18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil25.04.2013

Kein Rücktritts- und Widerrufsrecht: Auf einer Verkaufsmesse abgeschlossene Verträge sind bindendInternationale Handwerksmesse ist keine Frei­zeit­veranstaltung

Die Internationale Handwerksmesse ist keine Frei­zeit­veranstaltung. Bei einem dort geschlossenen Kaufvertrag besteht daher kein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen der Haustür­ge­schäfte. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Münchner im März 2012 auf der Internationalen Handwerksmesse und kaufte einen Dampfsauger, Marke Robot 100 plus Zubehör zum Preis von 1300 Euro. In der Folgezeit bereute er den Kauf. Er bat um Stornierung des Vertrages und erklärte schließlich auch die Kündigung. Die Vertriebsfirma für den Dampfsauger bestand jedoch auf dem Kaufvertrag und klagte schließlich den Kaufpreis vor dem Amtsgericht München ein.

Wesentliche Merkmale für eine Freizeit­ver­an­staltung liegen bei Handwerksmesse nicht vor

Die zuständige Richterin gab der Firma Recht. Zwischen den Parteien sei unstreitig auf der Messe ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Rücktrittsrecht habe dem Käufer nicht zugestanden. In Betracht käme allenfalls das Widerrufsrecht, dass der Gesetzgeber bei so genannten Haustür­ge­schäften einräume. Darunter fielen nach dem Gesetzestext auch Vertrags­ab­schlüsse im Rahmen von Freizeit­ver­an­stal­tungen. Die Internationale Handwerksmesse sei aber keine solche, da die wesentlichen Voraussetzungen für eine Freizeitveranstaltung nicht vorlägen. Weder stehe das Freizei­ter­lebnis im Vordergrund noch lenke der Unter­hal­tungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ab. Es handele sich vielmehr um eine Verkaufsmesse, die gerade auch dem Verkauf von Gegenständen diene, die handwerklich hergestellt oder für das Handwerk benötigt würden.

Hinweis zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 312 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches

Widerrufsrecht bei Haustür­ge­schäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeit­ver­an­staltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrecht­er­halten werden soll.

Unter Ziffer 2 fallen im Regelfall die so genannten "Kaffeefahrten".

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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