Dokument-Nr. 23908
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- FamRZ 2015, 2160Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2015, Seite: 2160
- FGPrax 2016, 24Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2016, Seite: 24
- MDR 2015, 1367Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1367
- NJW-RR 2016, 3Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 3
- Amtsgericht Bad Segeberg, Beschluss08.08.2014, 3 XVII 8732
- Landgericht Kiel, Beschluss11.09.2014, 3 T 249/14
Bundesgerichtshof Beschluss16.09.2015
BGH: Auf freien Willen des volljährigen Betreuten gestützte Ablehnung der Betreuung begründet Aufhebung der BetreuungGegen den Willen eines Volljährigen kann kein Betreuer bestellt werden
Die Betreuung eines Volljährigen ist auf Antrag aufzuheben, wenn dieser die Betreuung ablehnt und die Ablehnung trotz seiner Erkrankung auf einer freien Willensentscheidung beruht. Denn ein Betreuer kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB gegen den Willen des Volljährigen nicht bestellt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im August 2011 für eine volljährige Frau mit deren Einverständnis eine Betreuung eingerichtet und ein Berufsbetreuer bestellt. Hintergrund dessen war die Erkrankung der Frau an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Betreuung umfasste die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden. Nach einiger Zeit lehnte die Frau jedoch die Betreuung ab und beantragte daher die Aufhebung der Betreuung.
Amtsgericht und Landgericht lehnten Aufhebung der Betreuung ab
Sowohl das Amtsgericht Bad Segeberg als auch das Landgericht Kiel lehnten die Aufhebung der Betreuung ab. Nach Ansicht des Landgerichts sei die Betreuung angesichts der psychischen Erkrankung der Betroffenen weiterhin erforderlich. Die Betroffene sei zudem angesichts der Schwere der Erkrankung nicht in der Lage, in Bezug auf die Notwendigkeit der Betreuung einen freien Willen zu bilden. Ihr sei es nicht möglich, dass für und wider der für die Betreuung sprechenden Umstände sachgerecht abzuwägen. Die Betroffene legte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde ein.
Bundesgerichtshof rügt unzureichende Feststellung zur angeblich fehlenden freien Willensbildung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dessen Ausführungen haben nicht die Annahme begründet, dass die Betroffene im Hinblick auf eine Betreuerbestellung keinen freien Willen bilden könne. Es habe insoweit an tragfähigen Feststellungen gefehlt.
Gegen den Willen eines Volljährigen kann kein Betreuer bestellt werden
Nach § 1908 d BGB sei die Betreuung aufzuheben, so der Bundesgerichtshof, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Da nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, sei bei der Ablehnung eines Antrags auf Betreuungsaufhebung erforderlich, festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen. Das Gericht müsse daher feststellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbildung fähig ist. Diese Feststellung müsse durch ein aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein. Entscheidende Kriterien seien dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Er müsse in der Lage sein, dass für und wider für eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dies umfasse die Einsicht, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann.
Objektive Vorteilhaftigkeit der Betreuerbestellung unbeachtlich
Auf die objektive Vorteilhaftigkeit komme es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht an. Beruht die Ablehnung der Betreuung auf eine freie Willensbildung, so müsse dies respektiert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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