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Dokument-Nr. 15761

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Bundesverfassungsgericht Beschluss01.05.2013

NSU-Verfahren: BVerfG weist Klage eines freien Online-Journalisten nach Verlosung der Presseplätze abKein Anspruch auf Übertragung des NSU-Prozesses in einen anderen Raum

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines freien Journalisten mit dem Ziel der Zuteilung eines Sitzplatzes und der Video­über­tragung in einen weiteren Saal abgewiesen.

Der Antragsteller ist freier Journalist und Online-Journalist und wendet sich im Wesentlichen deshalb gegen die neue Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlan­des­ge­richts München vom 19. April 2013, weil das neue Verfahren keine Kontingente für freie und Online-Journalisten vorgesehen habe. Hilfsweise beantragt er die Video­über­tragung des Prozesses.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Recht auf Gleich­be­handlung ist nicht verletzt

Eine Verletzung des Rechts des Beschwer­de­führers auf Gleich­be­handlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze habe der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermes­sens­spielraum. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht überprüfe dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfas­sungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63 - = BVerfGE 18, 85 <97 f.>).

Es sei dagegen nicht Sache des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, eine Vertei­lungs­ent­scheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteil­m­o­dalität gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 - = NJW-RR 2008, 1069).

Kein Anspruch auf Video­über­tragung

Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lasse sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).

Quelle: ra-online, BVerfG (pm)

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