18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil12.07.2016

Bundes­ge­richtshof entscheidet über angeblich rechts­missbräuchliche Ausübung eines Verbraucher­widerrufs­rechtsMotiv des Verbrauchers für Widerruf nicht entscheidend für Wirksamkeit

Der Bundes­ge­richtshof hat Grundsätze zum Einwand des Rechts­miss­brauchs bei der Ausübung eines Verbraucher­widerrufs­rechts aufgestellt und darauf hingewiesen, dass einem Kunden nicht zur Last gelegt werden kann, dass er sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens schloss noch unter der Geltung des Haustür­wi­der­rufs­ge­setzes und nach seiner Behauptung nach Anbahnung in einer Haustür­si­tuation am 25. November 2001 mit der Beklagten einen Darle­hens­vertrag, der der Finanzierung einer Beteiligung an einer Fonds­ge­sell­schaft diente. Dem Darle­hens­vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Der Kläger führte das Darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darle­hens­vertrags gerichtete Willen­s­er­klärung.

BGH: Wider­rufs­be­lehrung war nicht korrekt

Seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung und auf Feststellung gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der Bundes­ge­richtshof hat auf die vom Oberlan­des­gericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Dafür waren folgende Überlegungen leitend: Die Wider­rufs­be­lehrung war - zugunsten des Klägers die Anbahnung des Darle­hens­vertrags in einer Haustür­si­tuation und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustür­wi­der­rufs­gesetz unterstellt - nicht korrekt. Denn sie bezog die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangs­be­stä­tigung.

BGH verweist auf Fehler des OLG bei der Gesamtabwägung

Das Oberlan­des­gericht hat aber bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts rechts­miss­bräuchlich war, unzutreffend gemeint, dem Kläger zur Last legen zu können, dass er sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition habe lösen wollen. Das Oberlan­des­gericht durfte das Motiv des Klägers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb zulasten des Klägers in seine Gesamtabwägung einbeziehen, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Haustür­wi­der­rufs­ge­setzes lag.

OLG muss weitere offene Fragen klären

Das Oberlan­des­gericht wird zu klären haben, ob, wovon das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustür­wi­der­rufs­gesetz abhängt und was die Beklagte bestreitet, der Darle­hens­vertrag tatsächlich in einer Haustür­si­tuation angebahnt wurde. Gegebenenfalls wird es zu prüfen haben, ob der Kläger aus sonstigen Gründen rechts­miss­bräuchlich gehandelt hat und ob das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt ist. Vorinstanzen: Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 U 45/15 LG Hamburg – Urteil vom 15. April 2015 – 301 O 156/14

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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