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Dokument-Nr. 34780

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Bundesverfassungsgericht Beschluss24.01.2025

Auslieferung der non-binären Person Maja T. nach Ungarn war rechtswidrigErfolgreiche Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Auslieferung nach Ungarn

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat der Verfas­sungs­be­schwerde einer sich als non-binär identi­fi­zie­renden Person mit deutscher Staats­a­ge­hö­rigkeit gegen ihre bereits erfolgte Auslieferung nach Ungarn stattgegeben.

Der beschwer­de­füh­renden Person wird in Ungarn zur Last gelegt, im Februar 2023 gemeinsam mit weiteren Personen vermeintliche Sympathisanten der rechtsextremen Szene in Budapest angegriffen zu haben. Im Dezember 2023 wurde sie in Berlin festgenommen. Am 27. Juni 2024 erklärte das Kammergericht ihre Auslieferung nach Ungarn für zulässig. Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts die Übergabe der beschwer­de­füh­renden Person an die ungarischen Behörden im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt. Die beschwer­de­führende Person wurde jedoch noch vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung an die ungarischen Behörden übergeben.

Mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde wendet sich die beschwer­de­führende Person gegen ihre Auslieferung. Sie rügt unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh).

Die Verfas­sungs­be­schwerde hat Erfolg. Das Kammergericht ist seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des für die Überstellung erheblichen Sachverhalts nicht hinreichend gerecht geworden. Insbesondere hat es die Haftumstände, die die beschwer­de­führende Person in Ungarn erwarteten, nicht hinreichend aufgeklärt.

Sachverhalt

Der beschwer­de­füh­renden Person wird von den ungarischen Behörden zur Last gelegt, im Februar 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit weiteren Personen Sympathisanten der rechtsextremen Szene oder von ihnen hierfür gehaltene Personen in Budapest angegriffen und verletzt zu haben. Unter anderem aufgrund eines auf Betreiben der ungarischen Behörden erlassenen Europäischen Haftbefehls wurde sie im Dezember 2023 in Berlin festgenommen.

Die beschwer­de­führende Person machte Auslie­fe­rungs­hin­dernisse geltend. Sie bezog sich insoweit insbesondere auf eidesstattliche Versicherungen ehemals in ungarischen Haftanstalten inhaftierter Personen und Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (Committee for the Prevention of Torture, CPT) sowie der Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sation Hungarian Helsinki Committee (HHC). Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie sich selbst als non-binäre Person verstehe. In der Folge wandte sich die General­staats­an­walt­schaft Berlin an die ungarischen Justizbehörden und bat unter anderem um eine Zusicherung, dass die beschwer­de­führende Person im Fall ihrer Auslieferung in einer Haftanstalt untergebracht werden würde, die der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention und den Europäischen Straf­voll­zugs­grund­sätzen genüge. Darüber hinaus bat sie um Auskünfte zu etwaigen Übergriffen auf sich als non-binär verstehende Gefangene und damit korre­spon­die­renden Schutzmaßnahmen in ungarischen Haftanstalten.

Mit Verbalnote vom 29. April 2024 übermittelte das ungarische Justiz­mi­nis­terium eine Garan­tie­er­klärung der Landes­kom­man­dantur des Justizvollzugs. Bei der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention, der UNO-Empfehlung über die Mindest­grundsätze für die menschenwürdige Behandlung von inhaftierten Personen sowie der Empfehlung des Europarates über Europäische Straf­voll­zugs­grundsätze handele es sich um Richtlinien, denen sich Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union angeschlossen habe und die in die Erfüllung der Aufgaben der ungarischen Justizorgane allmählich integriert worden seien. Es seien keine gewaltsamen oder sonstigen Übergriffe bekannt, die mit der Geschlecht­s­i­dentität der betroffenen Person in Verbindung gebracht werden könnten.

Im weiteren Verlauf beantragte die General­staats­an­walt­schaft Berlin, die Überstellung der beschwer­de­füh­renden Person nach Ungarn für zulässig zu erklären. Die beschwer­de­führende Person trat dem entgegen: Ein sich aufdrängendes Auslie­fe­rungs­hin­dernis könne nur dadurch ausgeräumt werden, dass die ungarischen Justizbehörden eine einzel­fa­ll­be­zogene und völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgäben. Die vollstreckende Justizbehörde könne sich vorliegend auf eine allgemeine Zusicherung bereits deshalb nicht verlassen, weil hinsichtlich mehrerer Haftanstalten konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Haftbedingungen gegen Art. 4 GRCh – das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – verstießen.

Das Kammergericht erklärte die Auslieferung mit Beschluss vom 27. Juni 2024 für zulässig.

Auslie­fe­rungs­hin­dernisse seien nicht ersichtlich. Insbesondere stünden die Haftbedingungen in Ungarn der Auslieferung nicht entgegen. Nicht zu beanstanden sei, dass die mit Verbalnote vom 29. April 2024 übermittelte Garan­tie­er­klärung ausschließlich die allgemeine Rechtslage und die Haftbedingungen in den ungarischen Justiz­voll­zugs­an­stalten beschreibe und nicht ausdrücklich menschen­rechts­konforme Haftbedingungen für die beschwer­de­führende Person völkerrechtlich verbindlich zusichere. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Haftbedingungen in ungarischen Haftanstalten gegen die Europäische Menschen­rechts­kon­vention verstießen.

