Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.08.2011
LSG Nordrhein-Westfalen: Auch Belegärzte können zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werdenEingriff in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit muss hingenommen werden
Grundsätzlich ist jeder Vertragsarzt zum Notfalldienst verpflichtet, daher können auch Belegärzte zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Im vorliegenden Fall hat die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe im einstweiligen Rechtsschutz Recht bekommen, die einen Gynäkologen aus Münster zu Sitz- und Fahrdiensten im Notfalldienst herangezogen hatte.
Einwand des Arztes wegen Terminskollidierung durch Notfalldienst im Krankenhaus
Der Arzt hat sich dagegen mit dem Argument gewandt, der Notfalldienst im Bezirk Greven/ Münster/ Warendorf kollidiere mit seinen Not-, Nacht- und Wochenenddiensten als Belegarzt im evangelischen Krankenhaus Münster. Innerhalb seiner Tätigkeit für die Versicherten sei er so eng eingebunden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, zusätzlich noch zu einem Notfalldienst herangezogen zu werden.
Gesetzlicher Notfalldienst grundsätzlich für jeden Vertragsarzt verpflichtend
Das Landessozialgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Grundsätzlich sei jeder zugelassene Vertragsarzt gesetzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Der einzelne Vertragsarzt werde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Dafür müsse er aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen.
Befreiung von Notfalldienstverpflichtung nur in schwerwiegenden Fällen
Der darin liegende Eingriff in die vom Grundsatz geschützte Berufsfreiheit sei auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringe. Nur schwerwiegende Gründe könnten im Einzelfall die Befreiung von der Notfalldienstverpflichtung gebieten, etwa wenn der Belegarzt anders die Notdienstbereitschaft für seine stationär untergebrachten Patienten nicht mehr gewährleisten könne. Ob der Antragssteller aus diesem oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund ausnahmsweise eine Befreiung von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zum Notfalldienst verlangen kann, ist Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online