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18.01.2025  
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Bundesverfassungsgericht Urteil28.02.2012

„Euro-Rettungsschirm“: Gründung eines Sondergremiums für Entscheidungen zur Eurorettung teilweise verfas­sungs­widrigEinrichtung eines Sondergremiums weder aus Gesichtspunkten besonderer Eilbe­dürf­tigkeit noch aus Vertrau­lich­keits­gründen gerechtfertigt

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den Antrag zweier Bundes­tags­ab­ge­ordneter gegen die im Zusammenhang mit der Erweiterung der Kompetenzen der Europäischen Finanz­sta­bi­li­sie­rungs­fa­zilität (EFSF) neu geregelte Übertragung von Betei­li­gungs­rechten des Deutschen Bundestages auf ein Sondergremium für überwiegend begründet erachtet.

Im zugrunde liegenden Fall verhandelte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht über den Antrag zweier Abgeordneter des Deutschen Bundestages im Organ­streit­ver­fahren, mit dem sie sich gegen die im Zusammenhang mit der Erweiterung des „Euro-Rettungsschirms“ getroffene Neuregelung der Betei­li­gungs­rechte des Bundestages wenden, die in bestimmten Fällen eine Übertragung dieser Rechte auf ein Sondergremium vorsieht.

Sachverhalt

Als Reaktion auf die Staats­schul­denkrise im Gebiet der Europäischen Währungsunion schufen deren Mitgliedstaaten den „Euro-Rettungsschirm“, in dessen Rahmen sie eine privatrechtlich organisierte Zweck­ge­sell­schaft, die Europäische Finanz­sta­bi­li­sie­rungs­fa­zilität (EFSF) gründeten. Diese Zweck­ge­sell­schaft erhält Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten, um die Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, die sie für überschuldete Mitgliedstaaten bereitstellt. Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewähr­leis­tungen im Rahmen eines europäischen Stabi­li­sie­rungs­me­cha­nismus (Stabi­li­sie­rungs­me­cha­nis­mus­gesetz - StabMechG) vom 22. Mai 2010 legte der Bundes­ge­setzgeber auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands fest.

Schaffung eines Sondergremiums

Im Mai/Juli 2011 kamen die Mitgliedstaaten überein, die vereinbarte maximale Darle­hens­ka­pazität der EFSF von 440 Milliarden Euro in vollem Umfang bereitzustellen und die EFSF mit weiteren, flexibleren Instrumenten zur Bewältigung der Staats­schul­denkrise auszustatten. Die europäischen Vereinbarungen wurden in Deutschland durch das am 14. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Stabi­li­sie­rungs­me­cha­nis­mus­ge­setzes umgesetzt, das nunmehr einen auf rund 211 Milliarden Euro erhöhten Gewähr­leis­tungs­rahmen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht, die erweiterten Instrumente der EFSF definiert und die Voraussetzungen ihres Einsatzes festlegt. Zudem wurden die Betei­li­gungs­rechte des Bundestages neu geregelt. Danach bedürfen Entscheidungen des deutschen Vertreters in der EFSF, die die haushalts­po­li­tische Gesamt­ver­ant­wortung des Bundestages berühren, grundsätzlich der Zustimmung des Deutschen Bundestages. In Fällen besonderer Eilbe­dürf­tigkeit und Vertraulichkeit wird dieses Betei­li­gungsrecht jedoch gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG von einem neu zu schaffenden Gremium ausgeübt (so genanntes Sondergremium). Dessen Mitglieder sind aus den gegenwärtig 41 Mitgliedern des Haushalts­aus­schusses zu wählen. Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Anste­ckungs­ge­fahren liegt nach der Neuregelung regelmäßig besondere Eilbe­dürf­tigkeit oder Vertraulichkeit vor. In allen übrigen Fällen kann die Bundesregierung Eilbe­dürf­tigkeit oder Vertraulichkeit geltend machen. Dem kann das Sondergremium mit Mehrheit widersprechen, um wieder eine Zustim­mungs­kom­petenz des gesamten Bundestages zu erreichen. Darüber hinaus können nach § 5 Abs. 7 StabMechG die Unter­rich­tungs­rechte des Bundestages in Fällen besonderer Vertraulichkeit auf das Sondergremium übertragen werden.

