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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 16295

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Urteil16.07.2013BundesgerichtshofXI ZR 260/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3163Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3163
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil15.12.2011, 2-10 O 148/11
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil06.06.2012, 19 U 13/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.07.2013

Bank darf kein zusätzliches Entgelt für die Führung eines Girokontos als P-Konto erhebenBundes­ge­richtshof erklärt Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäfts­bedingungen für Pfändungs­schutz­konten für unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof hatte erneut über eine Entgeltklausel sowie darüber hinaus erstmals auch über weitere Allgemeine Geschäfts­bedingungen für die Führung eines Pfändungs­schutz­kontos (kurz: P-Konto) zu entschieden. Der Gerichtshof erklärt Klauseln, die die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto vorsehen, für unzulässig, da sie den Kunden unangemessen in den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Auch Klauseln, die die Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis vorschreiben und eine Nutzung des Karten- und Dokumen­ten­services verneinen, erklärte das Gericht für unzulässig, da auch diese Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligen.

In dem zugrunde liegenden Fall macht der klagende Verbrau­cher­schutz­verband gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unter­las­sungsklage die Unwirksamkeit der im Preis- und Leistungs­ver­zeichnis der Beklagten enthaltenen Entgeltklausel sowie weiterer Bedingungen für ein P-Konto geltend.

Die Beklagte weist in ihrem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis im Abschnitt "Preise für Dienst­leis­tungen im standa­r­di­sierten Geschäfts­verkehr mit Privatkunden" für von ihr angebotene Girokontenarten ("Kontopakete") mit jeweils unter­schied­lichen Leistungs­be­stand­teilen verschiedene Monats­grund­preise aus, nämlich (jeweils ohne "Familien"- oder "Berufs­ein­stei­gerbonus")

1. "Das Junge Konto" - kostenlos

2. "...AktivKonto" - 4,99 EUR

3. "...PlusKonto" - 7,99 EUR

4. "...BestKonto" - 9,99 EUR.

In der hieran anschließenden Rubrik "Pfändungs­schutzkonto" heißt es sodann unter anderem:

"Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet. [...] Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. [...] Die Ausgabe einer ...Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumen­ten­services sind nicht möglich. [...] Die weiteren Leistungen entsprechen denen des ...AktivKontos und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des ...AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet."

Verbrau­cher­schutz­verband beanstandet Regelungen zum P-Konto

Der Kläger beanstandet diese Regelungen zum P-Konto in vierfacher Hinsicht, nämlich

- den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR für die Führung des P-Kontos,

- die Bestimmung über die Kontoführung auf Guthabenbasis,

- die Klausel, wonach beim P-Konto die Ausgabe einer ...Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumen­ten­services nicht möglich ist, sowie

- die beim P-Konto vorgesehene gesonderte Bepreisung von Leistungen, die nicht im monatlichen Grundpreis des ...AktivKontos enthalten sind.

BGH: Streitige Regelungen benachteiligen Kunden unangemessen

Das Landgericht hat die Unter­las­sungsklage abgewiesen, das Berufungs­gericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank hat der Bundes­ge­richtshof zurückgewiesen. Alle vier streitigen Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam.

Führung eines P-Kontos stellt keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank dar

Die Entgeltklausel über den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR unterliegt, wie das Berufungs­gericht - inhaltlich übereinstimmend mit den Urteilen des Bundes­ge­richtshofs vom 13. November 2012 - zutreffend angenommen hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhalts­kon­trolle. Es handelt sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede, weil das P-Konto keine besondere Kontoart mit selbständigen Haupt­leis­tungs­pflichten darstellt, sondern ein herkömmliches Girokonto ist, das aufgrund einer den Girovertrag ergänzenden Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungs­schutzkonto geführt" wird (§ 850 k Abs. 7 ZPO**). Die Führung eines P-Kontos stellt auch keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank dar; diese erfüllt vielmehr eine ihr durch § 850 k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.

Aufwand für Führung des P-Kontos darf nicht durch zusätzliches Entgelt gegenüber dem normalen Girokonto auf Kunden abgewälzt werden

Der danach eröffneten Inhalts­kon­trolle hält die angegriffene Entgeltklausel nicht stand, weil die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto - hier in Gestalt eines insbesondere gegenüber dem Regelungen zum ... AktivKonto um 4 EUR höheren monatlichen Grundpreises - mit wesentlichen Grundgedanken von § 850 k Abs. 7 ZPO nicht zu vereinbaren ist. Das hat das Berufungs­gericht ebenfalls in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundes­ge­richtshofs vom 13. November 2012 entschieden. Danach muss ein P-Konto zwar weder kostenlos noch zwangsläufig zum Preis des günstigsten Kontomodells des betreffenden Kreditinstituts geführt werden. Der Aufwand für die Kontoführung, zu der das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet ist, darf aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem normalen Girokonto mit entsprechenden Leistungen auf den Kunden abgewälzt werden. Das ist jedoch bei der hier streitigen Klausel sowohl im Vergleich zum ...AktivKonto als auch - unter Berück­sich­tigung der beim P-Konto gesondert entgelt­pflichtigen Leistungen - im Vergleich zu den übrigen "Kontopaketen" der Fall.

Klauseln über Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis sowie über fehlende Möglichkeit zur Nutzung des Karten- und Dokumen­ten­services unzulässig

Die darüber hinaus beanstandeten Klauseln über die Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis sowie zu der beim P-Konto fehlenden Möglichkeit der Ausgabe einer ...Bank Card oder einer Kreditkarte halten ebenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB der Inhalts­kon­trolle nicht stand. Sie können bei der gebotenen "kunden­feind­lichsten Auslegung" so verstanden werden, dass bei der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto die Berechtigung des Kunden zur Inanspruchnahme eines mit der Bank vereinbarten Dispo­si­ti­o­ns­kredits bzw. einer Überzie­hungs­mög­lichkeit oder zur Nutzung einer ihm zur Verfügung gestellten Debitkarte oder Kreditkarte automatisch - also ohne die insoweit von Rechts wegen erforderliche (wirksame) Kündigung der zugrunde liegenden Kredit­ver­ein­barung oder des Kartenvertrages - entfallen soll. Ein solcher kündi­gungs­u­n­ab­hängiger "Beendi­gungs­au­to­ma­tismus" würde die Kunden der Beklagten ebenfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im Grundsatz die gleichen Erwägungen führen zur Unwirksamkeit auch der Bestimmung über die beim P-Konto fehlende Möglichkeit der Nutzung des Karten- und Dokumen­ten­services. Hier soll ebenfalls, soweit der Kunde aufgrund des von ihm bislang gewählten "Kontopakets" zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt war, anlässlich der Umwandlung in ein P-Konto der mit dem Kunden vereinbarte Vertragsinhalt automatisch zum Nachteil des Kontoinhabers verändert werden.

Klausel über gesonderte Berechnung von Leistungen außerhalb des ...AktivKontos unwirksam

Die Klausel über die dem ...AktivKonto entsprechende gesonderte Berechnung von Leistungen schließlich ist unwirksam, weil sie für Inhaber anderer "Kontopakete" wiederum in unzulässiger Weise die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto zur Folge hat.

* § 307 BGB

Inhalts­kon­trolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, durch die von Rechts­vor­schriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 850 k ZPO (Auszug)

Pfändungs­schutzkonto

(1) [...]

(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungs­schutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungs­schutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungs­schutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

(8) [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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