15.11.2024
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Dokument-Nr. 9918

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Urteil08.07.2010BundesgerichtshofXa ZR 124/07
Vorinstanz:
  • Bundespatentgericht, Urteil27.03.2007, 1 Ni 5/06 (EU)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.07.2010

BGH: Patent über Verfahren zur Herstellung von Geldscheinen nichtigRechtswirkungen des Patents entfallen rückwirkend

Der Bundes­ge­richtshof hatte über eine Nichtig­keitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent zu entscheiden, das ein Verfahren zur Herstellung eines fälschungs­si­cheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft.

Das angegriffene Patent, das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für zahlreiche europäische Länder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbko­pier­geräten geschützt werden sollen. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moirémuster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als Fälschung entlarvt.

Sachverhalt

Die Patentinhaberin führt gegen die Europäische Zentralbank in mehreren europäischen Ländern Rechtss­trei­tig­keiten. Sie macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werden von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Die Europäische Zentralbank wehrt sich dagegen mit einer Nichtig­keitsklage, die in jedem Land, für das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Großbritannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung für das jeweilige Land bereits rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In den Niederlanden und Spanien ist die Nichtig­keitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben.

Bunde­s­pa­tent­gericht weist Nichtig­keitsklage ab

In Deutschland hat das in erster Instanz zuständige Bunde­s­pa­tent­gericht die Nichtig­keitsklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Klägerin vorgetragenen Nichtig­keits­gründe.

Erteilte Fassung des Patents geht über Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Bunde­s­pa­tent­ge­richts abgeändert und das Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Er ist ähnlich wie die englischen und französischen Gerichte und wie das österreichische Patentamt zu der Auffassung gelangt, dass die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechtswirkungen des Patents damit rückwirkend entfallen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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