Antragsteller sehen sich in Abgeord­ne­ten­status verletzt

Die Antragsteller sehen sich in ihrem Abgeord­ne­ten­status gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, soweit die haushalts­po­li­tische Gesamt­ver­ant­wortung auf das Sondergremium delegiert wird.

BVerfG verneint vorläufig Übertragung von Betei­li­gungs­rechten auf Sondergremium

In seiner Sitzung am 26. Oktober 2011 hat der Deutsche Bundestag die Mitglieder des Sondergremiums gewählt. Auf Antrag vom 27. Oktober 2011 hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der die Betei­li­gungs­rechte des Deutschen Bundestages bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht von dem Sondergremium wahrgenommen werden dürfen.

BVerfG bestätigt Verletzung der Abgeord­ne­ten­rechte

Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts entschied, dass die Regelung des § 3 Abs. 3 Stabi­li­sie­rungs­me­cha­nis­mus­gesetz (StabMechG), wonach die Entschei­dungs­be­fugnisse des Deutschen Bundestages hinsichtlich der (erweiterten) Maßnahmen der EFSF in Fällen besonderer Eilbe­dürf­tigkeit und Vertraulichkeit von einem aus Mitgliedern des Haushalts­aus­schusses gewählten Gremium ausgeübt werden, die Antragsteller in ihren Abgeord­ne­ten­rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden ist die Regelung des § 3 Abs. 3 StabMechG nur insoweit, als sie dem Sondergremium Entschei­dungs­kom­pe­tenzen für den Fall des Ankaufs von Staatsanleihen durch die EFSF am so genannten Sekundärmarkt verleiht.

Die ebenfalls angegriffene Vorschrift des § 5 Abs. 7 StabMechG, die in Fällen besonderer Vertraulichkeit eine Beschränkung der Unter­rich­tungs­rechte des Bundestages auf die Mitglieder des Sondergremiums vorsieht, verletzt die Antragsteller dagegen bei verfas­sungs­kon­former Auslegung nicht in ihren Abgeord­ne­ten­rechten. Danach muss die Bundesregierung den Deutschen Bundestag unverzüglich unterrichten, sobald die Gründe für eine besondere, eine Befassung des Sondergremiums rechtfertigende Vertraulichkeit fortgefallen sind.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Prüfungsmaßstab

Der Deutsche Bundestag erfüllt seine Reprä­sen­ta­ti­o­ns­funktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parla­men­ta­rische Mehrheit. Budgetrecht und haushalts­po­li­tische Gesamt­ver­ant­wortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschluss­fassung im Plenum wahrgenommen. Diese Grundsätze gelten auch in einem System inter­gou­ver­ne­mentalen Regierens im Hinblick auf Gewähr­leis­tungs­er­mäch­ti­gungen für internationale und europäische Verbind­lich­keiten.

Diffe­ren­zie­rungen in Bezug auf Abgeord­ne­ten­status bedürfen eines besonderen Grundes

Ausgangspunkt und Grundlage für die Ausgestaltung und Beschränkung der Abgeord­ne­ten­rechte ist das Prinzip der Beteiligung aller Abgeordneten an den Entscheidungen des Deutschen Bundestages. Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Grundsatz der repräsentativen Demokratie gewährleistet für jeden Abgeordneten die Gleichheit im Status als Vertreter des ganzen Volkes. Diffe­ren­zie­rungen in Bezug auf den Abgeord­ne­ten­status bedürfen daher zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann.

Jeder Ausschuss muss verkleinertes Abbild des Plenums sein und Zusammensetzung des Plenums in politischen Gewichtung widerspiegeln

Soweit Abgeordnete durch Übertragung von Entschei­dungs­be­fug­nissen auf einen beschließenden Ausschuss von der Mitwirkung an der haushalts­po­li­tischen Gesamt­ver­ant­wortung ausgeschlossen werden sollen, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit zulässig. Zur Vermeidung unver­hält­nis­mäßiger Beein­träch­ti­gungen von Statusrechten der Abgeordneten muss auch der Grundsatz der Spiegel­bild­lichkeit gewahrt sein. Daraus folgt, dass jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Ausgestaltung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln muss. Überdies dürfen die Informations- und Unter­rich­tungs­mög­lich­keiten für die nicht im Ausschuss vertretenen Abgeordneten nicht über das unabdingbar notwendige Maß hinaus beschränkt werden.

