21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss12.01.2016

Verbot der Partnerschafts­gesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfas­sungs­widrigMit Sozietätsverbot verbundener Eingriff in Berufsfreiheit ist unver­hält­nismäßig

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass § 59 a Abs. 1 Satz 1 der Bundes­rechtsanwalts­ordnung insoweit verfas­sungs­widrig und nichtig ist, als er Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemein­schaft­lichen Berufsausübung in einer Partnerschafts­gesellschaft zu verbinden. Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unver­hält­nismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschafts­prüfern - in einer Partnerschafts­gesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine inter­pro­fes­si­onelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unter­schiedliche Behandlung rechtfertigte.

Die beiden Antragsteller des Ausgangs­ver­fahrens sind ein Rechtsanwalt sowie eine Ärztin und Apothekerin. Sie gründeten eine Partner­schafts­ge­sell­schaft und meldeten diese zur Eintragung in das Partner­schafts­re­gister an. Amtsgericht und Oberlan­des­gericht wiesen die Anmeldung zurück. Der Eintragung stehe die abschließende Regelung des § 59 a Abs. 1 Satz 1 Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO) entgegen, in der die Berufe des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt seien. Der Bundes­ge­richtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass die Vorlagefrage auf den entschei­dungs­er­heb­lichen Teil des zur Prüfung gestellten § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu beschränken ist. Sie bedarf in zweifacher Hinsicht der Einschränkung: hinsichtlich der betroffenen Berufe auf die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern sowie hinsichtlich der Form der Zusammenarbeit auf die Partner­schafts­ge­sell­schaft.

Gesetzliche Regelung stellt Eingriff in freie Berufsausübung dar

§ 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemein­schaft­lichen Berufsausübung im Rahmen einer Partner­schafts­ge­sell­schaft entgegensteht. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dem Eingriff in die freie Berufsausübung durch Begrenzung der sozie­täts­fähigen Berufe einen legitimen Zweck. Die Vorschrift soll die Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43 a BRAO sichern. Hierzu zählen auch die Verschwie­gen­heits­pflicht, das Verbot der Vertretung wider­strei­tender Interessen sowie die Pflicht, keine die berufliche Unabhängigkeit gefährdenden Bindungen einzugehen.

Sozietätsverbot zur Sicherstellung der anwaltlichen Verschwie­genheit unangemessen

Aus dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit folgt, dass ein grund­recht­s­ein­schrän­kendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen. In diesem Sinne erforderlich ist ein Gesetz, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Angemessen ist das Gesetz, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn recht­fer­ti­genden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Für die Sicherstellung der anwaltlichen Verschwie­genheit ist das Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern in weiten Bereichen nicht erforderlich und im Übrigen unangemessen.

Sozietätsverbot bei nicht ausreichend gesicherter Verschwie­genheit grundsätzlich zulässig

Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Verschwie­genheit nach § 43 a Abs. 2 BRAO ist nach Maßgabe des § 203 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrt. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemein­schaft­lichen Ausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwie­genheit nicht gesichert erscheint. Diesem Ansatz folgend hat er solche Defizite nur bei den in § 59 a Abs. 1 BRAO genannten Berufen nicht zugrunde gelegt und sie daher als sozietätsfähig zugelassen.

Ärzte und Apotheker sind ebenso wie Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwie­genheit verpflichtet

Der hiernach erfolgte Ausschluss von Ärzten und Apothekern aus dem Kreis der sozie­täts­fähigen Berufe ist jedoch regelmäßig schon nicht erforderlich, um das Geheim­hal­tungs­in­teresse der Mandanten zu sichern. Eine Weitergabe mandats­re­le­vanter Informationen an die nicht­an­walt­lichen Partner wird bei Beauftragung einer inter­pro­fes­si­o­nellen Sozietät regelmäßig erwartet und stellt daher keine Verletzung der Verschwie­gen­heits­pflicht dar. Auch zum Schutz der anwaltlichen Verschwie­genheit gegenüber außenstehenden Dritten ist ein solches Sozietätsverbot zumindest in weiten Bereichen nicht erforderlich. Denn Ärzte sowie Apotheker sind gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwie­genheit verpflichtet. Die Pflicht gilt umfassend für alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, die dem Berufsträger in seiner Eigenschaft als Arzt beziehungsweise Apotheker anvertraut oder sonst bekannt werden; sie ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt.

