Dokument-Nr. 29270
Permalink https://urteile.news/
- FamRZ 2020, 577Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2020, Seite: 577
- MDR 2020, 350Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 350
- NJW 2020, 925Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2020, Seite: 925
- Amtsgericht Rheinberg, Beschluss11.06.2018, 16 F 249/16
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss30.11.2018, II-6 UF 96/18
Bundesgerichtshof Beschluss29.01.2020
BGH: Keine Pflicht des unterhaltspflichtigen Kindesvaters zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zu einem nicht leiblichen KindUnterhaltsanspruch des rechtlichen Kindes und des leiblichen Kindes gleichrangig
Die Unterhaltsansprüche des rechtlichen Kindes sind gleichrangig mit denen des leiblichen Kindes. Für den unterhaltspflichtigen Kindesvater besteht keine Pflicht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zu einem nicht leiblichen Kind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Vater dreier leiblicher Kinder im Jahr 2016 beim Amtsgericht Rheinberg die Abänderung von Unterhaltstiteln. Er wollte damit die Herabsetzung des Unterhalts gegenüber seinen drei Kindern erreichen. Hintergrund dessen war, dass er für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig war. Das Kind war zwar von seiner Ehefrau, er war aber nicht der leibliche Vater des Kindes. Aufgrund der Ehe bestand eine rechtliche Vaterschaft.
Amtsgericht und Oberlandesgericht bejahten Herabsetzung des Unterhalts
Sowohl das Amtsgericht Rheinberg als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahten eine Herabsetzung des Unterhalts wegen der rechtlichen Vaterschaft zu dem Kind seiner Ehefrau. Der Unterhaltsanspruch des rechtlichen Kindes sei gleichrangig mit dem Anspruch der leiblichen Kinder. Es bestehe auch keine Pflicht des Kindesvaters zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, um die Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei leiblichen Kindern sicherzustellen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde eines der leiblichen Kinder.
Bundesgerichtshof hält Unterhaltsanspruch des leiblichen Kindes für gleichrangig mit dem des rechtlichen Kindes
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Unterhaltsanspruch des rechtlichen Kindes sei dem Unterhalt der leiblichen Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangig und somit im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters grundsätzlich als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen. Auf die fehlende leibliche Vaterschaft zu dem Kind komme es nicht an. Die rechtliche Vaterschaft bestehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB.
Keine Pflicht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zum nicht leiblichen Kind
Dem Kindesvater habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zudem keine Pflicht getroffen, die rechtliche Vaterschaft zum Kind anzufechten. Grundsätzlich stelle die Aufrechterhaltung der rechtlichen Vaterschaft eine persönliche Entscheidung des Unterhaltspflichtigen dar, die im Interesse des Kindes zu billigen und von konkurrierenden Unterhaltsberechtigten hinzunehmen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29270
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.