21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss16.09.2010

Bundes­ver­fas­sungs­gericht verhängt erneut Missbrauchs­gebühr gegen einen RechtsanwaltGericht wird Hinderung an der Erfüllung seiner Aufgaben durch substanzlose Verfas­sungs­be­schwerden nicht weiter hinnehmen

Das Bundess­ver­fas­sungs­gericht hat aufgrund einer zu Unrecht eingelegten substanzlosen Verfas­sungs­be­schwerde eine Missbrauchs­gebühr von 500 Euro gegen einen Rechtsanwalt verhängt. Das Gericht bekräftigte einmal mehr, dass es nicht hinnehmen werde, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfas­sungs­be­schwerden gehindert zu werden.

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundes­ver­fas­sungs­gericht auch gegen den Bevoll­mäch­tigten eine Gebühr bis zu 2.600 Euro verhängen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt, mithin die Verfas­sungs­be­schwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Verfas­sungs­be­schwerde genügt nicht ansatzweise den Anforderungen einer nachvoll­ziehbaren Begründung

Die Einlegung einer solchen substanzlosen Verfas­sungs­be­schwerde hat im vorliegenden Verfahren die Verhängung einer Missbrauchsgebühr von 500 Euro gegen den Bevoll­mäch­tigten des Beschwer­de­führers zur Folge. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie nicht ansatzweise den Anforderungen einer nachvoll­ziehbaren Begründung genügt. Sie richtet sich gegen einen Beschluss des Landes­so­zi­al­ge­richts, das es abgelehnt hatte, der Staatskasse die Kosten für ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten aufzuerlegen, das auf Antrag des Beschwer­de­führers eingeholt worden war. Die Begründung der Verfas­sungs­be­schwerde erschöpft sich in der bloßen Behauptung, der Beschwer­de­führer sei in seinem Eigentumsrecht verletzt, ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein könnte.

Bürgern kann durch Behinderung des Gerichts der Grund­rechts­schutz nur verzögert gewährt werden

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfas­sungs­be­schwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grund­rechts­schutz nur verzögert gewährt werden kann.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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