18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 12245

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.08.2011

LSG Nordrhein-Westfalen: Auch Belegärzte können zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werdenEingriff in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit muss hingenommen werden

Grundsätzlich ist jeder Vertragsarzt zum Notfalldienst verpflichtet, daher können auch Belegärzte zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall hat die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe im einstweiligen Rechtsschutz Recht bekommen, die einen Gynäkologen aus Münster zu Sitz- und Fahrdiensten im Notfalldienst herangezogen hatte.

Einwand des Arztes wegen Termins­kol­li­dierung durch Notfalldienst im Krankenhaus

Der Arzt hat sich dagegen mit dem Argument gewandt, der Notfalldienst im Bezirk Greven/ Münster/ Warendorf kollidiere mit seinen Not-, Nacht- und Woche­n­end­diensten als Belegarzt im evangelischen Krankenhaus Münster. Innerhalb seiner Tätigkeit für die Versicherten sei er so eng eingebunden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, zusätzlich noch zu einem Notfalldienst herangezogen zu werden.

Gesetzlicher Notfalldienst grundsätzlich für jeden Vertragsarzt verpflichtend

Das Landes­so­zi­al­gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Grundsätzlich sei jeder zugelassene Vertragsarzt gesetzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Der einzelne Vertragsarzt werde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, von der täglichen Dienst­be­reit­schaft rund um die Uhr entlastet. Dafür müsse er aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen.

Befreiung von Notfa­ll­dienst­ver­pflichtung nur in schwerwiegenden Fällen

Der darin liegende Eingriff in die vom Grundsatz geschützte Berufsfreiheit sei auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehm­lich­keiten und Erschwernisse mit sich bringe. Nur schwerwiegende Gründe könnten im Einzelfall die Befreiung von der Notfa­ll­dienst­ver­pflichtung gebieten, etwa wenn der Belegarzt anders die Notdienst­be­reit­schaft für seine stationär untergebrachten Patienten nicht mehr gewährleisten könne. Ob der Antragssteller aus diesem oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund ausnahmsweise eine Befreiung von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zum Notfalldienst verlangen kann, ist Gegenstand eines gesonderten Verwal­tungs­ver­fahrens.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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