung über die Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts, welcher nach der von der Senatsmehrheit vertretenen Auffassung bundesweite Geltung zukommen soll - einerseits - und die Zuerkennung von hiermit verbundenen Rechten, welche erst durch konstitutive Entscheidung in jedem einzelnen Land erfolgen soll, im Sinne eines Auffüllens einer leeren rechtlichen Hülle - andererseits - mit der Verfassung nicht in Einklang.

Die von der Senatsmehrheit vertretene Zweistufigkeit der Verleihung des Körper­schafts­status nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV ist offensichtlich von dem Bemühen getragen, die Hoheitsrechte der Länder zu wahren und die Eigen­staat­lichkeit der Länder im Bereich der durch Art. 140 GG inkorporierten Artikel der Weimarer Reichs­ver­fassung besonders hervorzuheben. Jedoch ist die einstufige Konzeption nicht nur kompe­tenz­rechtlich vorgegeben, sondern wahrt auch die Hoheitsrechte der Länder in gebotenem Maße. Auch wenn das Gros der mit dem Körper­schaft­status verbundenen Privilegien bereits bundesrechtlich vorgesehen ist, sei es durch grund­ge­setzliche Vorgabe, sei es durch einfaches Bundesrecht, ist es den Ländern freigestellt, darüber hinausgehende landes­s­pe­zi­fische Privilegien an den Status zu knüpfen. Die Belange der übrigen Länder werden ausreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in prozeduraler Hinsicht aus der Beteiligung im Verlei­hungs­ver­fahren sowie in materieller Hinsicht aus dem Umstand, dass namentlich bei der ungeschriebenen Voraussetzung der Gewähr der Rechtstreue das gesamte Bundesgebiet in den Blick zu nehmen ist. Schließlich liegt wegen der Möglichkeit der Status­ent­ziehung auch keine unwiderrufliche Bindung der übrigen Länder an die einmal getroffene Verlei­hungs­ent­scheidung vor.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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