18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil31.05.2016

Kein weltweiter Versi­che­rungs­schutz durch gesetzliche KrankenkassenGruppen­versicherungs­vertrag der Krankenkasse stellt zusätzliche, nicht per Gesetz zugelassene Leistung dar

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass ein zwischen einer Krankenkasse und einem privaten Kranken­ver­si­cherer geschlossener Vertrag, der die Mitglieder der Krankenkasse und deren famili­en­ver­si­cherte Angehörige weltweit bei Auslandsreisen gegen Krank­heits­kosten versichert, unzulässig ist.

Die klagende Krankenkasse des zugrunde liegenden Verfahrens versicherte bei einem privaten Kranken­ver­si­cherer ihre Mitglieder und deren famili­en­ver­si­cherten Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen gegen Krank­heits­kosten. Das Bundes­ver­si­che­rungsamt bat nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags, beriet die Klägerin aufsichts­rechtlich und verpflichtete sie, den Gruppen­ver­si­che­rungs­vertrag unverzüglich zu beenden. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Kranken­ver­si­cherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern

Das Bundes­so­zi­al­gericht wies die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin übernahm mit dem Gruppen­ver­si­che­rungs­vertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es fehlt. Hierfür Beitragsmittel einzusetzen, ist unzulässig; die Verpflichtung der Klägerin erfolgte ermes­sens­feh­lerfrei. Gesetzlich Kranken­ver­si­cherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern.

Hinweise zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 30 SGB IV:

(1) Die Versi­che­rungs­träger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorge­schriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwal­tungs­kosten verwenden.

§ 16 SGB V:

(1) 1Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,

[...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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