18.10.2024
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Dokument-Nr. 18889

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Beschluss24.09.2002Oberlandesgericht Hamm1 UF 72/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2003, 953Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2003, Seite: 953
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Minden, Beschluss23.11.2001, 10 F 270/01
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss24.09.2002

Vergangene gute und intensive Beziehungen zwischen Enkelkind und Großeltern begründen in erheblicher Weise ein Umgangsrecht der GroßelternUmgang mit Großeltern nach Tod des Vaters für Entwicklung des Kindes wichtig

Den Großeltern steht nach § 1685 BGB grundsätzlich ein Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind zu. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind in der Vergangenheit gute und intensive Beziehungen zu ihren Großeltern hatte. Zudem ist es für die Entwicklung des Kindes wichtig, dass es Kontakt zu den Großeltern väter­li­cherseits hat, nachdem der Vater verstorben ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mutter eines fünfjährigen Mädchens und die Großeltern des Kindes väter­li­cherseits um das Umgangsrecht. Die Großeltern hatten in der Zeit als die Eltern ihres Enkelkindes noch zusammen lebten einen umfassenden Umgang mit dem Kind und betreuten dieses teilweise. Nach der Trennung der Eltern im Juni 1999 hatten sie nur noch über das Umgangsrecht des Vaters Kontakt zu ihrem Enkelkind. Nachdem der Vater des Kindes im Januar 2000 verstorben war, verweigerte die Mutter ein Umgang ihres Kindes mit den Großeltern väter­li­cherseits. Nach einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung wurde den Großeltern im April 2000 ein Besuchskontakt zugebilligt. Im November 2001 beantragte die Mutter aber eine Aussetzung des Umgangs. Denn ihrer Meinung nach habe angesichts des tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen ihr und den Großeltern die Gefahr bestanden, dass das Kind in die Ausein­an­der­setzung hineingezogen wird.

Amtsgericht wies Antrag auf Aussetzung des Umgangs zurück

Das Amtsgericht Minden wies den Antrag auf Aussetzung des Umgangsrechts der Großeltern zurück. Den Großeltern habe gemäß § 1685 BGB ein Besuchsrecht zugestanden, da dies dem Kindeswohl förderlich gewesen sei. Das problematische Verhältnis zwischen den Parteien habe nicht ausgereicht, um das Umgangsrecht der Großeltern auszuschließen. Denn zum einen seien die Konflikte nicht nach außen getragen worden. Zum anderen habe das Zerwürfnis nicht die Erziehung des Kindes betroffen. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejahte ebenfalls Umgangsrecht der Großeltern

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Den Großeltern habe nach § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht zugestanden. Da der Umgang eines Kindes mit möglichst vielen Bezugspersonen unter­schied­lichen Alters wünschenswert sei, diene der Umgang mit den Großeltern in der Regel dem Kindeswohl. Dies gelte vor allem dann, wenn in der Vergangenheit zu den Großeltern ein guter und intensiver Kontakt bestand sowie das Kind einen Besuch der Großeltern wünscht. Dies sei hier der Fall gewesen.

Besuchsrecht aufgrund Tot des Vaters

Das Besuchsrecht der Großeltern habe sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zudem daraus ergeben, dass das Kind mit dem Tod des Vaters eine wesentliche Bezugsperson verloren hatte. Es sei daher Aufgabe der Großeltern gewesen den väterlichen Zweig zu übernehmen. Sie haben dem Kind Informationen über ihren Vater geben können. Die Mutter habe dem nicht genügen können, da sie mit dem Vater nicht lange zusammengelebt und darüber hinaus angesichts der Trennung die Gefahr bestanden habe, dass keine vollständige und objektive Information erfolgt. Es sei daher für die Entwicklung des Kindes erforderlich gewesen, dass es einen unbeschwerten und ihrem Alter entsprechenden Umgang mit ihren Großeltern hat. Dazu habe etwa eine Übernachtung bei den Großeltern gehört. Dies entspreche den üblichen, familiären Gepflogenheiten.

Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen Mutter und Großeltern unerheblich

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht, dass Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen der Mutter und den Großeltern ein Umgangsrecht ausschließen können. Dies gelte aber zum Beispiel nur dann, wenn sich die Großeltern in die Erziehung des Kindes einschalten und die Erziehung der Mutter nicht akzeptieren. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Parteien haben nicht über Erzie­hungs­fragen gestritten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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