21.11.2024
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Dokument-Nr. 16128

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Bundesverfassungsgericht Beschluss29.05.2013

Verfassungs­beschwerde gegen Einkommens­anrechnung eines "unechten Stiefvaters" bei "Hartz IV-Leistungen" abgewiesenVerletzung des menschen­würdigen Existenz­mi­nimums von Beschwer­de­führerin nicht substantiiert dargelegt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde eines Kindes zurückgewiesen, dass sich gegen die Anrechnung des Einkommens ihres "unechten Stiefvaters", also des Lebenspartners ihrer Mutter, auf ihre Hartz-IV-Leistungen wandte. Das Gericht hielt die Beschwerde für nicht zulässig, weil die Verletzung von Grundrechten nicht substantiiert dargelegt wurde und in der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung an sich kein Grund­recht­s­eingriff vorliegt.

Die 1993 geborene Beschwer­de­führerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebte mit ihrer Mutter, deren neuem Partner und dessen Tochter zusammen. Der neue Partner der Mutter gewährte der Beschwer­de­führerin freie Kost und Logis. Zudem waren der Beschwer­de­führerin Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt worden.

Gesetzliche Neuregelung berücksichtigt auch Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfs­ge­mein­schaft lebenden Partners

Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurde § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II neu gefasst: Nunmehr sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfs­ge­mein­schaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, nicht nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils, sondern auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfs­ge­mein­schaft lebenden Partners zu berücksichtigen.

Leistungsträger kürzt aufgrund mangelnder Bedürftigkeit der Beschwer­de­führerin die Leistungen

Der Leistungsträger hob aufgrund dieser Neuregelung die Bewilligung auf und verwies zur Begründung auf die mangelnde Bedürftigkeit der Beschwer­de­führerin wegen des Einkommens des Partners der Mutter. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Die Verfas­sungs­be­schwerde richtet sich gegen die Verwaltungs- und Gericht­s­ent­schei­dungen sowie mittelbar gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

BVerfG weist Verfas­sungs­be­schwerde als unzulässig zurück

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

Zur notwendigen Begründung einer Verfas­sungs­be­schwerde gehört die substantiierte Darlegung, dass der Beschwer­de­führer durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem eigenen Grundrecht verletzt sein könnte. Richtet sich die Verfas­sungs­be­schwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, bedarf es einer Ausein­an­der­setzung mit diesen Entscheidungen und deren konkreter Begründung.

Nichtgewährung einer staatlichen Leistung stellt keinen Grund­recht­s­eingriff dar

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschwer­de­führerin ist nicht schlüssig behauptet. In der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung liegt kein Grund­recht­s­eingriff, weil nicht die abwehr­rechtliche Dimension der Grundrechte betroffen ist. In Rede steht vielmehr das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums, für dessen Ausgestaltung aus grund­recht­licher Sicht allein Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozial­staats­prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG maßgeblich ist.

Erfor­der­lichkeit weiterer Regelleistung zur Deckung des menschen­würdigen Existenz­mi­nimums im vorliegenden Fall nicht ersichtlich

Soweit die Beschwer­de­führerin eine Verletzung dieses Grundrechts behauptet, ist die Verfas­sungs­be­schwerde nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt vorliegend an den notwendigen Ausführungen dazu, inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von "Kost und Logis", die in Abzug zu bringen wären, zur Deckung des menschen­würdigen Existenz­mi­nimums noch erforderlich gewesen wäre.

Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht plausibel dargetan.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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