Dokument-Nr. 28769
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- DNotZ 2019, 779Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2019, Seite: 779
- FamRZ 2019, 698Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 698
- MDR 2019, 942Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 942
- NJW 2019, 1074Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1074
- Amtsgericht Unna, Beschluss16.02.2018, 12 F 877/17
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss24.07.2018, II-11 UF 57/18
Bundesgerichtshof Beschluss20.02.2019
BGH: Verschenkte selbst genutzte Immobilie mit lebenslangem Nießbrauchrecht muss nicht zum Zwecke des Elternunterhalts vom Geschenkten zurückgefordert werdenKeine Erhöhung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit durch Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB
Verschenkt ein zum Elternunterhalt Verpflichteter seine selbst genutzte Eigentumswohnung und behält sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor, so muss er die Immobilie nicht gemäß § 528 Abs. 1 BGB zum Zwecke der Unterhaltsleistung zurückfordern. Denn die Eigentumswohnung ist unterhaltsrechtlich nicht als Vermögen einzusetzen, so dass sich durch die Rückforderung nicht seine Leistungsfähigkeit erhöht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine pflegebedürftige Frau von März 2017 bis zu ihrem Tod im Dezember 2017 vollstationär in einem Altersheim untergebracht. Für die Zeit erbrachte der Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen. Er beanspruchte nunmehr vom Sohn der Verstorbenen Elternunterhalt. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete seine an seine Tochter verschenkte Eigentumswohnung zurückfordern muss, um die Wohnung für die Unterhaltszahlungen einsetzen zu können. Der Unterhaltsverpflichtete bewohnte die Wohnung selbst und behielt sich bei der Schenkung ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor.
Amtsgericht und Oberlandesgericht verneinten Pflicht zur Rückforderung
Sowohl das Amtsgericht Unna als auch das Oberlandesgericht Hamm verneinten eine Pflicht zur Rückforderung der Eigentumswohnung. Der Unterhaltsverpflichtet müsse nämlich seine selbst bewohnte Immobilie nicht zum Zwecke der Unterhaltsleistung verwerten. Gegen diese Entscheidung legte der Sozialhilfeträger Rechtsbeschwerde ein.
Bundesgerichtshof lehnt Schenkungsrückforderung ebenfalls ab
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Sozialhilfeträgers zurück. Zwar gehöre eine Schenkungsrückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB grundsätzlich zum einsetzbaren Vermögen. Jedoch habe im vorliegenden Fall die infolge der Schenkung veränderte Vermögenslage zu keiner Beeinträchtigung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit geführt. Denn dem Unterhaltsverpflichteten habe hinsichtlich an der selbst genutzten Eigentumswohnung neben der Nutzungsobliegenheit keine Obliegenheit zur Vermögensverwertung getroffen. Die Rückforderung könne daher nicht zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit führen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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