21.11.2024
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Dokument-Nr. 9988

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Bundesarbeitsgericht Urteil22.07.2010

Freizeit­aus­gleich für Bereit­schafts­dienst­zeiten von Ärzten kann in der gesetzlichen Ruhezeit erfolgenArzt hat keinen Anspruch auf Gewährung unbezahlter Ruhezeit und anschließendem bezahlten Freizeit­aus­gleich nach Ableistung eines Bereit­schafts­dienstes

Ein Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereit­schafts­dienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeit­aus­gleich gewährt zu bekommen. Der Freizeit­aus­gleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeit­ge­ber­verbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 verpflichtet Ärzte, Bereit­schafts­dienste zu leisten. Diese Bereit­schafts­dienste werden mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich festgelegten, von der Entgeltgruppe abhängigen Stundenlohn zu vergüten oder gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA durch entsprechende Freizeit abzugelten (Freizeit­aus­gleich). Dieser Freizeitausgleich kann auch in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG erfolgen.

Sachverhalt

Der Kläger war beim beklagten Klinikum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. März 2010 als Assistenzarzt beschäftigt. Zwischen den Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der TVÄrzte/ VKA Anwendung. Der Kläger leistete außerhalb der regulären Arbeitszeit Bereit­schafts­dienste mit jeweils zehn Stunden, von denen entsprechend der tariflichen Regelung 90 % und damit neun Stunden als Arbeitszeit gewertet wurden. Im Anschluss erhielt der Kläger Freizeit­aus­gleich noch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG. Dadurch wurde er jeweils von seiner ansonsten am Folgetag bestehenden Arbeitspflicht freigestellt. Eine verbleibende aus dem Bereitschaftsdienst errechnete Stunde Arbeitszeit wurde vergütet. Auf diese Weise wurde die Regel­a­r­beitszeit des Klägers in vollem Umfang vergütet und die gesetzliche Ruhezeit eingehalten.

Arzt hält Gewährung von Freizeit­aus­gleich in gesetzlicher Ruhezeit für unzulässig

Der Kläger begehrt Entgelt für die von ihm zwischen dem 9. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 geleisteten Bereit­schafts­dienste, soweit ihm dafür Freizeit­aus­gleich gewährt worden ist. Unstreitig sind dies in Arbeitszeit umgerechnet 640 Stunden. Der Kläger hält die Gewährung von Freizeit­aus­gleich in der gesetzlichen Ruhezeit für unzulässig.

Arbeits­ver­tragliche Gestaltung des Freizeit­aus­gleichs nicht gesetzlich vorgeschrieben

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat das Bundes­a­r­beits­gericht zurückgewiesen. Der Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereit­schafts­dienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeit­aus­gleich gewährt zu bekommen. Der Freizeit­aus­gleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. § 5 ArbZG schreibt dem Krankenhaus nicht vor, durch welche arbeits­ver­tragliche Gestaltung es sicherstellt, dass der Arzt nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der folgenden gesetzlichen Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Erfolgt der Freizeit­aus­gleich in der gesetzlichen Ruhezeit, wird also bezahlte Freizeit unter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit gewährt, ist der nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/VKA bei Ableistung von Bereit­schafts­diensten entstehende Entgeltanspruch abgegolten.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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