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Oberlandesgericht Celle Beschluss30.05.2007

Notare dürfen ihre Gebühren nicht automatisch Rechts­an­walts­part­ner­schaften zufließen lassenVerstoß gegen das Gebüh­ren­tei­lungs­verbot der Bundes­no­ta­r­ordnung

Ein Notar, der zugleich als Rechtsanwalt tätig ist und in dieser Eigenschaft mit weiteren Rechtsanwälten zu einer Partnerschaft verbunden ist, darf die Gebühren aus seiner Notartätigkeit nicht pauschal, unmittelbar und vollumfänglich der Partnerschaft zufließen lassen. Er verstößt damit gegen das so genannte Gebüh­ren­tei­lungs­verbot des § 17 Abs. 1 S. 4 Bundes­no­ta­r­ordnung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In etlichen Bundesländern, darunter Niedersachsen, dürfen Notare auch als Rechtsanwälte – so genannte Anwaltsnotare – tätig sein. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt darf sich ein Anwaltsnotar mit anderen Rechtsanwälten zu einer Partner­schafts­ge­sell­schaft zusam­men­schließen.

Das OLG Celle hat in seinem Beschluss klargestellt, dass diese Erlaubnis nicht dazu führen darf, dass die Notargebühren der Rechts­an­walts­part­ner­schaft automatisch zugeführt werden. Notare seien unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Als solche müssen sie die Gewähr für eine unabhängige und unparteiliche Amtsführung bieten. Ausfluss dieses Grundsatzes ist das Verbot, die Gebühren mit Dritten zu teilen. Dieser Grundsatz würde jedoch durch eine entsprechende Gebüh­ren­re­gelung im Partner­schafts­vertrag "ausgehebelt" werden. Besteht eine solche Vereinbarung, muss der Notar für eine Änderung sorgen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 06.08.2007

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