21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil27.05.2009

Regelung zur Berechnung des Elterngeldes nach einer Elternzeit ohne Elterngeldbezug verfas­sungsgemäßEltern­geld­re­gelung mit dem Grundgesetz vereinbar

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkom­men­s­er­mittlung zugrunde zulegen sind, nicht unberück­sichtigt bleibt. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Bei der Berechnung des Elterngeldes werden die Einkommen der Erwer­b­s­tä­tigkeit der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Kalendermonate, in denen die eltern­geld­be­rechtigte Person bereits Geld für ein älteres Kind bezogen hat. Diese Regelung zur Berechnung des Elterngeldes nach einer Elternzeit ohne Elterngeldbezug sei verfassungsgemäß urteilte das Bundes­so­zi­al­gericht.

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durch­schnittlich erzielt worden ist. Der Mindest­zahl­betrag ist 300 Euro, der Höchstbetrag 1.800 Euro im Monat. Darüber hinaus wird ein sogenannter Geschwis­terbonus (mindestens 75 Euro/Monat) gewährt, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt. Bei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bleiben Kalendermonate unberück­sichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutter­schaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer Schwan­ger­schafts­er­krankung Erwer­b­s­ein­kommen weggefallen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin der ersten Revisionssache ist als Beamtin bei einem Versi­che­rungs­träger beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes am 09.02.2004 nahm sie bis zum 08.02.2007 ohne Fortzahlung ihrer Bezüge Elternzeit in Anspruch. Vom 09. bis 20.02.2007 hatte sie bezahlten Erholungsurlaub. Vom 21.02. bis 08.06.2007 lief die Mutter­schutzfrist für den am 13.04.2007 geborenen Sohn. Nach bezahltem Urlaub und einem bezahlten Wandertag (09. bis 13.06.2007) beanspruchte die Klägerin ab 14.06.2007 erneut Elternzeit. Für die Lebensmonate 1 bis 3 und 5 bis 12 ihres Sohnes beantragte die Klägerin Elterngeld, das ihr für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 19,36 Euro, für den dritten Lebensmonat in Höhe von 300 Euro und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 308,28 Euro gewährt wurde.

Die Klägerin der zweiten Sache war seit 2001 bei einer Autovermietung vollzeit­be­schäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes am 09.07.2004 nahm sie bis Dezember 2006 Elternzeit in Anspruch. Am 20.11.2006 begann die Mutter­schutzfrist für die am 1.01.2007 geborene Tochter. Auf Antrag der Klägerin bewilligte das beklagte Land ihr Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 37 Euro, für den dritten bis siebten Lebensmonat in Höhe von 375 Euro und für den achten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 300 Euro.

BSG bestätigt Entscheidungen des Beklagten

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat ohne mündliche Verhandlung die Entscheidungen des Beklagten bestätigt. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkom­men­s­er­mittlung zugrunde zulegen sind, nicht unberück­sichtigt bleibt.

Quelle: ra-online, Bundessozialgericht

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