21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28769

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Beschluss20.02.2019BundesgerichtshofXII ZB 364/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2019, 779Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2019, Seite: 779
  • FamRZ 2019, 698Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 698
  • MDR 2019, 942Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 942
  • NJW 2019, 1074Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1074
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Unna, Beschluss16.02.2018, 12 F 877/17
  • Oberlandesgericht Hamm, Beschluss24.07.2018, II-11 UF 57/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss20.02.2019

BGH: Verschenkte selbst genutzte Immobilie mit lebenslangem Nießbrauchrecht muss nicht zum Zwecke des Eltern­un­terhalts vom Geschenkten zurückgefordert werdenKeine Erhöhung der unter­halts­recht­lichen Leistungs­fä­higkeit durch Rück­forderungs­anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB

Verschenkt ein zum Elternunterhalt Verpflichteter seine selbst genutzte Eigen­tums­wohnung und behält sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor, so muss er die Immobilie nicht gemäß § 528 Abs. 1 BGB zum Zwecke der Unter­halts­leistung zurückfordern. Denn die Eigen­tums­wohnung ist unter­halts­rechtlich nicht als Vermögen einzusetzen, so dass sich durch die Rückforderung nicht seine Leistungs­fä­higkeit erhöht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine pflege­be­dürftige Frau von März 2017 bis zu ihrem Tod im Dezember 2017 vollstationär in einem Altersheim untergebracht. Für die Zeit erbrachte der Sozialhilfeträger Sozia­l­hil­fe­leis­tungen. Er beanspruchte nunmehr vom Sohn der Verstorbenen Elternunterhalt. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob der Unter­halts­ver­pflichtete seine an seine Tochter verschenkte Eigentumswohnung zurückfordern muss, um die Wohnung für die Unter­halts­zah­lungen einsetzen zu können. Der Unter­halts­ver­pflichtete bewohnte die Wohnung selbst und behielt sich bei der Schenkung ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht verneinten Pflicht zur Rückforderung

Sowohl das Amtsgericht Unna als auch das Oberlan­des­gericht Hamm verneinten eine Pflicht zur Rückforderung der Eigen­tums­wohnung. Der Unter­halts­ver­pflichtet müsse nämlich seine selbst bewohnte Immobilie nicht zum Zwecke der Unter­halts­leistung verwerten. Gegen diese Entscheidung legte der Sozia­l­hil­fe­träger Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof lehnt Schen­kungs­rü­ck­for­derung ebenfalls ab

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde des Sozia­l­hil­fe­trägers zurück. Zwar gehöre eine Schen­kungs­rü­ck­for­derung nach § 528 Abs. 1 BGB grundsätzlich zum einsetzbaren Vermögen. Jedoch habe im vorliegenden Fall die infolge der Schenkung veränderte Vermögenslage zu keiner Beein­träch­tigung der unter­halts­recht­lichen Leistungs­fä­higkeit geführt. Denn dem Unter­halts­ver­pflichteten habe hinsichtlich an der selbst genutzten Eigen­tums­wohnung neben der Nutzungs­ob­lie­genheit keine Obliegenheit zur Vermö­gens­ver­wertung getroffen. Die Rückforderung könne daher nicht zur Erhöhung der Leistungs­fä­higkeit führen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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