13.12.2024
13.12.2024  
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Dokument-Nr. 33731

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Beschluss22.01.2024Bundesverfassungsgericht1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23 und 1 BvR 2182/23
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Bundesverfassungsgericht Beschluss22.01.2024

Heilpraktiker scheitern mit Beschwerden gegen Blutentnahme-VerbotVerfassungs­beschwerden wegen unzureichender Begründung unzulässig

Das Bundes­verfassungs­gericht hat drei Verfassungs­beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die beschwer­de­füh­renden Heilpraktiker gegen die Untersagung der Blutentnahme im Rahmen sogenannter Eigen­blut­behandlungen wenden.

Nach § 7 Abs. 2 Trans­fu­si­ons­gesetz (TFG) dürfen Blutentnahmen grundsätzlich nur durch ärztliche Personen oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. § 28 TFG nennt verschiedene Fälle von Blutentnahmen (z.B. homöopathische Eigen­blut­produkte), die nicht unter das Trans­fu­si­ons­gesetz und damit auch nicht unter den Arztvorbehalt fallen. Die zuständigen Behörden untersagten den Beschwer­de­führern, die jeweils als Heilpraktiker tätig sind, im Rahmen sogenannter Eigen­blut­be­hand­lungen Blutentnahmen durchzuführen. Hiergegen wandten sich die Beschwer­de­führer an die Fachgerichte, blieben jedoch ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass die von den Beschwer­de­führern praktizierten Blutentnahmen gegen § 7 Abs. 2 TFG verstoßen; die Anwendung des TFG sei nicht durch § 28 TFG ausgeschlossen.

Eigen­blut­the­rapien von Heilpraktikern müssen begründet sein

Die gegen die Entscheidungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts gerichteten Verfas­sungs­be­schwerden sind unzulässig. Sie wurden nicht in einer den gesetzlichen Darle­gungs­an­for­de­rungen entsprechenden Weise substantiiert begründet. Denn die Beschwer­de­führer haben Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, welche Behand­lungs­ver­fahren sie genau in ihrer jeweiligen Praxis angewendet haben, nicht vorgelegt und die Behand­lungs­me­thoden nicht im Detail aufgezeigt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Ausnahme des § 28 TFG vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht verfas­sungs­rechtlich vertretbar verneint wurde, ist dies aber von entscheidender Bedeutung. Da es diverse Eigen­blut­be­hand­lungen gibt und die Behandlungen unter­schied­lichen gesetzlichen Anforderungen unterliegen, kann nur in Kenntnis der konkret streit­ge­gen­ständ­lichen Behand­lungs­methode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfas­sungs­rechtlich beurteilt werden. Für die Prüfung der Verhält­nis­mä­ßigkeit sind insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesund­heits­risiken von Bedeutung. Diese unterscheiden sich je nach Behand­lungs­methode.

Mögliche Grund­rechts­ver­letzung nicht substantiiert dargelegt

Darüber hinaus haben die Beschwer­de­führer keine Grund­rechts­ver­letzung substantiiert und schlüssig dargelegt. Nicht ausreichend ist es insoweit, lediglich zu behaupten, § 28 TFG könne auch so ausgelegt werden, dass homöopathische Eigen­blut­produkte nicht nur solche Blutprodukte seien, die nach einem Europäischen Arzneibuch oder nach offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen hergestellt wurden, und diesbezüglich auf einschlägige Rechtsprechung zu verweisen. Die bisher in der Rechtsprechung vertretenen, vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht abweichenden Auffassungen führen auf einfach­recht­licher Ebene keineswegs zwingend zur Zulässigkeit aller von Heilpraktikern angebotenen Eigen­blut­be­hand­lungen. Solange die Beschwer­de­führer nicht darlegen, nach welcher nachvoll­ziehbaren Auslegung die von ihnen praktizierten Behandlungen von § 28 TFG erfasst werden und damit vom Arztvorbehalt ausgenommen sind, fehlt es an einer substantiierten Begründung, dass sie gerade durch die von ihnen angegriffene Auslegung des § 28 TFG durch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht beschwert sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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