18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25149

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Beschluss12.07.2017BundesgerichtshofXII ZB 350/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1668Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1668
  • NJW 2017, 2908Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2908
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Erding, Beschluss08.12.2015, 2 F 724/14
  • Oberlandesgericht München, Beschluss16.06.2016, 16 UF 134/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss12.07.2017

Kein Umgangsrecht der Großeltern aufgrund erheblichen Zerwürfnisses mit Eltern und in Fragestellen des Erzie­hungs­vorrangs der ElternKeine Förderung des Kindeswohls aufgrund Loyali­täts­kon­flikts

Den Großeltern steht dann kein Anspruch auf Umgang mit ihren Enkelkindern gemäß § 1685 Abs. 1 BGB zu, wenn zwischen ihnen und den Eltern ein erhebliches Zerwürfnis besteht und die Großeltern den Erzie­hungs­vorrang der Eltern missachten. In einem solchen Fall dient der Umgang aufgrund eines Loyali­täts­kon­flikts nicht dem Kindeswohl. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragten die Großeltern im Jahr 2014 vor dem Amtsgericht Erding einen Umgang mit ihren acht- und sechsjährigen Enkelkindern. Die Eltern lehnten dies jedoch ab und begründeten dies damit, dass die Großeltern fortwährend die Erziehung der Kinder in Frage stellen. So haben die Großeltern an das zuständige Jugendamt ein mit "Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder" überschriebenes Schreiben versandt, in dem verschiedene Vorwürfe und Bedenken in Bezug auf die Erziehung der Kinder erhoben wurden.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Antrag auf Umgang zurück

Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Oberlan­des­gericht München wiesen den Antrag auf Einräumung eines Umgangs mit den Enkelkindern ab. Das Oberlan­des­gericht führte dazu aus, dass sich die Vorwürfe der Großeltern nicht bestätigt haben. Aufgrund der erheblichen Zerwürfnisse zwischen Großeltern und Eltern entstehe ein erheblicher Loyali­täts­konflikt bei den Kindern. Zudem missachten die Großeltern das Erzie­hungs­primat der Eltern. Beides führe dazu, dass ein Kontakt zwischen den Kindern und den Großeltern dem Wohl der Kinder nicht diene. Gegen diese Entscheidung legten die Großeltern Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Umgangsrecht der Großeltern

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Rechts­be­schwerde der Großeltern zurück. Zwar stehe den Großeltern gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind zu. Dies müsse aber dem Wohl des Kindes dienen. Daran habe es hier gefehlt.

Keine Kindes­wohl­för­derung aufgrund Zerwürfnisses zwischen Eltern und Großeltern und Missachtung des Erzie­hungs­vorrangs der Eltern

Der Umgang der Großeltern mit dem Kind diene regelmäßig nicht seinem Wohl, so der Bundes­ge­richtshof, wenn die einen Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyali­täts­konflikt gerate. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Erzie­hungs­vorrang nach der Verfassung den Eltern zugewiesen sei. Sei daher zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erzie­hungs­vorrang missachten, lasse dies ein Umgangsrecht deshalb ebenfalls als nicht kindes­wohl­dienlich erscheinen. Daran gemessen sei ein Umgangsrecht der Großeltern zu verneinen. Es bestehen zum einen erhebliche Zerwürfnisse zwischen Eltern und Großeltern. Zum anderen seien die Großeltern nicht bereit, den Erzie­hungs­vorrang der Eltern zu respektieren.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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