18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss15.05.2019

Europawahl: Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Ausstrahlung eines geänderten Wahlwerbespots der NPD verpflichtetBVerfG gibt Eilantrag der NPD statt

Das Bundes­verfassungs­gerichts hat einem Eilantrag der National­demokratischen Partei Deutschlands (NPD), mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, stattgegeben.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Partei beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) einen im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer vom 27. April 2019 geänderten Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht.

VG und OVG verneinen Pflicht zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots

Der rbb lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 30. April und 17. Mai 2019 ab, da dieser einen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung enthalte. Das Verwal­tungs­gericht Berlin und das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigten diese Auffassung und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück. Dabei stützte sich das Oberver­wal­tungs­gericht maßgeblich auf das Argument, der Wahlwerbespot sei vor dem Hintergrund des politischen Konzepts der Antragstellerin als Partei zu verstehen und bringe in diesem Kontext die Missachtung der Menschenwürde all derer zum Ausdruck, die der "ethnischen Volks­ge­mein­schaft" nicht angehörten.

BVerfG verpflichtet rbb zur Ausstrahlung des Wahlwerbespot

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt und verpflichtete den rbb zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots. Zur Begründung führte das Gericht an, dass sich aus den Entscheidungen der Verwal­tungs­ge­richte nicht mit hinreichender Gewissheit ergebe, dass dem Wahlwerbespot ein volks­ver­het­zender Inhalt entnommen werden müsse. Ein Angriff auf die Menschenwürde zur Begründung eines volks­ver­het­zenden Gehalts des Wahlwerbespots könne insbesondere nicht aus einer Auslegung des Werbespots unter Rückgriff auf das Parteiprogramm der Antragstellerin hergeleitet werden. Maßgeblich für die Beurteilung des Wahlwerbespots sei allein dieser selbst, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die seinen Hintergrund bilde. Im Übrigen sei vorliegend ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedenfalls nicht evident im Sinne der verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an die Untersagung eines Wahlwerbespots.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online (pm/kg)

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