21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 22736

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Beschluss07.10.2015BundesgerichtshofXII ZB 26/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2016, 47Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2016, Seite: 47
  • MDR 2015, 1300Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1300
  • NJW 2015, 3569Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 3569
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Altenkirchen, Beschluss15.01.2014, 4 F 45/12
  • Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss15.01.2015, 7 UF 113/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss07.10.2015

BGH zum Elternunterhalt bei Heimun­ter­bringung: Unter­halts­bedarf eines sozialhilfe­bedürftigen Elternteils beschränkt sich auf ihm zumutbare einfache und kosten­güns­tigste Heimun­ter­bringungUnterhalts­pflichtiges Kind kann durch Benennung günstigerer Heime Angemessenheit des Bedarfs bestreiten

Ist ein pflege­be­dürftiges Elternteil sozialhilfe­bedürftig, so beschränkt sich sein Unter­halts­bedarf auf eine ihm zumutbare einfache und kosten­güns­tigste Heimun­ter­bringung. Das unterhalts­pflichtige Kind kann die Angemessenheit des Unter­halts­bedarfs dadurch bestreiten, dass es günstigere Heime benennt. Bei der Wahl zwischen mehreren Heimen steht dem Unterhalts­berechtigten aber ein Entscheidungs­spielraum zu. Dabei sind die Kosten der Unterbringung nicht das alleinige Auswahl­kri­terium. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein ehemaliger Berufssoldat im Zeitraum von Juli 2011 bis zu seinem Tod im November 2014 in einem Pflegeheim stationär betreut. Da er sozia­l­hil­fe­be­dürftig war, übernahm der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimun­ter­bringung. Die Tochter des ehemaligen Berufssoldaten wurde nunmehr vom Sozia­l­hil­fe­träger auf Zahlung eines angemessenen Eltern­un­terhalts in Anspruch genommen. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass die Unter­brin­gungs­kosten überhöht seien. Es habe im Umkreis von 10 km drei wesentlich kosten­güns­tigere Heime gegeben. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht hielten Kosten für Heimun­ter­bringung für unangemessen

Sowohl das Amtsgericht Altenkirchen als auch das Oberlan­des­gericht Koblenz hielten die Kosten für die Heimun­ter­bringung für unangemessen. Nachdem die Tochter kosten­güns­tigere Alternativen benannt habe, habe der Sozia­l­hil­fe­träger nicht dargelegt, dass eine Unterbringung des Vaters in einem der genannten günstigeren Heime nicht möglich gewesen sei. Die Tochter sei daher nur zur Zahlung eines Eltern­un­terhalts in Höhe der Kosten für die Unterbringung in einem solchen Heim verpflichtet gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Sozia­l­hil­fe­träger Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof hebt Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Sozia­l­hil­fe­trägers und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Es sei zwar zutreffend, so die Bundesrichter, dass sich der Unter­halts­bedarf eines Elternteils durch die Unterbringung in einem Heim grundsätzlich nach den dort anfallenden Kosten richte. Sei der Elternteil sozia­l­hil­fe­be­dürftig, so beschränke sich der Bedarf auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimun­ter­bringung. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass das unter­halts­pflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt. Zudem sei es zutreffend, dass der Unter­halts­pflichtige die Angemessenheit der Heimkosten dadurch bestreiten könne, dass er konkrete kosten­güns­tigere Heime benenne.

Auswahl zwischen mehreren Heimen nicht allein nach Kosten

Der sozia­l­hil­fe­be­dürftige Unter­halts­be­rechtigte sei aber nicht darauf beschränkt, so der Bundes­ge­richtshof, die Kosten der Heimun­ter­bringung zum alleinigen Auswahlkriterium zu erheben und folglich seinen künftigen Lebens­mit­telpunkt einzig daran auszurichten. Vielmehr stehe ihm bei der Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment ein Entschei­dungs­spielraum zu. Stehe dem Elternteil ein preisgünstiges Heim zur Verfügung, seien auch höhere Unter­brin­gungs­kosten vom Unter­halts­pflichtigen zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preis­güns­tigeren Heims nicht zumutbar war. Zu diesen Umständen hat das Oberlan­des­gericht hingegen keine Feststellungen getroffen. Der Bundes­ge­richtshof wies daher den Fall an das Oberlan­des­gericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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