15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss24.09.2014

Gesetzliches Rauchverbot bei öffentlich zugänglichen Vereins­ver­anstaltungen verstößt nicht gegen Vereinigungs­freiheitGrundrecht auf Vereinigungs­freiheit schützt keinen gemeinsamen Tabakgenuss

Ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche Vereins­ver­anstaltungen erfasst, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Vereinigungs­freiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht. Allein die Gründung eines Vereins kann keinen Grund­rechts­schutz für eine Tätigkeit vermitteln, den diese individuell nicht genießt. Ein Rauchverbot in Vereins­räumlich­keiten berührt auch die Vereinigungs­freiheit dann nicht, wenn die Räumlichkeiten zwar für den verfolgten Vereinszweck - das gemeinsame Rauchen - genutzt werden sollen, aber tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

In Bayern gilt seit dem 1. August 2010 mit dem Gesund­heits­schutz­gesetz (GSG) ein striktes Rauchverbot. Die Beschwer­de­führerin ist Gründungs­mitglied des G.-Vereins und Geschäfts­führerin einer GmbH, die die G.-Bar in an den Verein verpachteten Räumlichkeiten betreibt. Vereinszweck ist die Förderung der arabischen und asiatischen Gastro­no­mie­kultur; er wird durch Besuch der Vereins­räum­lich­keiten - das heißt der G.-Bar - und dortiges geselliges Beisammensein verwirklicht. Einlass in die G.-Bar wird nur Mitgliedern des Vereins gewährt. Wer die G.-Bar besuchen möchte, muss Vereinsmitglied werden. Die Mitgliedschaft kann vor Ort beantragt werden; Voraussetzung ist ein Mindestalter von 20 Jahren und ein Jahres­mit­glieds­beitrag von einem Euro. Jedes Mitglied bekommt einen Ausweis; wer den Ausweis nicht vorzeigen kann, erhält auf Antrag einen neuen Ausweis. Alle Beschäftigten der G.-Bar sind Vereins­mit­glieder.

Amtsgericht verurteilt Beschwer­de­führerin wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Rauchverbot zur Zahlung einer Geldbuße

Am 7. August 2010 wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass in der Bar Shishas und Zigaretten geraucht wurden. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwer­de­führerin wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Rauchverbot zu einer Geldbuße in Höhe von 750 Euro. Bei dem Verein mit ca. 37.000 Mitgliedern handele es sich um einen „Raucherclub“ in Gestalt eines Vereins mit offener Mitglie­der­struktur zur Umgehung des Rauchverbots in der Gastronomie. Die Rechts­be­schwerde verwarf das Oberlan­des­gericht als unbegründet.

BVerfG nimmt Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied, die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie hat keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich.

Rauchverbot in Vereins­räum­lich­keiten berührt nicht Betäti­gungs­freiheit des Vereins und der Vereins­mit­glieder

Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusam­men­zu­schließen. Der Schutz umfasst die Selbst­be­stimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen. Das Grundrecht kann indes einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten Interesse. Die angegriffenen Regelungen und Entscheidungen verbieten weder die Gründung, das Bestehen oder den Fortbestand des Vereins noch stehen sie dem Beitritt oder der Mitglie­d­er­werbung entgegen. Ein Rauchverbot in den Vereins­räum­lich­keiten berührt die Betäti­gungs­freiheit des Vereins und der Vereins­mit­glieder nicht, wenn die Räumlichkeiten tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Im Übrigen privilegiert Art. 9 Abs. 1 GG nicht die kollektive gegenüber der individuellen Zweckverfolgung. Das Grundrecht schützt keinen individuell untersagten, nun gemeinsamen Tabakgenuss, dem ein spezifischer Bezug zur korporativen Organisation fehlt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss19052

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI