23.11.2024
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Dokument-Nr. 30452

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Bundesverfassungsgericht Beschluss08.06.2021

BVerfG lehnt weiteren Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittel­beschluss-Ratifizierungs­gesetzes abEilantrag wegen fehlenden Rechts­schutz­be­dürf­nisses unzulässig

Das Bundes­verfassungs­gericht hat einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem „EU-Wieder­auf­baufonds“ abgelehnt, mit dem die Fraktion der Alternative für Deutschland im Deutschen Bundestag beantragt hatte, dem Bundes­prä­si­denten zu untersagen, das Eigenmittel­beschluss-Ratifizierungs­gesetz (ERatG) auszufertigen, zu unterschreiben und zu verkünden.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag am Zustandekommen des Eigen­mit­tel­be­schluss-Ratifi­zie­rungs­ge­setzes sowie gegen die Mitwirkung der Bundesregierung am Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020. Sie beantragt zugleich, dem Bundes­prä­si­denten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Eigen­mit­tel­be­schluss-Ratifi­zie­rungs­gesetz auszufertigen, zu unterschreiben und zu verkünden. Ferner soll dem zuständigen Bundesminister untersagt werden, das Gesetz vor der Unterzeichnung durch den Bundes­prä­si­denten gegenzuzeichnen.

AfD sieht haushalts­po­li­tische Gesamt­ver­ant­wortung des Bundestages verletzt

Nach Auffassung der Antragstellerin sind Bundesregierung und Bundestag bei der Novellierung des Eigen­mit­tel­be­schlusses vom 14. Dezember 2020 ihrer sich aus der Integra­ti­o­ns­ver­ant­wortung aus Art. 23 in Verbindung mit Art. 38 und Art. 20 GG ergebenden Pflicht, die Souveränität Deutschlands und die haushalts­po­li­tische Gesamt­ver­ant­wortung des Bundestages zu wahren, nicht gerecht geworden und haben dadurch die Antragstellerin sowie den Bundestag, für den sie in Prozess­stand­schaft handele, in ihren jeweiligen Rechten verletzt.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Ausfertigung des Eigen­mit­tel­be­schluss-Ratifi­zie­rungs­ge­setzes erledigt

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Rechts­schutz­be­dürf­nisses als unzulässig abgelehnt. Mit der auf den Beschluss des Senats vom 15. April 2021 (2 BvR 547/21) folgenden Ausfertigung des Eigen­mit­tel­be­schluss-Ratifi­zie­rungs­ge­setzes durch den Bundes­prä­si­denten und seiner Verkündung im Bundes­ge­setzblatt hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Folgenabwägung wäre zu Lasten der AfD-Fraktion ausgefallen

Im Übrigen wäre dem Antrag, unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Anträge im Haupt­sa­che­ver­fahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, aus den im Beschluss des Senats vom 15. April 2021 dargelegten Gründen, die sich auf das vorliegende Verfahren entsprechend übertragen lassen, der Erfolg in der Sache auch von vornherein zu versagen gewesen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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