18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesverfassungsgericht Urteil27.04.2019

Europawahl: ZDF nicht zur Ausstrahlung eines NPD-Wahlwerbespots verpflichtetEilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots abgelehnt

Das Bundes­verfassungs­gericht einen Eilantrag der National­demokratischen Partei Deutschlands, mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Partei beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) einen Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht, in dem behauptet wird, Deutsche würden "seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkon­trol­lierten Massen­zu­wan­derung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner". Auf die sich anschließende Aussage "Migration tötet!" folgt ein Aufruf zur Schaffung von Schutzzonen als Orten, an denen Deutsche sich sicher fühlen sollten.

ZDF lehnt Ausstrahlung mit Verweis auf Erfüllung des Straf­tat­be­stands der Volksverhetzung ab

Das ZDF lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 29. April und 15. Mai 2019 ab, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Das Verwal­tungs­gericht Mainz und das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigten diese Auffassung des ZDF und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück.

BVerfG lehnt Eilantrag der NPD ab

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, mit dem die NPD eine Verpflichtung des ZDF zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots begehrte. Eine Verfas­sungs­be­schwerde in der Hauptsache wäre offensichtlich unbegründet, da sich die Entscheidungen im fachge­richt­lichen Wertungsrahmen hielten. Es sei nicht erkennbar, dass die Fachgerichte den Schutzgehalt der Meinungs­freiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online (pm/kg)

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