21.11.2024
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Dokument-Nr. 17931

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Beschluss29.10.1997Bayerisches Oberstes Landesgericht1 Z BR 62/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1998, 642Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1998, Seite: 642
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ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss29.10.1997

Erbausschlagung durch Betreuer: Hemmung der Ausschla­gungsfrist während Neubestellung eines Betreuers und Entscheidung über Genehmigung zur Ausschlagung durch Vormund­schafts­gerichtVerfahren vor Vormund­schafts­gericht stellt höhere Gewalt im Sinne des § 206 BGB dar

Die Frist zur Erbausschlagung ist in der Zeit, während das Vormund­schafts­gericht über die Bestellung eines neuen Betreuers sowie über die Genehmigung zur Erbausschlagung entscheidet, gehemmt. Insofern liegt höhere Gewalt im Sinne des § 206 BGB vor. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein im Jahr 1995 verstorbener Erblasser hinterließ eine Ehefrau sowie zwei Kinder. Eines der Kinder war jedoch geistig behindert und stand daher unter Betreuung. Nachdem die Betreuerin am 25.08.1995 von der Testa­ment­s­er­öffnung durch das Nachlassgericht erfuhr und sich selbst nicht in der Lage sah die schwierigen erbrechtlichen Fragen zu klären, beantragte sie am 31.08. vor dem Vormund­schafts­gericht die Bestellung eines neuen Betreuers. Das Vormund­schafts­gericht bestellte am 09.10. den neuen Betreuer. Dieser erklärte am 16.11. die Erbausschlagung und beantragte zugleich die Genehmigung durch das Vormund­schafts­gericht. Die Genehmigung wurde daraufhin am 24.11. erteilt und dem Nachlassgericht am 28.11. zugesandt. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Erbausschlagung fristgerecht erfolgte.

Erbausschlagung erfolgte fristgerecht

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass die Erbausschlagung noch fristgerecht erfolgte. Es ging dabei davon aus, dass die sechswöchige Ausschla­gungsfrist (§ 1944 Abs. 1 BGB) erst mit dem Zeitpunkt zu Laufen begann, als die ursprüngliche Betreuerin am 28.08. Kenntnis von der Testa­ment­s­er­öffnung erhielt. Somit hätte eigentlich am 01.10. die Erbausschlagung erklärt werden müssen. Die Frist zur Ausschlagung sei jedoch nach Ansicht des Gerichts zweimal gehemmt worden, so dass die Erbausschlagung dennoch fristgerecht erfolgte.

Hemmung der Ausschla­gungsfrist durch Neubestellung des Betreuers

Das erste Mal sei die Ausschla­gungsfrist in der Zeit vom 31.08. bis zur Bestellung eines neuen Betreuers durch das Vormund­schafts­gericht am 09.10. gehemmt gewesen, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter. Denn während des Verfahrens sei die Betreuerin gemäß § 203 Abs. 2 BGB (neu: § 206 BGB) durch höhere Gewalt verhindert gewesen die Ausschlagung zu erklären. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass das Vormund­schafts­gericht fristgerecht über die Neubestellung des Betreuers entscheiden würde.

Entscheidung über Genehmigung hemmte ebenfalls Ausschla­gungsfrist

Zudem sei die Frist zur Erbausschlagung nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgericht während des Verfahrens über die Genehmigung zur Erbausschlagung durch das Vormund­schafts­gericht gehemmt gewesen, also in der Zeit vom 16.11. bis zum 24.11. Nach alldem sei die Erbausschlagung noch fristgerecht erfolgt.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/FamRZ 1998, 642/rb)

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