Bundesverfassungsgericht Beschluss07.10.2025
Befristeter Umgangsausschluss zum Schutz von Kindern und Mutter verfassungsgerichtlich bestätigtVom Vater geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben für Mutter aus
Das Amtsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 22. April 2022 in einem familiengerichtlichen Verfahren den Umgang eines Vaters mit seinen beiden minderjährigen Kindern für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht sah den Umgangsausschluss als verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Dem Verfahren lag ein familiärer Konflikt zugrunde, wobei die Mutter nach Trennung aufgrund von Drohungen des Vaters in ein Opferschutzprogramm aufgenommen wurde und seither mit den Kindern unter anderer Identität lebt. Das Amtsgericht Kassel hatte zu prüfen, ob ein Umgang des Vaters mit den Kindern unter Berücksichtigung des Kindeswohls verantwortet werden kann.
Erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Mutter
Auf Grundlage der nach Anhörung der Eltern, der Kinder, des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin sowie umfangreicher Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen kam das Amtsgericht Kassel zu dem Ergebnis, dass von dem Vater eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Mutter ausgeht. Da die körperliche und seelische Unversehrtheit der allein betreuenden Mutter von wesentlicher Bedeutung für das Kindeswohl ist, sah das Gericht auch das Wohl der Kinder zumindest mittelbar als gefährdet an.
Weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere begleitete Umgangskontakte, hielt das Gericht für nicht ausreichend, um die bestehenden Risiken zuverlässig auszuschließen.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel legte der Vater Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die amtsgerichtliche Entscheidung.
auch interessant
Befristeter Umgangsauschluss ist gerechtfertigt
Die anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. In seinem Beschluss vom 07. Oktober 2025 bejahte das Bundesverfassungsgericht zwar einen Eingriff in das Elterngrundrecht durch den mehrjährigen Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern. Der Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Dauer des insgesamt dreijährigen Umgangsausschlusses stelle wegen der festgestellten erheblichen Gefährdungslage der Mutter und der daraus abgeleiteten Kindeswohlgefährdung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elterngrundrecht des Vaters nicht in Frage.
Der Umgangsausschluss ist zeitlich befristet. Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse besteht die Möglichkeit, eine erneute gerichtliche Entscheidung zu beantragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2026
Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (pm/pt)