21.11.2024
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Dokument-Nr. 17538

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Beschluss04.12.2013BundesgerichtshofXII ZB 159/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • Rpfleger 2014, 261Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2014, Seite: 261
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kassel, Beschluss17.02.2012, 785a XVII 154/96
  • Landgericht Kassel, Beschluss14.03.2012, 3 T 108/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss04.12.2013

Als Verfah­rens­pfleger bestellter Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Fotokopiekosten in Höhe von 50 Cent je KopieRückgriff auf Dokumen­ten­pau­schale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG

Fertigt ein als Verfah­rens­pfleger bestellter Rechtsanwalt in seiner Kanzlei Fotokopien an, so kann er Fotokopiekosten in Höhe von 50 Cent je Kopie ersetzt verlangen. Dieser Betrag entspricht der Dokumen­ten­pau­schale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt wurde vom Amtsgericht Kassel als Verfahrenspfleger bestellt. In diesem Zusammenhang fertigte er unter anderem sieben Kopien in seiner Kanzlei an. Er berechnete die dadurch entstandenen Kosten mit 50 Cent je Kopie. Das Amtsgericht hielt diese Kosten jedoch für zu hoch und reduzierte den ersatzfähigen Betrag auf 15 Cent je Kopie. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Rechts­be­schwerde ein.

Landgericht folgte Ansicht des Rechtsanwalts

Das Landgericht Kassel entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Dieser habe Kopierkosten von 50 Cent je angefertigter Kopie gemäß § 670 BGB ersetzt verlangen können. Da die tatsächlich angefallenen Kopierkosten nicht bezifferbar waren, haben sie geschätzt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei es nach Einschätzung des Landgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen, die Kosten je Kopie auf 15 Cent zu schätzen. Denn dies habe dem Preis in einem Copyshop entsprochen. Der Rechtsanwalt habe hier jedoch die Kopien nicht in einem Copyshop, sondern in seiner Kanzlei angefertigt. Diesen Umstand regle die Dokumen­ten­pau­schale nach Nummer 7000 Nr. 1 des Vergü­tungs­ver­zeich­nisses zu § 2 Abs. 2 RVG (Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG). Danach werden Kopien, die mit Hilfe eines in den Kanzleiräumen befindlichen Fotokopierers angefertigt werden, mit einer Pauschale von 50 Cent abgerechnet. Dieser Betrag sei daher anzusetzen gewesen. Mit dieser Entscheidung war wiederum die Staatskasse nicht einverstanden und legte daher Rechts­be­schwerde ein.

BGH wies Rechts­be­schwerde zurück

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Rechts­be­schwerde zurück. Es sei zutreffend gewesen, im Rahmen der zu erstattenden Kopierkosten auf die Dokumen­ten­pau­schale der Nummer 7000 Nr. 1 VV RVG abzustellen. Zwar übersteige der dort genannte Betrag von 50 Cent je Kopie die Kosten, die bei der Fertigung von Kopien in einem Copyshop entstehen. Er berücksichtige aber neben den reinen Materialkosten auch alle weiteren mit der Fertigung der Kopien verbundenen Aufwendungen.

Keine Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG

Nicht zur Anwendung kam nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Zwar regle die Vorschrift, dass Kosten in Höhe von 50 Cent je Seite für die Anfertigung der ersten 50 Kopien zu ersetzen sind. Die Vorschrift sei aber nicht zur Anwendung gekommen, da sie nicht auf einen gerichtlich bestellten Verfah­rens­pfleger anzuwenden sei. Zudem sei eine analoge Anwendung angesichts des Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgeschlossen gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

FamFG § 277 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1

a) Kann der Verfah­rens­pfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstat­tungs­fähigen Aufwendungen schätzen.

b) Fertigt ein zum Verfah­rens­pfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfah­rens­pfleg­schaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumen­ten­pau­schale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.

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