18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil23.05.2012

Hartz IV: Münzsammlung ist verwertbares VermögenMünzsammlung muss verwertet werden, bevor Arbeits­lo­sengeld II beansprucht werden kann

Ein Hilfe­be­dürftiger ist verpflichtet, eine vorhandene Münzsammlung zu verwerten, bevor er Arbeits­lo­sengeld II beanspruchen kann. Einer solchen Verwertbarkeit der Münzsammlung steht keine besondere Härte entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Grund­si­che­rungs­träger den Kläger im Hinblick auf die Verwertbarkeit seiner Münz- und Brief­ma­r­ken­sammlung nicht als hilfebedürftig angesehen und Arbeits­lo­sengeld II nur darlehensweise gewährt hat. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, die Sammlung könne wegen Unwirt­schaft­lichkeit des Verkaufs bzw. wegen einer besonderen Härte bei einem Verkauf nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Ein zu erwartender Verkaufserlös liege deutlich unter den Anschaf­fungs­kosten, weil bei einem Verkauf, je nach Verwertungsweg, Abschläge von 35 bis 40 % hingenommen werden müssten.

Sachver­ständiger schätzt Wert der Münzsammlung auf 21.432 Euro

Der Beklagte hatte ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten veranlasst, um den Wert der Münzsammlung zu ermitteln. Anhand der vom Kläger vorgelegten Quittungen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Wert der Münzsammlung auf 21.432 Euro zu schätzen sei. Er legte der Ermittlung den Ankaufswert der Münzen unter Berück­sich­tigung der Aukti­o­ns­er­gebnisse aus dem Jahre 2005 zugrunde. Der Kläger hatte die Anschaf­fungs­kosten mit 53.609,70 DM (27.410,20 Euro) beziffert. Der Beklagte hatte nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von insgesamt 9.750 Euro beim Kläger ein Vermögen in Höhe von insgesamt 12.580,92 Euro zugrunde gelegt.

Pflicht zur Verwertung der Münzsammlung stellt keine besondere Härte dar

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der Kläger im streitigen Zeitraum (August 2005 bis Ende Februar 2006) die von ihm begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nicht als Zuschuss beanspruchen konnte. Seine Münzsammlung ist als verwertbarer Vermö­gens­ge­genstand zu berücksichtigen. Der Verwertbarkeit der Münzsammlung steht weder eine offensichtliche Unwirt­schaft­lichkeit noch eine besondere Härte entgegen. Das Vorliegen von offen­sicht­licher Unwirt­schaft­lichkeit kann bei einer Münzsammlung nicht nach denselben Kriterien beurteilt werden, die in der Rechtsprechung für die Verwertung einer Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung entwickelt worden sind, denn es ist nach der Art der Vermö­gens­ge­gen­stände zu differenzieren. Eine feste Grenze der Unwirt­schaft­lichkeit kann bei frei handelbaren Gegenständen, die den Gesetzen des Marktes mit schwankenden Preisen unterliegen, nicht gezogen werden. Der Gesetzgeber des SGB II verfolgte im Übrigen nicht das Ziel, jede vor Eintritt der Bedürftigkeit vorhandene Vermö­gen­s­po­sition zu schützen, sondern nur einen wirtschaft­lichen Ausverkauf zu verhindern. Den Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts lassen sich auch keine Umstände entnehmen, die seine Wertung, die Pflicht zur Verwertung der Münzsammlung stelle keine besondere Härte dar, als rechts­feh­lerhaft erscheinen lässt.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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