21.11.2024
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Dokument-Nr. 30287

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Bundessozialgericht Urteil18.05.2021

Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verfas­sungs­widrigGVK-Spitzenverband durfte Zahlungen an Bundeszentrale verweigern

Der GKV-Spitzenverband durfte die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweigern, weil die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften verfas­sungs­widrig sind. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband verstoßen gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Verwaltung der Sozia­l­ver­si­cherung durch eigenständige Körperschaften.

BSG: Vergü­tungs­kon­struktion ist verfas­sungs­widrig

Der Bund muss die organi­sa­to­rische und finanzielle Selbst­stän­digkeit der Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger (hier der Krankenkassen) wahren und darf seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozia­l­ver­si­cherung übertragen. Die Beitragsmittel der Versicherten dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozia­l­ver­si­cherung eingesetzt werden. Diese verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben unterläuft die in § 20 a Absatz 3 und 4 SGB V geregelte Konstruktion einer gesetzlichen Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband mit einer pauschalen, vom Auftragsumfang unabhängigen Vergütung.

GKV-Spitzenverband zur verfas­sungs­rechtliche Prüfung durch Gerichte berechtigt

Der GKV-Spitzenverband war im Interesse der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen auch berechtigt, sich auf die Verfas­sungs­wid­rigkeit der gesetzlichen Regelungen zu berufen, um eine verfas­sungs­rechtliche Prüfung durch die Gerichte herbeizuführen.

Grundgesetz verhindert Vorlage an BVerfG

An einer Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz war das Bundes­so­zi­al­gericht gehindert, weil die Aufsichts­maßnahme des Bundes­mi­nis­teriums für Gesundheit auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig war. Denn für die Aufhebung eines Verwal­tungs­rats­be­schlusses des GKV-Spitzen­ver­bandes durch die Aufsichts­behörde fehlte es 2016 an einer gesetzlichen Grundlage.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/aw)

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