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- AfP 1994, 121Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 1994, Seite: 121
- BVerfGE 90, 27Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band: 90, Seite: 27
- DWW 1994, 148Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1994, Seite: 148
- EuGRZ 1994, 183Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ), Jahrgang: 1994, Seite: 183
- JZ 1995, 152Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1995, Seite: 152
- NJ 1994, 239Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 1994, Seite: 239
- NJW 1994, 1147Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1994, Seite: 1147
- WE 1994, 205Zeitschrift: Wohnungseigentum (WE), Jahrgang: 1994, Seite: 205
- WM 1994, 1167Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1994, Seite: 1167
- WuM 1994, 251Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 251
- ZMR 1994, 203Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1994, Seite: 203
- ZUM 1994, 715Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 1994, Seite: 715
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Bundesverfassungsgericht Beschluss09.02.1994
BVerfG: Ausländischer Mieter hat Anspruch auf Parabolantenne zum Empfang von HeimatsendernGrundrecht auf Informationsfreiheit ist zu beachten
Ein dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer hat einen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Heimatsendern. Angesichts seines Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) muss er sich nicht auf unzureichende oder andere Informationsquellen verweisen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bat im Jahr 1992 ein türkischer Mieter einer Wohnung eine Parabolantenne errichten zu dürfen, um türkische Fernsehsendungen empfangen zu können. Das Haus verfügte lediglich über eine Gemeinschaftsantenne, über die fünf deutsche Fernsehsender zu empfangen waren. Die Vermieterin erteilte keine Zustimmung zur Installation der Sattelitenschüssel. Sie verwies darauf, dass beabsichtigt sei ein Kabelanschluss einzurichten, über dem ein türkischer Sender zu empfangen sei. Der Mieter akzeptierte dies nicht und klagte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht wies die Berufung des Mieters mit der Begründung zurück, dass auch angesichts des Grundrechts auf Informationsfreiheit die Errichtung einer Parabolantenne nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehöre. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass über den geplanten Kabelanschluss ein türkischer Sender verfügbar sein sollte. Zudem haben seine Kinder die Nachrichten des deutschen Fernsehs übersetzen können. Des Weiteren habe er in Videotheken türkischsprachige Filme ausleihen können. Der Mieter sah in der Entscheidung eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit und legte Verfassungsbeschwerde ein.
Errichtung einer Sattelitenschüssel vom Grundrecht auf Informationsfreiheit geschützt
Das Bundesverfassungsgericht führte zunächst aus, dass das Grundrecht auf Informationsfreiheit für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und die Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung ebenso wichtig sei, wie die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit. Dem Schutz des Grundrechts unterfallen auch Massenkommunikationsmittel, wie insbesondere Radio- und Fernsehsendungen. Dabei werde kein Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen gemacht. Daher sei die Errichtung einer Sattelitenschüssel zum Empfang ausländischer Fernsehprogramme grundsätzlich ebenfalls von der Informationsfreiheit geschützt.
Einzelfallabwägung erforderlich
Die Anbringung einer Parabolantenne erfordere in der Regel eine einzelfallabhängige Abwägung, so das Bundesverfassungsgericht weiter. Nur unter Berücksichtigung des Eigentumsinteresses (Art. 14 GG) des Vermieters an der optischen Erhaltung des Wohnhauses und des Informationsinteresses (Art. 5 GG) des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen könne ermittelt werden, was als vertragsgemäßer Gebrauch einer Wohnung anzusehen sei.
Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne bei fehlendem Kabelanschluss
Fehlt es an einem Kabelanschluss, so sei der Vermieter aus Sicht des Verfassungsgerichts verpflichtet der Installation einer Parabolantenne zu zustimmen. Hat er ein Interesse an der Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses, müsse er also einen Kabelanschluss zur Verfügung stellen. Denn angesichts der Programmvielfalt, die über einen Kabelanschluss besteht, falle die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit des Mieters, der keine Parabolantenne errichten darf, nicht erheblich ins Gewicht.
Zustimmungserteilung nur unter Bedingungen
Das Verfassungsgericht betonte, dass der Vermieter, der dazu verpflichtet sei die Zustimmung zur Installation einer Sattelitenschüssel zu erteilen, im Gegenzug verlangen dürfe, dass die Installation von einem Fachmann vorgenommen wird und der Mieter alle anfallenden Kosten, Gebühren und Haftungen übernimmt. Zudem müsse der Mieter die Kosten zur Entfernung der Antenne nach Beendigung des Mietverhältnisses übernehmen. Darüber hinaus stehe es dem Vermieter frei, selbst einen Ort zur Errichtung zu bestimmen, soweit der störungsfreie Empfang gewährleistet werde.
Besonderes Informationsinteresse ausländischer Mieter ist zu beachten
Für dauerhaft in Deutschland lebende Ausländer sei nach Auffassung der Verfassungsrichter zudem zu beachten, dass sie ein besonderes Informationsinteresse haben. Sie seien regelmäßig aber interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu informieren sowie ihre kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht zu erhalten. Diese Möglichkeit bestehe aufgrund der nur begrenzten Möglichkeit über einen Kabelanschluss ausländische Programme zu empfangen, in der Regel nur mittels einer Parabolantenne. In einem solchen Fall, sei daher in der Verweigerung zur Erteilung der Zustimmung zur Errichtung einer Sattelitenschüssel eine erhebliche Beeinträchtigung der Informationsfreiheit zu sehen. So habe der Sachverhalt hier gelegen.
Grundrecht ermöglicht Informationsquelle selbst zu wählen
Schließlich sei nach Ansicht des Verfassungsgerichts zu beachten, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG die Informationsfreiheit umfassend schützt und jedem das Recht gibt selbst zu entscheiden, aus welchen allgemein zugänglichen Informationsquellen er sich unterrichten möchte. Damit sei es unzulässig, auf andere Informationsquellen derselben Art zu verweisen, insbesondere aber auf andere Arten von Informationsquellen, wie Radio, Zeitungen, Videos oder Übersetzungen deutschsprachiger Sendungen durch Familienangehörige.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2013
Quelle: Bundesverfassunsggericht, ra-online (vt/tb)
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