Nicht im Sondergremium vertretenen Abgeordnete von wesentlichen Entscheidungen in vollem Umfang ausgeschlossen

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag weitgehend begründet. 1. § 3 Abs. 3 StabMechG verletzt die Antragsteller in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit das Sondergremium nicht nur mit der Frage des Ankaufs von Staatsanleihen, die die EFSF am Sekundärmarkt tätigt, befasst werden soll. Die Regelung schließt die nicht im Sondergremium vertretenen Abgeordneten von wesentlichen, die haushalts­po­li­tische Gesamt­ver­ant­wortung des Deutschen Bundestages berührenden Entscheidungen in vollem Umfang aus und bewirkt dadurch eine Ungleich­be­handlung hinsichtlich der aus dem Abgeord­ne­ten­status folgenden Mitwir­kungs­be­fugnisse im Rahmen der parla­men­ta­rischen Arbeit.

Treffen von Vorkehrungen für Fälle besonderer Eilbe­dürf­tigkeit oder Vertraulichkeit prinzipiell gerechtfertigt

Die Einrichtung eines Untergremiums zur selbständigen und plena­r­er­set­zenden Wahrnehmung von Aufgaben des Bundestages unterfällt dem Selbst­or­ga­ni­sa­ti­o­nsrecht des Parlaments, dem insoweit ein weiter Gestal­tungs­spielraum zukommt. Der Ausschluss der in einem solchen Untergremium nicht vertretenen Abgeordneten lässt sich grundsätzlich mit an der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Parlaments orientierten Gründen rechtfertigen. Der Grundsatz der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Bundestages genießt Verfassungsrang und kann es daher prinzipiell rechtfertigen, dass der Bundestag in Fällen besonderer Eilbe­dürf­tigkeit oder Vertraulichkeit Vorkehrungen für ein zügiges Handeln und gegen das Bekanntwerden geplanter Maßnahmen trifft, wenn ansonsten eine sachangemessene parla­ments­interne Entschei­dungs­findung nicht gewährleistet ist.

Bei Beschränkung des Abgeord­ne­ten­status ist Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit zu wahren

Bei der Beschränkung der Statusrechte der Abgeordneten ist jedoch der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit zu wahren und ein angemessener Ausgleich zwischen den Statusrechten der Abgeordneten einerseits und der damit kollidierenden Funkti­o­ns­fä­higkeit des Deutschen Bundestages andererseits sicherzustellen. Diesen Anforderungen wird die Einrichtung des in § 3 Abs. 3 StabMechG vorgesehenen Sondergremiums weder unter dem Gesichtspunkt der besonderen Eilbe­dürf­tigkeit noch demjenigen der Vertraulichkeit gerecht.

Besondere Eilbe­dürf­tigkeit kein Recht­fer­ti­gungsgrund für Sondergremium

Mit Gründen der besonderen Eilbe­dürf­tigkeit kann die weitgehende Delegation von Befugnissen des Bundestages auf das Sondergremium für keine der im Maßnah­men­katalog der EFSF aufgeführten Notmaßnahmen gerechtfertigt werden. Denn es sind weder im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch im Verfahren vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht Gründe erkennbar geworden, deretwegen ein „kleinst­mög­liches“ Untergremium notwendig wäre, um besonders rasch zusammentreten zu können. Der geringere Verwal­tungs­aufwand für die Ladung von nur neun Mitgliedern des Gremiums reicht hierzu nicht aus. Gegen eine Eilbe­dürf­tigkeit spricht auch, dass für die Mitglieder des Sondergremiums keine Stellvertreter vorgesehen sind und daher bereits die Verhinderung weniger Mitglieder zu seiner Beschlus­s­un­fä­higkeit führen könnte. Zudem sind für sämtliche Maßnahmen der EFSF umfangreiche vorbereitende Handlungen und Ausfüh­rungs­maß­nahmen durch den ersuchenden Staat und die EFSF erforderlich.

