18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil12.12.2018

Ermächtigte Kranken­hau­särzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmenAngestellter Krankenhausarzt hat Arbeitskraft in erster Linie stationärer Behandlung der Kranken­haus­patienten zu widmen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass ermächtigte Kranken­hau­särzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.

Die Regelung in der Bereit­schafts­dien­st­ordnung der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Hessen, die seit 2013 vorsieht, dass neben nieder­ge­lassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Kranken­hau­särzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen, ist rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst hat ihre rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt. Die ermächtigten Kranken­hau­särzte sind jedoch nicht zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stellt einen qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertrag­s­ärztliche Versorgung dar als die Zulassung.

Angestellter Krankenhausarzt muss für Sicherstellung vertrag­s­ärzt­licher ambulanter Versorgung nicht "rund um die Uhr" zur Verfügung stehen

Ermächtigungen werden nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie dienen allein dazu, Lücken in der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung zu schließen. Der angestellte Krankenhausarzt hat seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Kranken­hauspa­tienten zu widmen. Insoweit kann er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliegt dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung ist für den Krankenhausarzt lediglich "Neben­be­schäf­tigung". Er ist insoweit nicht verpflichtet, "rund um die Uhr" für die Sicherstellung der vertrag­s­ärzt­lichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.

Hinweise zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 75 SGB V

[...]

(1b) Der Sicher­stel­lungs­auftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertrag­s­ärztliche Versorgung zu den sprech­stun­den­freien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungs­dienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. [...]

§ 95 SGB V

(1) An der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versor­gungs­zenten sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen teil. [...]

(4) Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung berechtigt oder verpflichtet ist. [...]

§ 116 SGB V

Ärzte, die in einem Krankenhaus, [...] tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulas­sungs­aus­schuss (§ 96) zur Teilnahme an der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behand­lungs­me­thoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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