Auch die Selbst­be­zeichnung der beschwer­de­füh­renden Person als non-binär hindere die Auslieferung nicht. Zwar werde durch die Erkenntnisse des HHC belegt, dass es in ungarischen Gefängnissen zu Übergriffen auf sich als non-binär verstehende, homo- oder transsexuelle Personen komme. Die ungarischen Behörden hätten diesbezüglich aber mitgeteilt, dass in allen Haftanstalten Ungarns eine Risikoanalyse hinsichtlich jeglicher Gefähr­dungslagen (aus Gründen der sexuellen Orientierung, der geschlecht­lichen Identität, der politischen Meinung der inhaftierten Person, ihrer Herkunft oder aus sonstigen Gründen) erfolge und im Rahmen eines Risiko­ma­na­ge­ment­systems die Maßnahmen ausgewählt würden, mit denen am besten auf ein erkanntes Risiko reagiert werden könne. Im Fall der beschwer­de­füh­renden Person werde sich die Garan­tie­übernahme aus deren Regis­trie­rungsakte ergeben und die ungarischen Vollzugs­be­hörden zu einer besonders sorgfältigen Risikoanalyse veranlassen, in deren Rahmen auch dem Umstand Rechnung getragen werde, dass sie sich als non-binär verstehe.

In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2024 wurde mit der Überstellung der beschwer­de­füh­renden Person an die ungarischen Behörden begonnen. Sie wurde am 28. Juni 2024 um 6.50 Uhr zwecks Durchlieferung nach Ungarn von den deutschen an die öster­rei­chischen Behörden übergeben. Auf ihren gegen 7.38 Uhr eingegangenen Antrag erließ das Bundes­ver­fas­sungs­gericht um 10.50 Uhr eine einstweilige Anordnung und untersagte vorläufig die Übergabe der beschwer­de­füh­renden Person an die ungarischen Behörden. Die General­staats­an­walt­schaft Berlin wurde zudem angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe der beschwer­de­füh­renden Person an die ungarischen Behörden zu verhindern und ihre Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wurde durch die General­staats­an­walt­schaft Berlin erst um 11.47 Uhr über die bereits um 10.00 Uhr erfolgte Übergabe der beschwer­de­füh­renden Person von den öster­rei­chischen an die ungarischen Behörden informiert.

Mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde wendet sich die beschwer­de­führende Person gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juni 2024.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Soweit die beschwer­de­führende Person eine Verletzung von Art. 4 GRCh rügt, ist die Verfas­sungs­be­schwerde zulässig und begründet.

I. Die beschwer­de­führende Person hat ein fortbestehendes Rechts­schutz­be­dürfnis. Zwar gehen von der angegriffenen Entscheidung nach der erfolgten Überstellung keine Rechtswirkungen mehr aus. Allerdings stellt die für zulässig erklärte Überstellung nach Ungarn einen tiefgreifenden Grund­recht­s­eingriff dar, der weiterhin fortwirkt. Denn die beschwer­de­führende Person befindet sich zurzeit in einer Justiz­voll­zugs­anstalt in Ungarn. Hinzu kommt, dass sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der konkreten zeitlichen Abläufe des Überstel­lungs­ver­fahrens in einer Zeitspanne erledigt hat, in welcher sie eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts über eine Verfas­sungs­be­schwerde nicht hätte erlangen können.

II. Der angegriffene Beschluss verletzt die beschwer­de­führende Person in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GRCh. Das Kammergericht ist seiner hieraus folgenden Pflicht zur vollständigen Aufklärung des für die Überstellung erheblichen Sachverhalts nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden.

1. Das Kammergericht hat bereits die Haftumstände, die die beschwer­de­führende Person erwarteten, nicht hinreichend aufgeklärt.

Hinsichtlich der Haftbedingungen in ungarischen Justiz­voll­zugs­an­stalten lagen dem Kammergericht aufgrund des ausführlichen Vortrags der beschwer­de­füh­renden Person hinreichende Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel vor. So wies die beschwer­de­führende Person unter anderem auf die steigende Überbelegung ungarischer Justiz­voll­zugs­an­stalten sowie auf Gewalt gegen Häftlinge durch Mithäftlinge oder auch Personal der Justiz­voll­zugs­an­stalten und Defizite hinsichtlich des Rechtswegs hin. Eine vom Kammergericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle führt zwar aus, es bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte mehr dafür, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt in Ungarn gegen Art. 4 GRCh verstießen, wobei dieses Gericht darauf abgestellt hatte, dass die ungarische Regierung im Jahr 2020 Maßnahmen gegen die Überbelegung der Justiz­voll­zugs­an­stalten angeordnet habe und sich dem CPT-Bericht vom 17. März 2020 eine deutliche Verbesserung der Bedingungen in den besuchten Haftanstalten entnehmen lasse. Mit den im fachge­richt­lichen Verfahren angeführten Unterlagen, insbesondere den eidess­tatt­lichen Erklärungen ehemaliger Insassen ungarischer Justiz­voll­zugs­an­stalten sowie den aktuellen Berichten des HHC, lagen dem Kammergericht allerdings diesen Erkenntnissen widersprechende Angaben teils jüngeren Datums vor. Das Kammergericht hat sich dennoch auf die ältere Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle gestützt, ohne sich hinreichend mit den Angaben jüngeren Datums ausein­an­der­gesetzt zu haben.

