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Dokument-Nr. 18095

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Beschluss12.02.2014BundesgerichtshofXII ZB 592/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZEV 2014, 199Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2014, Seite: 199
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hannover, Beschluss27.02.2012, 624 F 976/12
  • Oberlandesgericht Celle, Beschluss11.09.2012, 10 UF 56/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss12.02.2014

BGH: Ausschlagung einer Erbschaft durch Vormund des minderjährigen Kinds bedarf grundsätzlich keiner Bestellung eines Ergän­zungs­pflegersAnordnung einer Er­gänzungs­pfleg­schaft nur bei Inter­es­sen­s­konflikt zwischen Vormund und minderjährigen Kind

Beantragt der Vormund eines minderjährigen Kindes vom Familiengericht die Genehmigung zur Erbausschlagung, so bedarf es zur Entgegennahme des Ge­nehmigungs­beschlusses nur dann eines Ergän­zungs­pflegers, wenn ein Inter­es­sen­s­konflikt zwischen Vormund und dem minderjährigen Kind besteht (vgl. § 1796 Abs. 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Jugendamt wurde als Vormund eines minderjährigen Kinds bestellt. Das Jugendamt beantragte in dieser Funktion vor dem Amtsgericht Hannover die Genehmigung für eine Erbausschlagung. Da es nach Ansicht des Amtsgerichts zur Entgegennahme des Geneh­mi­gungs­be­schlusses einer Ergänzungspflegschaft bedarf, bestellte das Gericht einen Ergänzungspfleger. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Jugendamts wies das Oberlan­des­gericht Celle zurück. Es führte zur Begründung aus, dass die Anordnung einer Ergän­zungs­pfleg­schaft in Fällen der vorliegenden Art stets notwendig sei. Nunmehr musste sich der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall beschäftigen.

Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers nur bei Vorliegen eines Inter­es­sen­s­kon­flikts

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Jugendamts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Anordnung einer Ergän­zungs­pfleg­schaft zur Entgegennahme des Geneh­mi­gungs­be­schlusses über die Erbausschlagung bedürfe es nur dann, wenn das Interesse des minderjährigen Kindes zum Interesse des Vormunds in erheblichem Gegensatz steht (vgl. § 1796 Abs. 2 BGB). Für eine generelle Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers ohne Berück­sich­tigung des Einzelfalls fehle es an einer gesetzlichen Regelung und sei daher unzulässig.

Fehlende Notwendigkeit der generellen Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers

Zudem sei eine generelle Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers in Fällen der vorliegenden Art nach Einschätzung des Bundes­ge­richtshofs auch nicht notwendig. Denn im Rahmen des Geneh­mi­gungs­ver­fahrens müsse das Amtsgericht die Umstände des Einzelfalls und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Erbausschlagung zum Wohle des Kindes prüfen. Stoße das Gericht dabei auf einen Inter­es­sen­s­konflikt, könne es zu diesem Zeitpunkt immer noch einen Ergän­zungs­pfleger bestellen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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