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09.01.2026 
Sie sehen das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 35682

Sie sehen das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
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Beschluss07.10.2025Bundesverfassungsgericht1 BvR 746/23
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kassel, Beschluss22.04.2022, 510 F 898/21 UG
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss15.03.2023, 2 UF 77/22
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss07.10.2025

Befristeter Umgangs­aus­schluss zum Schutz von Kindern und Mutter verfas­sungs­ge­richtlich bestätigtVom Vater geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben für Mutter aus

Das Amtsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 22. April 2022 in einem famili­en­ge­richt­lichen Verfahren den Umgang eines Vaters mit seinen beiden minderjährigen Kindern für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sah den Umgangs­aus­schluss als verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt.

Dem Verfahren lag ein familiärer Konflikt zugrunde, wobei die Mutter nach Trennung aufgrund von Drohungen des Vaters in ein Opfer­schutz­programm aufgenommen wurde und seither mit den Kindern unter anderer Identität lebt. Das Amtsgericht Kassel hatte zu prüfen, ob ein Umgang des Vaters mit den Kindern unter Berück­sich­tigung des Kindeswohls verantwortet werden kann.

Erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Mutter

Auf Grundlage der nach Anhörung der Eltern, der Kinder, des Jugendamtes und der Verfah­rens­bei­ständin sowie umfangreicher Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen kam das Amtsgericht Kassel zu dem Ergebnis, dass von dem Vater eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Mutter ausgeht. Da die körperliche und seelische Unversehrtheit der allein betreuenden Mutter von wesentlicher Bedeutung für das Kindeswohl ist, sah das Gericht auch das Wohl der Kinder zumindest mittelbar als gefährdet an.

Weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere begleitete Umgangskontakte, hielt das Gericht für nicht ausreichend, um die bestehenden Risiken zuverlässig auszuschließen.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel legte der Vater Beschwerde ein. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die amtsge­richtliche Entscheidung.

Befristeter Umgangs­au­schluss ist gerechtfertigt

Die anschließend erhobene Verfas­sungs­be­schwerde wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht zur Entscheidung angenommen. In seinem Beschluss vom 07. Oktober 2025 bejahte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zwar einen Eingriff in das Eltern­grundrecht durch den mehrjährigen Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern. Der Eingriff sei jedoch verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt. Die Dauer des insgesamt dreijährigen Umgangs­aus­schlusses stelle wegen der festgestellten erheblichen Gefährdungslage der Mutter und der daraus abgeleiteten Kindes­wohl­ge­fährdung die Verhält­nis­mä­ßigkeit des Eingriffs in das Eltern­grundrecht des Vaters nicht in Frage.

Der Umgangsausschluss ist zeitlich befristet. Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse besteht die Möglichkeit, eine erneute gerichtliche Entscheidung zu beantragen.

Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (pm/pt)

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