Auch die abgegebenen Erklärungen der ungarischen Behörden sind nicht geeignet, das Risiko einer Art. 4 GRCh zuwider­lau­fenden Behandlung ohne Weiteres auszuschließen. Die ungarischen Behörden verweisen allgemein auf die Rechtslage unter Bezugnahme auf ein Gesetz aus dem Jahr 2013, ohne sich zu den tatsächlichen Haftbedingungen zu verhalten oder eine auf die beschwer­de­führende Person bezogene Zusicherung abzugeben. Hinzu kommt, dass dem Kammergericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt war, dass die ungarischen Behörden nunmehr eine konkrete Haftanstalt benannt hatten, in der die Unter­su­chungshaft vollzogen werden würde. Insofern hätte es sich aufgedrängt, die dortigen Haftbedingungen näher aufzuklären. Zudem entbinden Erklärungen des um die Überstellung ersuchenden Staates nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefah­ren­prognose angesichts der aktuellen Lage anzustellen, um die Situation einschätzen zu können und so die Voraussetzungen für eine Prüfung der Belastbarkeit einer abgegebenen Zusicherung zu schaffen. Eine diesbezügliche hinreichende Prüfung fehlt in der angegriffenen Entscheidung. Gleiches gilt in Bezug auf die Zusicherung der ungarischen Behörden, dass deutsche Konsularbeamte und Diplomaten die Möglichkeit hätten, die Justiz­voll­zugs­anstalt zu betreten und im Hinblick auf die Haftbedingungen zu besichtigen sowie die beschwer­de­führende Person dort zu besuchen.

2. Auf Grundlage der vorliegenden Auskünfte der ungarischen Behörden und vor dem Hintergrund des ausführlichen Vortrags der beschwer­de­füh­renden Person konnte das Kammergericht auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Schutz der beschwer­de­füh­renden Person, die sich als non-binär identifiziert, hinreichend gewährleistet werden wird.

Die Annahme des Kammergerichts, wonach eine Risikoanalyse „hinsichtlich jeglicher Gefähr­dungslagen (aus Gründen der sexuellen Orientierung, der geschlecht­lichen Identität, der politischen Meinung der inhaftierten Person, ihrer Herkunft oder aus sonstigen Gründen)“ erfolgen werde, ergibt sich jedenfalls in dieser Spezifität nicht aus der Garan­tie­er­klärung der Landes­kom­man­dantur des Justizvollzugs. Die Annahme ist bereits deshalb nicht überzeugend, weil das Gericht im Hafta­n­ord­nungs­be­schluss noch davon ausging, dass die Politik der aktuellen ungarischen Regierung als gender-, homo- und transfeindlich bezeichnet werden müsse und früher in Ungarn erreichte Maßnahmen zur Gleich­be­handlung von Homosexuellen und Transpersonen in diskri­mi­nie­render Weise wieder abgebaut würden. Zudem lag dem Kammergericht ein aktueller Bericht des HHC vom 27. Mai 2024 vor, demzufolge lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und inter­ge­schlechtliche sowie queere Insassen in ungarischen Justiz­voll­zugs­an­stalten einer Diskri­mi­nie­rungs­gefahr ausgesetzt seien, die sich verbal oder in Form von körperlichen Belästigungen durch andere Insassen oder durch Bedienstete der Justiz­voll­zugs­anstalt äußern könne.

Soweit das Kammergericht der Ansicht ist, dass sich im Fall der beschwer­de­füh­renden Person die Garan­tie­übernahme aus ihrer Regis­trie­rungsakte in der Justiz­voll­zugs­anstalt ergebe und dies zu einer besonders sorgfältigen Risikoanalyse unter Berück­sich­tigung der Identifizierung als non-binär führen werde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen allerdings nicht, dass ihre geschlechtliche Identität registriert werden würde. Die ungarischen Behörden haben vielmehr erklärt, dass ein Register über die Geschlecht­s­i­dentität der Gefangenen nicht geführt werde. Wenn aber Angriffe aus Gründen der Geschlecht­s­i­dentität der Angegriffenen nicht als solche registriert werden beziehungsweise worden sind, erschließt sich nicht, wie gezielt gegen Diskri­mi­nie­rungen im Zusammenhang mit der Geschlecht­s­i­dentität vorgegangen werden kann.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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