23.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil06.12.2018

Integra­ti­o­ns­helfer für Nach­mittags­betreuung in Offener Ganztagsschule nicht ausgeschlossenInhalte des Nachmit­tags­angebot entscheiden für möglichen Anspruch gegen Sozia­l­hil­fe­träger

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass behinderte Kinder gegen den Sozia­l­hil­fe­träger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integra­ti­o­ns­helfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nach­mittags­betreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben können.

Die allerdings wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erfor­der­lichkeit für die Schulbildung der Kläger zur abschließenden Entscheidung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen wurden.

Bei Nachmit­tags­angebot zur Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung besteht Anspruch auf Kostenübernahme

Entscheidend für die Abgrenzung der unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der bedürf­tig­keits­ab­hängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit den Angeboten verfolgten Ziele. Liegen diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, ist auch der zur Unterstützung des behinderten Kindes hierfür erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn sie diese zumindest erleichtert.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme bei lediglich die Zeit überbrückendem Nachmit­tags­angebot

Will das Nachmit­tags­angebot jedoch etwa durch gemeinsames Spielen lediglich die Zeit überbrücken, bis die Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen, hat es allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. In diesem Fall kommt nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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