23.11.2024
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Dokument-Nr. 17833

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Beschluss20.11.2013Oberlandesgericht HammII-2 WF 190/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 229Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 229
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss20.11.2013

Rechtlicher Vater schuldet Unterhalt auch wenn er nicht der leibliche Vater istGesetzliche Vermutung der Vaterschaft muss aufgrund gerichtlicher Vater­schafts­anfechtung beseitigt werden

Wer seine - durch eine bestehende Ehe - gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, schuldet dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte insoweit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 39 Jahre alte Antragsteller aus Datteln ist der rechtliche Vater des im Jahre 1996 geborenen Antragsgegners. Die Mutter ist nach Scheidung der Ehe mit dem Antragsteller erneut verheiratet, und zwar mit dem biologischen Vater des Antragsgegners. Die Vater­schafts­an­fech­tungsklage des Antragstellers blieb wegen Fristablaufs ohne Erfolg. Mit Jugend­amts­urkunde vom 23. September 2003 verpflichtete er sich, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen. Letztlich verlangte er - u.a. mit der Begründung, seine Inanspruchnahme aus der Urkunde sei treuwidrig, denn der Antragsgegner ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Vater als Vater - Verfah­rens­kos­tenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unter­halts­ver­pflichtung.

Gerichtliche Klärung der Vaterschaft ist auch bei Klarheit über leiblichen Vater unter den Beteiligten unverzichtbar

Das Begehren des Antragstellers blieb vor dem Oberlan­des­gericht Hamm allerdings erfolglos. Der 2. Senat für Familiensachen stellte fest, dass sich der durch eine Jugend­amts­urkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater nicht darauf berufen könne, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unter­halts­zah­lungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei. Nach den einschlägigen famili­en­recht­lichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die zwingendes Recht seien, wirkten die Vater­schaft­stat­be­stände mit Wirkung für und gegen alle. Deswegen könne sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vater­schafts­an­fechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei.

Anmerkung:

Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist der rechtlich zugeordnete Vater nicht der leibliche Vater, kann er die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes innerhalb von zwei Jahren gerichtlich anfechten, wobei die Frist gem. § 1600 b BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem er von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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