Dokument-Nr. 25318
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- BRAK-Mitt 2018, 31Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2018, Seite: 31
Bundesverfassungsgericht Beschluss20.12.2017
Verfassungsbeschwerde gegen Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs erfolglosMögliche Verletzung der Berufsfreiheit nicht ausreichend dargelegt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sogenannte passive Nutzungspflicht) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31 a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO). Das beA ähnelt in seinem Aufbau einem E-Mail-Postfach und dient der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit den Gerichten und untereinander auf einem Übermittlungsweg mit sogenannter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Angegriffene Regelungen enthalten keine Vorschriften über Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde ab, da der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt hat. Subjektive Berufszugangsregelungen sind solche, die eine Berufsaufnahme an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise knüpfen. Die angegriffenen Regelungen enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, es handelt sich bei ihnen vielmehr um bloße Berufsausübungsregelungen.
Verletzung seiner Berufsfreiheit von Beschwerdeführer nicht ausreichend aufgezeigt
Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nicht auf. Die angegriffenen Regelungen bezwecken die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, die Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie eine Reduktion von Porto- und Druckkosten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit nicht um spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe handeln könnte, werden in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.
Hinweis auf Kostensteigerung durch Einführung des beA nicht nachvollziehbar
Auch die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen stellt der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage. Insbesondere kann mangels einer vergleichenden Kostenaufstellung die Behauptung, mit der Einführung des beA gehe keine Kostenreduktion, sondern eine Kostensteigerung einher, nicht nachvollzogen werden. Auch fehlt es im Hinblick auf die Behauptung, über das beA sei eine sichere Kommunikation nicht möglich, an einer Auseinandersetzung mit den konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen.
Regelungen verlangt keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme eingehender Mitteilungen
Die Beschwerdeschrift lässt auch eine übermäßige Belastung des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Regelungen nicht möglich erscheinen. Insbesondere verlangen die angegriffenen Regelungen keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme der über das beA eingehenden Mitteilungen. Haftungs- und berufsrechtliche Konsequenzen stellt der Beschwerdeführer nur für den Fall der Nichtnutzung des beA dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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