Für qualifizierte Beratung kann Zusammenschluss mit anderen Berufsgruppen erforderlich sein

Soweit die Kenntnisse nicht bei der Berufsausübung als Arzt oder Apotheker anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, besteht für den nicht­an­walt­lichen Partner zwar keine Verschwie­gen­heits­pflicht. Gleichwohl ist das Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit im engeren Sinne nicht mehr gewahrt, wenn das Sozietätsverbot allein darauf gestützt wird. Denn für eine qualifizierte Beratung, aber auch für den wirtschaft­lichen Erfolg einer Anwaltskanzlei kann es entscheidend sein, anwaltliche Hilfe in spezialisierten Bereichen anzubieten und sich dauerhaft mit Angehörigen hierfür geeigneter Berufe zusam­men­zu­schließen. Die hiermit verbundene zusätzliche Gefährdung der Verschwie­genheit ist gering und kann den erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit im Ergebnis nicht rechtfertigen. Insbesondere hat der Gesetzgeber bei den in § 59 a Abs. 1 BRAO genannten Berufen keine zusätzlichen Gefährdungen zugrunde gelegt und sie daher für eine gemeinsame Berufsausübung mit Rechtsanwälten zugelassen. Auch bei der Zusammenarbeit mit hiernach als sozietätsfähig anerkannten Berufen sind aber Situationen nicht ausgeschlossen, in denen der berufsfremde Partner von Umständen Kenntnis erlangt, die zwar der anwaltlichen Verschwie­genheit, nicht aber seiner eigenen beruflichen Verpflichtung zur Verschwie­genheit unterfallen. Hinzu kommt, dass nach § 30 Satz 1 und § 33 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zu gewährleisten ist, dass auch die berufsfremden Partner und die Partner­schafts­ge­sell­schaft das anwaltliche Berufsrecht beachten.

Anwaltliches Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht steht Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern nicht entgegen

Zur Sicherung der anwaltlichen Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­rechte ist ein Verbot einer Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ebenfalls weitgehend nicht erforderlich, zumindest aber unangemessen. Nach den einschlägigen Verfah­rens­ord­nungen können auch Ärzte und Apotheker ein eigenes Recht zur Zeugnis­ver­wei­gerung beanspruchen. Sollten sich in einzelnen Fällen Situationen ergeben, in denen das Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht des nicht­an­walt­lichen Partners hinter dem des Rechtsanwalts zurückbleibt, so ist die mit dem reduzierten Schutz der Verschwie­genheit verbundene Gefahr gering und unterscheidet sich wiederum nicht von der, die der Gesetzgeber für die von ihm bereits als sozietätsfähig zugelassenen Berufe hinnimmt.

Untersagung der Beschlagnahme knüpft an Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht an und ist auch auf Ärzte und Apotheker anwendbar

Auch die Sicherung der straf­pro­zes­sualen Beschlag­nah­me­verbote, die ebenfalls dem Schutz der Vertrau­ens­be­ziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt dienen, macht ein Verbot der Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern nicht erforderlich. Der Schutz dieser Berufsgruppen vor einer Beschlagnahme bleibt nicht hinter dem Schutz zurück, den Rechtsanwälte beanspruchen können. Vielmehr knüpft § 97 StPO die Untersagung der Beschlagnahme an das Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO und ist daher sowohl auf Rechtsanwälte als auch auf Ärzte und Apotheker anwendbar.

Gesetzgeber nimmt begrenzte Schwächung der Geheim­hal­tungs­in­teressen der Mandanten zugunsten der Berufsfreiheit hin

Bei Ermitt­lungs­maß­nahmen im repressiven Bereich der Strafverfolgung und im präventiven Bereich der Gefahrenabwehr sowie bei der Straf­ta­ten­ver­hütung sind zwar Unterschiede im Schutzniveau zu verzeichnen, die das Geheim­hal­tungs­in­teresse der Mandanten berühren können. Insbesondere gilt nach § 160 a Abs. 1 StPO zugunsten von Rechtsanwälten ein absolutes, zugunsten von Ärzten und Apothekern nach § 160 a Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aber nur ein relatives Beweiserhebungs- und Beweis­ver­wer­tungs­verbot. Jedoch unterfallen auch die in § 59 a Abs. 1 BRAO genannten sozie­täts­fähigen Berufe nur dem relativen Schutz; insoweit nimmt der Gesetzgeber eine begrenzte Schwächung der Geheim­hal­tungs­in­teressen der Mandanten zugunsten der Berufsfreiheit hin.

Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit mag sich ein Sozietätsverbot, das Partner­schafts­ge­sell­schaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern entgegensteht, noch als erforderlich darstellen; auch hier ist aber jedenfalls die Angemessenheit nicht mehr gewahrt.

Bei der Zusammenarbeit mehrerer Berufsträger lassen sich Beein­träch­ti­gungen der beruflichen Unabhängigkeit der einzelnen Partner etwa wegen der Rücksichtnahme auf die Belange anderer zur Vermeidung oder Lösung von Inter­es­sen­s­kon­flikten oder auch aufgrund entstehender Machtstrukturen nie völlig ausschließen. Die Annahme des Gesetzgebers, insoweit gelte es einer Gefährdung der Unabhängigkeit zu begegnen, ist daher plausibel und nicht zu beanstanden.

Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern bietet kein entscheidend erhöhtes Gefähr­dungs­po­tential für anwaltliche Unabhängigkeit

Im Vergleich zu den nach § 59 a BRAO zulässigen Konstellationen der gemeinsamen Berufsausübung bietet die inter­pro­fes­si­onelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern jedoch kein entscheidend erhöhtes Gefähr­dungs­po­tential für die anwaltliche Unabhängigkeit, so dass deren Verbot sich als unangemessen erweist. Zwar fehlt es hier im Unterschied zu den sozie­täts­fähigen Berufen an der Gemeinsamkeit einer im weitesten Sinne wirtschaft­lichen oder wirtschafts­recht­lichen Beratung; dies lässt jedoch keinen plausiblen Grund für einen gesteigerten Schutzbedarf zugunsten der anwaltlichen Unabhängigkeit erkennen. Im Gegenteil spricht das grundlegend andere Tätigkeitsfeld der Ärzte und Apotheker eher dafür, dass diese schon wegen ihrer beruflichen Distanz zu rechtlichen Fragestellungen die Unabhängigkeit des anwaltlichen Partners stärker respektieren werden.

Partner­schafts­ge­sell­schaft befreit jeweiligen Berufsträger nicht von berufs­recht­lichen Pflichten

Eine stärkere Gefährdung der Unabhängigkeit folgt auch nicht aus der hier in Frage stehenden Organi­sa­ti­o­nsform. Die Berufsausübung in einer Partner­schafts­ge­sell­schaft befreit den jeweiligen Berufsträger nicht von seinen berufs­recht­lichen Pflichten (vgl. § 6 Abs. 1 PartGG). Zudem kann die Geschäfts­füh­rungs­be­fugnis des einzelnen Partners insoweit nicht beschränkt werden, als seine Berufsausübung betroffen ist (vgl. § 6 Abs. 2 PartGG). Darüber hinaus gelten - unabhängig von der Gesell­schaftsform - die bereits genannten Sicherungen der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Auch das Ziel, Inter­es­sen­kon­flikte zu vermeiden, rechtfertigt nicht ein Sozietätsverbot, das Partner­schafts­ge­sell­schaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern hindert.

Nicht­an­waltliche Partner können vertraglich an Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts gebunden werden

Gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO und nach näherer Maßgabe des § 3 BORA ist es Rechtsanwälten untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Strafrechtlich abgesichert ist dieses Verbot in wesentlichen Teilen durch die Strafbarkeit des Parteiverrats nach § 356 StGB. Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Berufsordnungen für Ärzte und Apotheker nicht; diese können auch nicht Täter des § 356 StGB sein. Der Verzicht auf vergleichbare Regelungen erscheint nachvollziehbar, weil Ärzte und Apotheker typischerweise nicht im Interesse ihrer Patienten in ein Gegner­ver­hältnis zu Dritten geraten. Jedoch sind auch nicht alle der in § 59 a BRAO genannten sozie­täts­fähigen Berufe zu geradliniger Inter­es­sen­ver­tretung gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA verpflichtet. Zudem können sich allenfalls noch Patentanwälte - sowie in dem sehr eingeschränkten Rahmen des § 392 AO auch Steuerberater, Steuer­be­voll­mächtigte, Wirtschafts­prüfer und vereidigte Buchprüfer - wegen Parteiverrats strafbar machen. Daher bleibt regelmäßig nur der Weg, den anwaltlichen Partner gemäß § 30 Satz 1 BORA zu verpflichten, diese nicht­an­walt­lichen Partner vertraglich an die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts zu binden. Hinzu kommt die Verpflichtung des Rechtsanwalts, gemäß § 33 Abs. 2 BORA zu verhindern, dass durch sozietätsweit wirkende Maßnahmen das Verbot der Vertretung wider­strei­tender Interessen missachtet wird.

Keine spezifisch erhöhte Gefährdung der anwaltlichen Geradlinigkeit durch Zusammenschluss mit Ärzten und Apothekern

In dem damit gezogenen engen Rahmen hat es auch der Gesetzgeber bei Zulassung der sozie­täts­fähigen Berufe durch § 59 a Abs. 1 BRAO hingenommen, dass Gefährdungen für die Geradlinigkeit anwaltlicher Tätigkeit durch inter­pro­fes­si­onelle Zusammenarbeit nicht völlig auszuschließen sind. Da sich wiederum zeigt, dass bei einer Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern im Vergleich zu Angehörigen sozie­täts­fähiger Berufe keine spezifisch erhöhten Gefährdungen der anwaltlichen Geradlinigkeit auszumachen sind, erweist sich das Sozietätsverbot unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls als unangemessener Eingriff in deren Berufsfreiheit.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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