21.11.2024
21.11.2024  
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Dokument-Nr. 34145

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Beschluss28.06.2024Bundesverfassungsgericht2 BvQ 49/24
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Bundesverfassungsgericht Beschluss28.06.2024

Erfolgreicher Eilantrag eines deutschen Staats­an­ge­hörigen gegen seine Auslieferung nach UngarnBVerfG verbietet Auslieferung von kurz zuvor ausgelieferter Person

Das Bundes­verfassungs­gericht hat dem Antrag eines deutschen Staats­an­ge­hörigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. Mit diesem wandte sich der Antragsteller gegen seine Auslieferung nach Ungarn.

Dem Antragsteller wird von den ungarischen Behörden zur Last gelegt, seit dem Jahr 2017 Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein, deren Ziel es gewesen sein soll, Sympathisanten der extremen Rechten in zahlenmäßiger Überlegenheit koordiniert und unter Einsatz vor allem von Teleskop­schlag­stöcken anzugreifen. In der Zeit vom 9. bis zum 11. Februar 2023 soll er gemeinsam mit weiteren Personen Sympathisanten der rechtsextremen Szene oder von ihnen hierfür gehaltene Personen in Budapest angegriffen und verletzt haben.

Kammergericht Berlin gibt grünes Licht für Auslieferung

Das Kammergericht hat die Auslieferung des Antragstellers mit Beschluss vom 27. Juni 2024 für zulässig erklärt. Dieser Beschluss ging dem Bevoll­mäch­tigten des Antragstellers eigenen Angaben zufolge am selben Tag um 17.26 Uhr zu. In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2024 wurde mit der Überstellung des Antragstellers an die ungarischen Behörden begonnen. Er wurde am 28. Juni 2024 um 6.50 Uhr zwecks Durchlieferung nach Ungarn an die öster­rei­chischen Behörden übergeben. Am 28. Juni 2024 um 7.38 Uhr ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht ein.

General­staats­an­walt­schaft Berlin muss Rückführung erwirken

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht fasste gegen 10.50 Uhr folgenden Beschluss: Die Übergabe des Antragstellers an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfas­sungs­be­schwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Die General­staats­an­walt­schaft Berlin wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Antragstellers an die ungarischen Behörden zu verhindern und seine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken.

Beschluss des Gerichts kommt zu spät

Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­gesetz gesondert übermittelt. Die General­staats­an­walt­schaft Berlin und der Bevollmächtigte des Antragstellers wurden gegen 11.00 Uhr fernmündlich durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht über den Erlass der einstweiligen Anordnung in Kenntnis gesetzt. Mit E-Mail der General­staats­an­walt­schaft Berlin von 11.47 Uhr wurde das Bundes­ver­fas­sungs­gericht darüber informiert, dass der Antragsteller bereits um 10.00 Uhr an die ungarischen Behörden übergeben worden sei.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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