21.11.2024
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Dokument-Nr. 25318

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Beschluss20.12.2017Bundesverfassungsgericht1 BvR 2233/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2018, 31Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2018, Seite: 31
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Bundesverfassungsgericht Beschluss20.12.2017

Verfassungs­beschwerde gegen Einführung des elektronischen Anwalts­postfachs erfolglosMögliche Verletzung der Berufsfreiheit nicht ausreichend dargelegt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sogenannte passive Nutzungspflicht) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungs­beschwerde ist bereits unzulässig, da sie den Begründungs­anforderungen nicht genügt.

Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälte sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwalts­post­faches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31 a Abs. 6 Bundes­rechts­an­walts­ordnung - BRAO). Das beA ähnelt in seinem Aufbau einem E-Mail-Postfach und dient der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechts­an­walts­kammern mit den Gerichten und untereinander auf einem Übermitt­lungsweg mit sogenannter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Verfahrens ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Rechts­an­walts­kammer. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

Angegriffene Regelungen enthalten keine Vorschriften über Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wies die Verfas­sungs­be­schwerde ab, da der Beschwer­de­führer eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt hat. Subjektive Berufs­zu­gangs­re­ge­lungen sind solche, die eine Berufsaufnahme an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungs­nachweise knüpfen. Die angegriffenen Regelungen enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft, es handelt sich bei ihnen vielmehr um bloße Berufs­aus­übungs­re­ge­lungen.

Verletzung seiner Berufsfreiheit von Beschwer­de­führer nicht ausreichend aufgezeigt

Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unver­hält­nismäßig eingeschränkt wird. Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Beschwer­de­führer eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nicht auf. Die angegriffenen Regelungen bezwecken die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, die Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie eine Reduktion von Porto- und Druckkosten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit nicht um spezifische berufsbezogene Gemein­wohl­gründe handeln könnte, werden in der Beschwer­de­schrift nicht aufgezeigt.

Hinweis auf Kosten­stei­gerung durch Einführung des beA nicht nachvollziehbar

Auch die Verhält­nis­mä­ßigkeit der angegriffenen Regelungen stellt der Beschwer­de­führer nicht substantiiert in Frage. Insbesondere kann mangels einer vergleichenden Kosten­auf­stellung die Behauptung, mit der Einführung des beA gehe keine Kostenreduktion, sondern eine Kosten­stei­gerung einher, nicht nachvollzogen werden. Auch fehlt es im Hinblick auf die Behauptung, über das beA sei eine sichere Kommunikation nicht möglich, an einer Ausein­an­der­setzung mit den konkret getroffenen Sicher­heits­vor­keh­rungen.

Regelungen verlangt keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme eingehender Mitteilungen

Die Beschwer­de­schrift lässt auch eine übermäßige Belastung des Beschwer­de­führers durch die angegriffenen Regelungen nicht möglich erscheinen. Insbesondere verlangen die angegriffenen Regelungen keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme der über das beA eingehenden Mitteilungen. Haftungs- und berufs­rechtliche Konsequenzen stellt der Beschwer­de­führer nur für den Fall der Nichtnutzung des beA dar.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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