Vertraulichkeit nur teilwiese als Grund für Sondergremium gerechtfertigt

Aus Gründen der besonderen Vertraulichkeit ist die Übertragung von Entschei­dungs­kom­pe­tenzen auf das Sondergremium nur für einen Teil der im Maßnah­men­katalog der EFSF aufgeführten Notmaßnahmen gerechtfertigt. Sie ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, soweit über den Ankauf von Staatsanleihen durch die EFSF auf dem Sekundärmarkt beraten und beschlossen werden muss. Da ein Bekanntwerden auch nur der Planung einer solchen Notmaßnahme geeignet wäre, den Erfolg derselben zu vereiteln, ist davon auszugehen, dass die Vorbereitung einer solchen Notmaßnahme, also auch deren Beratung und ein diesbezüglicher Zustim­mungs­be­schluss, absoluter Vertraulichkeit unterliegen müssen.

Dagegen ist die in § 3 Abs. 3 StabMechG enthaltene Regelung, wonach bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Anste­ckungs­ge­fahren „regelmäßig“ besondere Eilbe­dürf­tigkeit oder Vertraulichkeit vorliegt, nicht mit den sich aus dem Abgeord­ne­ten­status ergebenden Rechten vereinbar. Die Regelvermutung verfehlt die Beschränkung der Delega­ti­o­ns­mög­lichkeit auf eng begrenzte Ausnahmefälle und wird daher den Anforderungen an einen schonenden Ausgleich zwischen dem in der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Deutschen Bundestages angesiedelten Geheim­schut­z­in­teresse und den damit kollidierenden Statusrechten der Abgeordneten nicht gerecht. Die Beschränkung der Statusrechte der Abgeordneten wird dadurch zusätzlich verschärft, dass das Plenum keine effektive Möglichkeit hat, das Eingreifen der Regelvermutung im Vorfeld zu überprüfen und die zu entscheidende Angelegenheit wieder an sich zu ziehen.

Auch Sondergremium muss verkleinertes Abbild des Plenums darstellen

Bei verfas­sungs­kon­former Auslegung nicht zu beanstanden ist dagegen, dass § 3 Abs. 3 StabMechG die spiegel­bildliche Zusammensetzung des Sondergremiums nicht ausdrücklich anordnet. Denn dem Grundsatz der Spiegel­bild­lichkeit kann durch eine verfas­sungs­konforme Auslegung Rechnung getragen werden. § 3 Abs. 3 StabMechG muss deshalb so ausgelegt werden, dass auch das Sondergremium ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellt und die Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen möglichst getreu widerspiegelt. Zwar hat der Deutsche Bundestag bei der Wahl der Mitglieder des Sondergremiums am 26. Oktober 2011 gegen diese Anforderungen verstoßen. Dies führt jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift selbst.

Bundesregierung nach Wegfall besonderer Vertrau­lich­keits­gründe zur unverzüglichen Unterrichtung des Deutschen Bundestag über Befassung des Sondergremiums verpflichtet

Die Regelung in § 5 Abs. 7 StabMechG, die die Möglichkeit einer Übertragung der Unter­rich­tungs­rechte des Bundestages auf das Sondergremium in Fällen besonderer Vertraulichkeit vorsieht, verletzt die Antragsteller nicht in ihren Abgeord­ne­ten­rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Allerdings dürfen die Infor­ma­ti­o­ns­rechte der Abgeordneten - auch in zeitlicher Hinsicht - nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Interesse der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Parlaments zurückgesetzt werden. Die Bestimmung ist daher so auszulegen, dass die Unter­rich­tungs­rechte des Plenums nur so lange suspendiert sind, wie die Gründe für die besondere Vertraulichkeit bestehen; nach Fortfall dieser Gründe muss die Bundesregierung den Deutschen Bundestag von sich aus unverzüglich über die Befassung des Sondergremiums und die sie recht­fer­ti­genden Gründe unterrichten.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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