21.11.2024
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Dokument-Nr. 31470

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Bundesverfassungsgericht Beschluss18.02.2022

Verfassungs­beschwerde gegen familien­gerichtliche Entscheidungen bei Corona-Schutzmaßnahmen in Schulen erfolglosVerfassungs­beschwerde unzulässig

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde einer Mutter nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen familien­gerichtliche Entscheidungen gewandt hatte, welche die Aufhebung infek­ti­o­ns­schutz­rechtlicher Maßnahmen in der Grundschule des Sohnes der Beschwer­de­führerin abgelehnt haben.

Die Beschwer­de­führerin ist die Mutter eines Sohnes, in dessen Schule auf infek­ti­o­ns­schutz­recht­licher Grundlage unter anderem die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Durchführung von Coronatests galt. Sie regte gegenüber den Famili­en­ge­richten ein Kinder­schutz­ver­fahren wegen Kindes­wohl­ge­fährdung (vgl. § 1666 BGB) an. Damit blieb sie erfolglos. Die Famili­en­ge­richte begründeten dies vor allem damit, dass der Anwen­dungs­bereich von § 1666 BGB nicht eröffnet sei, weil der Staat und seine Institutionen keine Dritten im Sinne von Absatz 4 der genannten Vorschrift seien.

BVerfG: Unzuständigkeit der Familiengericht bereits durch BGH geklärt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwer­de­führerin nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig ist und zudem eine Verletzung von Grundrechten oder grund­rechts­gleichen Rechten der Beschwer­de­führerin nicht ersichtlich ist. Die Fachgerichte haben in Übereinstimmung mit der verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs § 1666 Abs. 4 BGB dahingehend ausgelegt, dass damit eine Befugnis der Famili­en­ge­richte zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden und sonstigen Trägern der öffentlichen Gewalt nicht verbunden ist.

Auch nach Rechtsprechung des BVerwG sind allein Verwal­tungs­ge­richte zuständig

Angesichts der durch den Bundes­ge­richtshof geklärten fachrechtlichen Rechtslage waren die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechts­be­schwerde von vornherein nicht gegeben. Ihr Unterbleiben verletzt die Beschwer­de­führerin daher nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Soweit die Beschwer­de­führerin meint, sich auf Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts stützen zu können, verkennt sie deren Inhalt. Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln, auch hinsichtlich Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nahmen in den jeweiligen Schulen, obliegt auch nach dessen Rechtsprechung allein den Verwal­tungs­ge­richten.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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