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Dokument-Nr. 18883

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Beschluss22.04.1999Oberlandesgericht Celle18 UF 4/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FF 2001, 28Zeitschrift: FF - Forum Familienrecht (FF), Jahrgang: 2001, Seite: 28
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Langen, Beschluss21.12.1998, 11 F 462/98
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss22.04.1999

Spannungen zwischen Großeltern und Eltern beeinflussen nicht Umgangsrecht der Großeltern mit EnkelkindernBei bestehender fester Bindung entspricht Umgang dem Kindeswohl

Besteht eine feste Bindung zwischen den Großeltern und den Enkelkindern, so steht den Großeltern nach § 1685 BGB ein Umgangsrecht zu, da dies dem Kindeswohl dient. Spannungen zwischen den Großeltern und den Eltern der Kinder sind dabei regelmäßig unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern. Nachdem es bis Februar 1998 zu fast täglichen Besuchen kam, brach der Besuchskontakt aufgrund von erheblichen Spannungen zwischen den Eltern und den Großeltern ab. Die Großeltern klagten daraufhin auf Einräumung eines Umgangs. Das Amtsgericht Langen gab dem statt. Dagegen richtete sich Beschwerde der Eltern.

Aufrecht­er­haltung der Besuchskontakte diente Kindeswohl

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Eltern zurück. Da zwischen den Großeltern und den Enkelkindern eine feste Bindung bestanden habe, habe die Aufrecht­er­haltung der Besuchskontakte dem Wohl der Kinder entsprochen (§ 1685 BGB).

Bestehende Spannungen zwischen Großeltern und Eltern rechtfertigen keine Verweigerung des Umgangs

Die zwischen den Großeltern und den Eltern bestanden erheblichen Spannungen habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine Verweigerung des Umgangsrechts nicht gerechtfertigt. Denn dies habe nur das Verhältnis zueinander betroffen und könne nicht als Grund dafür herangezogen werden, die gewachsenen Beziehungen der Kinder zu ihren Großeltern aufzugeben. Ein anderer plausibler Grund zur Verweigerung des Umgangsrechts habe nicht bestanden. Soweit die Eltern anführten, die Großeltern haben sich in die Erziehung der Kinder eingemischt, sei dies nicht hinreichend konkretisiert worden. Zudem habe den Eltern das Recht zugestanden bei den Besuchen anwesend zu sein.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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