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- Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers sind aus Mitteln der Jugend- oder Sozialhilfe zu erbringenLandessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil07.01.2014, L 9 SO 429/13 B ER
- Sozialhilfe zur Ermöglichung der Teilnahme geistig behinderter Kinder am integrativen SchulunterrichtBundesverwaltungsgericht, Urteil26.10.2007, BVerwG 5 C 34.06 und 35.06
Bundessozialgericht Urteil06.12.2018
Integrationshelfer für Nachmittagsbetreuung in Offener Ganztagsschule nicht ausgeschlossenInhalte des Nachmittagsangebot entscheiden für möglichen Anspruch gegen Sozialhilfeträger
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass behinderte Kinder gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben können.
Die allerdings wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurden.
Bei Nachmittagsangebot zur Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung besteht Anspruch auf Kostenübernahme
Entscheidend für die Abgrenzung der unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit den Angeboten verfolgten Ziele. Liegen diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, ist auch der zur Unterstützung des behinderten Kindes hierfür erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn sie diese zumindest erleichtert.
Kein Anspruch auf Kostenübernahme bei lediglich die Zeit überbrückendem Nachmittagsangebot
Will das Nachmittagsangebot jedoch etwa durch gemeinsames Spielen lediglich die Zeit überbrücken, bis die Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen, hat es allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. In diesem Fall kommt nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2018
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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