21.11.2024
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Dokument-Nr. 24472

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Bundessozialgericht Urteil29.06.2017

Kein höheres Elterngeld nach Einmalzahlung von Urlaubs- oder WeihnachtsgeldUrlaubs- oder Weihnachtsgeld gehören nicht zu relevantem laufendem Arbeits­ein­kommen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht das Elterngeld erhöhen. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachts­geldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben bei Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht

Anders als das Sozialgericht Berlin hatte das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg das Begehren der Klägerin auf höheres Elterngeld unter Berück­sich­tigung des Urlaubs- und Weihnachts­geldes als berechtigt angesehen. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Landes war erfolgreich. Das Elterngeld bemisst sich für Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemes­sungs­zeitraum. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeits­ein­kommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemes­sungs­zeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen. Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamt­jah­reslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.

Hinweise auf Rechts­vor­schriften

§ 2 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz

(1) 1 Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwer­b­s­tä­tigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2 Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit hat. 3 Das Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2 c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nicht­selbst­ständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes sowie

2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durch­schnittlich monatlich im Bemes­sungs­zeitraum nach § 2 b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat. [...]

§ 2 c Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung)

(1) 1 Der monatlich durch­schnittlich zu berück­sich­tigende Überschuss der Einnahmen aus nicht­selbst­ständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2 e und 2f, ergibt das Einkommen aus nicht­selbst­ständiger Erwer­b­s­tä­tigkeit. 2 Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren als sonstige Bezüge behandelt werden. [...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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