Bundessozialgericht Urteil18.12.2018
Krankenkasse darf Lichtbilder von Versicherten nicht dauerhaft speichernSpeicherung von Lichtbildern nach Herstellung der elektronische Gesundheitskarte und Übermittlung der Karte an den Versicherten unzulässig
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Krankenkasse ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern darf, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig.
Im zugrunde liegenden Fall lehnte die beklagte Krankenkasse den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen: Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Keine Ermächtigungsgrundlage für dauerhafte Speicherung
Der Kläger hatte mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg. Auf seine Revision verurteilte das Bundessozialgericht die Beklagte zur Unterlassung. Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten hindert nicht an einer Sachentscheidung. Die Speicherung eines Lichtbildes ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden ist. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.
Hinweise zur Rechtslage
§ 284 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialdaten bei den Krankenkassen
(1) 1 Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für
[...]
2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte
[...]
erforderlich sind. [...]
§ 291 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch- Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
(2) [...]
4 Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. 5 Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. [...]
§ 202 Sozialgerichtsgesetz (Anwendbarkeit anderer Normen)
1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278 a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. [...]
§ 555 Zivilprozessordnung - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
[...]
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2018
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online