21.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 10612

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Bundesgerichtshof Urteil23.11.2010

BGH verneint Entschädigungs­anspruch für Scheingewinne nach dem Einlagen­sicherungs- und Anleger­entschädigungs­gesetzKontoauszüge und Salden­be­stä­ti­gungen stellen keine als Grundlage eines Entschä­di­gungs­an­spruchs anzusehenden Schuld­ver­sprechen oder Schuld­a­n­er­kenntnisse dar

Ein Kapitalanleger hat gegen die Entschä­di­gungs­ein­richtung der Wertpa­pier­han­dels­un­ter­nehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpa­pier­han­dels­un­ter­nehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Salden­be­stä­ti­gungen ausgewiesen hatte. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Entschä­di­gungs­ein­richtung der Wertpa­pier­han­dels­un­ter­nehmen auf Entschädigung nach dem Einla­gen­si­cherungs- und Anlege­rent­schä­di­gungs­gesetz in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich im September 1999 mit einem Anlagebetrag von 38.461,54 DM zuzüglich eines 4 %-igen Agios in Höhe von 1.538,46 DM an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termin­ge­schäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Speku­la­ti­o­ns­zwecken war. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termin­ge­schäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schnee­ba­ll­systems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kläger in der Folgezeit Auszahlungen über insgesamt 19.304,88 Euro. Dem Kläger wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, wobei der ihm zuletzt zugegangene Kontoauszug zum 28. Februar 2005 einen Kontostand von 7.571,76 Euro aufwies, obwohl tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet worden waren. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäfts­betrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschä­di­gungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des letzten Kontoauszuges und nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 % eine Entschä­di­gungs­leistung von 6.814,58 Euro.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Entschä­di­gungs­an­spruch im Hinblick auf ausgewiesene Scheingewinne aus grundsätzlichen Erwägungen durch BGH verneint

Der Bundes­ge­richtshof hat der Revision des Klägers nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage nur in Höhe der Differenz zwischen der Netto­an­la­gesumme und den Auszahlungen sowie nach Abzug des Selbstbehalts von 10 % für begründet erachtet. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat das Gericht dagegen verneint. Die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoauszüge und Salden­be­stä­ti­gungen stellen bereits keine abstrakten Schuld­ver­sprechen oder Schuld­a­n­er­kenntnisse dar, die Grundlage eines Entschä­di­gungs­an­spruchs sein könnten. Darüber hinaus hat der Senat aber auch einen Entschä­di­gungs­an­spruch im Hinblick auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Scheingewinne aus grundsätzlichen Erwägungen verneint. Weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einla­gen­si­cherungs- und Anlege­rent­schä­di­gungs­ge­setzes* noch den Geset­zes­ma­te­rialien oder der Anlege­rent­schä­di­gungs­richtlinie 97/9/EG vom 3. März 1997 lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Entschä­di­gungs­an­spruch auch Scheingewinne umfassen soll.

*§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Einla­gen­si­cherungs- und Anlege­rent­schä­di­gungs­ge­setzes lautet:

Verbind­lich­keiten aus Wertpa­pier­ge­schäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpa­pier­ge­schäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpa­pier­ge­schäften gehalten werden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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