23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 29270

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Beschluss29.01.2020BundesgerichtshofXII ZB 580/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2020, 577Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2020, Seite: 577
  • MDR 2020, 350Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 350
  • NJW 2020, 925Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2020, Seite: 925
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rheinberg, Beschluss11.06.2018, 16 F 249/16
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss30.11.2018, II-6 UF 96/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss29.01.2020

BGH: Keine Pflicht des unterhalts­pflichtigen Kindesvaters zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zu einem nicht leiblichen KindUnter­halts­an­spruch des rechtlichen Kindes und des leiblichen Kindes gleichrangig

Die Unter­halts­ansprüche des rechtlichen Kindes sind gleichrangig mit denen des leiblichen Kindes. Für den unterhalts­pflichtigen Kindesvater besteht keine Pflicht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zu einem nicht leiblichen Kind. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Vater dreier leiblicher Kinder im Jahr 2016 beim Amtsgericht Rheinberg die Abänderung von Unter­halt­s­titeln. Er wollte damit die Herabsetzung des Unterhalts gegenüber seinen drei Kindern erreichen. Hintergrund dessen war, dass er für ein weiteres Kind unter­halts­pflichtig war. Das Kind war zwar von seiner Ehefrau, er war aber nicht der leibliche Vater des Kindes. Aufgrund der Ehe bestand eine rechtliche Vaterschaft.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht bejahten Herabsetzung des Unterhalts

Sowohl das Amtsgericht Rheinberg als auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bejahten eine Herabsetzung des Unterhalts wegen der rechtlichen Vaterschaft zu dem Kind seiner Ehefrau. Der Unter­halts­an­spruch des rechtlichen Kindes sei gleichrangig mit dem Anspruch der leiblichen Kinder. Es bestehe auch keine Pflicht des Kindesvaters zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, um die Unter­halts­pflicht gegenüber seinen drei leiblichen Kindern sicherzustellen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde eines der leiblichen Kinder.

Bundes­ge­richtshof hält Unter­halts­an­spruch des leiblichen Kindes für gleichrangig mit dem des rechtlichen Kindes

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Unter­halts­an­spruch des rechtlichen Kindes sei dem Unterhalt der leiblichen Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangig und somit im Rahmen der Leistungs­fä­higkeit des Kindesvaters grundsätzlich als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen. Auf die fehlende leibliche Vaterschaft zu dem Kind komme es nicht an. Die rechtliche Vaterschaft bestehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB.

Keine Pflicht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zum nicht leiblichen Kind

Dem Kindesvater habe nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs zudem keine Pflicht getroffen, die rechtliche Vaterschaft zum Kind anzufechten. Grundsätzlich stelle die Aufrecht­er­haltung der rechtlichen Vaterschaft eine persönliche Entscheidung des Unter­halts­pflichtigen dar, die im Interesse des Kindes zu billigen und von konkurrierenden Unter­halts­be­rech­tigten hinzunehmen sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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