21.11.2024
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Dokument-Nr. 27655

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Bundesgerichtshof Beschluss23.05.2019

BGH: Rechtsanwalt muss Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwalts­postfachs auch bei Nichtnutzung zahlenSonderumlage entsteht nicht wegen Nutzung, sondern wegen Einrichtung des Postfachs

Ein Rechtsanwalt muss auch dann die Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwalts­postfachs zahlen, wenn er dieses gar nicht nutzt. Denn die Sonderumlage stützt sich nicht auf die Nutzung, sondern auf die Einrichtung des Postfachs. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen gegen die Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwalts­postfachs für 2018 in Höhe von 58 Euro. Er führte unter anderem an, das Postfach nicht zu nutzen und meinte daher, die Sonderumlage nicht zahlen zu müssen. Er erhob daher Klage gegen den Beitrags­be­scheid der Rechts­an­walts­kammer.

Anwalts­ge­richtshof weist Klage ab

Der Anwalts­ge­richtshof Hamm wies die Klage ab und führte aus, dass die Sonderumlage nicht rechtswidrig sei. Der Kläger beantragte daraufhin beim Bundes­ge­richtshof die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Pflicht zur Zahlung der Sonderumlage

Der Bundes­ge­richtshof ließ die Berufung nicht zu. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwalts­ge­richtshofs. Der Rechts­an­walts­kammer stehe der Anspruch auf Zahlung der Sonderumlage zu.

Nutzung des besonderen elektronischen Anwalts­postfachs nicht Voraussetzung für Zahlungspflicht

Die Zulässigkeit der Umlage hänge nicht davon ab, so der Bundes­ge­richtshof, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach nutze. Denn die Kosten entstünden nicht aufgrund der Nutzung des Postfachs, sondern aufgrund dessen Einrichtung. Die umgelegten Kosten enthalten keine Nutzungsgebühr, die bei fehlender Nutzung oder Nutzbarkeit gegebenenfalls zu verringern wären.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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