Dokument-Nr. 18095
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- ZEV 2014, 199Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2014, Seite: 199
- Amtsgericht Hannover, Beschluss27.02.2012, 624 F 976/12
- Oberlandesgericht Celle, Beschluss11.09.2012, 10 UF 56/12
Bundesgerichtshof Beschluss12.02.2014
BGH: Ausschlagung einer Erbschaft durch Vormund des minderjährigen Kinds bedarf grundsätzlich keiner Bestellung eines ErgänzungspflegersAnordnung einer Ergänzungspflegschaft nur bei Interessenskonflikt zwischen Vormund und minderjährigen Kind
Beantragt der Vormund eines minderjährigen Kindes vom Familiengericht die Genehmigung zur Erbausschlagung, so bedarf es zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses nur dann eines Ergänzungspflegers, wenn ein Interessenskonflikt zwischen Vormund und dem minderjährigen Kind besteht (vgl. § 1796 Abs. 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Jugendamt wurde als Vormund eines minderjährigen Kinds bestellt. Das Jugendamt beantragte in dieser Funktion vor dem Amtsgericht Hannover die Genehmigung für eine Erbausschlagung. Da es nach Ansicht des Amtsgerichts zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses einer Ergänzungspflegschaft bedarf, bestellte das Gericht einen Ergänzungspfleger. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Jugendamts wies das Oberlandesgericht Celle zurück. Es führte zur Begründung aus, dass die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft in Fällen der vorliegenden Art stets notwendig sei. Nunmehr musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
Bestellung eines Ergänzungspflegers nur bei Vorliegen eines Interessenskonflikts
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Jugendamts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses über die Erbausschlagung bedürfe es nur dann, wenn das Interesse des minderjährigen Kindes zum Interesse des Vormunds in erheblichem Gegensatz steht (vgl. § 1796 Abs. 2 BGB). Für eine generelle Bestellung eines Ergänzungspflegers ohne Berücksichtigung des Einzelfalls fehle es an einer gesetzlichen Regelung und sei daher unzulässig.
Fehlende Notwendigkeit der generellen Bestellung eines Ergänzungspflegers
Zudem sei eine generelle Bestellung eines Ergänzungspflegers in Fällen der vorliegenden Art nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch nicht notwendig. Denn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müsse das Amtsgericht die Umstände des Einzelfalls und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Erbausschlagung zum Wohle des Kindes prüfen. Stoße das Gericht dabei auf einen Interessenskonflikt, könne es zu diesem Zeitpunkt immer noch einen Ergänzungspfleger bestellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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