18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Sozialgericht Mainz Vergleich01.12.2015

Foto auf elektronischer Gesund­heitskarte grundsätzlich zulässigKrankenkasse entspricht dennoch freiwillig Löschungswunsch nach Karte­n­ausstellung

Das Sozialgericht Mainz hat darauf hingewiesen, dass Lichtbilder für die elektronische Gesund­heitskarte grundsätzlich als Sozialdaten zum Zweck der Erst- und Folge­ausstellung gespeichert werden dürfen. Zu einer Entscheidung des Gerichts kam es im konkreten Fall jedoch nicht, da sich Krankenkasse und Kläger in der Verhandlung auf eine Löschung des Fotos des Klägers geeinigt haben.

Die Krankenkasse argumentierte in der Verhandlung damit, dass das Lichtbild wegen der befristeten Gültigkeit der Karte alle fünf Jahre und gegebenenfalls auch im Verlustfall zur Ausstellung von Ersatzkarten benötigt werde. Eine Löschung sei daher erst am Ende der Mitgliedschaft eines Versicherten möglich. Das gespeicherte Foto sei vor unbefugtem Zugriff geschützt. Es werde in einer Datei gespeichert, die ausschließlich für Ersatzausstel­lungen aufgerufen werden dürfe. Der Kläger hingegen führte aus, er wolle die Speicherung aller unnötigen Daten über sich vermeiden.

Bürokratischer Aufwand könnte durch Einver­ständ­ni­s­er­klärung der Versicherten zur dauerhaften Speicherung des Lichtbildes vermeiden werden

Das Sozialgericht Mainz wies darauf hin, dass es gerichtlich geklärt sei, dass Lichtbilder zum Zweck der Erst- und Folge­ausstellung der elektronischen Gesund­heitskarte als Sozialdaten gespeichert werden dürfen. Für die Speicherung im Zeitraum zwischen zwei Ausstellungen fehle es zwar an einer ausdrücklichen Regelung. Die Erfor­der­lichkeit der Speicherung könne sich aber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aus einer Inter­es­sen­s­ab­wägung zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung des Klägers und den Erfordernissen einer Massen­ver­waltung ergeben. Der Bürokra­tie­aufwand für die Beklagte zur Neuanforderung von Lichtbildern bei rund 8 Millionen Mitgliedern sei beträchtlich und daher von besonderem Gewicht. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Fünfjah­res­zeitraum lang sei und statistisch nicht feststehe, wie oft eine Ersatzausstellung zwischen Erstausstellung und Ablauf der Gültigkeit erfolge. Das Gericht hielt es für erwägenswert, ob die Krankenkasse dem befürchteten bürokratischen Aufwand nicht auch durch eine Einver­ständ­ni­s­er­klärung der Versicherten zur Speicherung des Lichtbildes für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft vermeiden könne. Derzeit dürfe die Krankenkasse nach der Gesetzeslage jedenfalls solange davon ausgehen, dass ein Versicherter ein schutzwürdiges Interesse daran habe, so unbürokratisch wie möglich eine Ersatzkarte zu erhalten, bis dieser ausdrücklich eine Löschung beantragt.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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