Dokument-Nr. 22684
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Bundessozialgericht Urteil31.05.2016
Kein weltweiter Versicherungsschutz durch gesetzliche KrankenkassenGruppenversicherungsvertrag der Krankenkasse stellt zusätzliche, nicht per Gesetz zugelassene Leistung dar
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein zwischen einer Krankenkasse und einem privaten Krankenversicherer geschlossener Vertrag, der die Mitglieder der Krankenkasse und deren familienversicherte Angehörige weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten versichert, unzulässig ist.
Die klagende Krankenkasse des zugrunde liegenden Verfahrens versicherte bei einem privaten Krankenversicherer ihre Mitglieder und deren familienversicherten Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten. Das Bundesversicherungsamt bat nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags, beriet die Klägerin aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie, den Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich zu beenden. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern
Das Bundessozialgericht wies die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin übernahm mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es fehlt. Hierfür Beitragsmittel einzusetzen, ist unzulässig; die Verpflichtung der Klägerin erfolgte ermessensfehlerfrei. Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 30 SGB IV:
(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
§ 16 SGB V:
(1) 1Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
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© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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