18.10.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss20.03.2014

Keine Koste­n­er­stattung für Lichtbild der Gesund­heitskarteRechtliche Grundlage für Kostenübernahme nicht gegeben

Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für ein Passbild zu erstatten, das für die elektronische Gesund­heitskarte benötigt wird. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte von der beklagten Krankenkasse verlangt, dass diese ihm die Kosten von 24,40 Euro zur Erstellung eines für die elektronische Gesund­heitskarte erforderlichen Passbildes erstattet. Das lehnte die Kasse ab.

LSG: Gesetz sieht keine Kostenübernahme vor

Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage beim Sozialgericht Mainz wurde durch Gerichts­be­scheid zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt. Diese wies das Gericht zurück, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Frage, ob die Kosten durch die Krankenasse zu erstatten seien, lasse sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, das eine solche Kostenübernahme nicht vorsehe.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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