15.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 8497

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Urteil22.09.2009BundesgerichtshofXI ZR 230/08
Vorinstanzen:
  • Landgericht Marburg, Urteil06.06.2007, 2 O 317/06
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil18.06.2008, 15 U 146/07
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Bundesgerichtshof Urteil22.09.2009

BGH zur Verjährung eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs wegen fehlerhafter AnlageberatungVerjährung kann durch rechtzeitige Bekanntgabe von Güteantrag gehemmt werden

Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch. Mit einem am 31. Dezember 2004 bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichs­stelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) eingegangenen Anwalts­schreiben vom 30. Dezember 2004 beantragten die Kläger gegen die Beklagte deshalb die Einleitung eines Schlich­tungs­ver­fahrens. Auf fernmündliche Nachfragen wurde dem von den Klägern beauftragten Rechtsanwalt erklärt, die Schlich­tungs­stelle sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Am 5. September 2005 wurde von den Klägern ein Gebüh­ren­vor­schuss angefordert. Der Antrag wurde der Beklagten zusammen mit einer Ladungs­ver­fügung vom 6. Februar 2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungsverfahren wurde am 23. März 2006 eingestellt. Daraufhin haben die Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung mit der Begründung erhoben, der Güteantrag habe aufgrund der Verzögerungen im weiteren Verfahren keine rückwirkende Hemmung der Verjährung herbeiführen können.

Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Nicht zu beeinflussende Verzögerungen dürfen nicht zu Lasten des Antragsstellers gehen

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Der von den Klägern geltend gemachte Schaden­s­er­satz­an­spruch ist nicht verjährt. Vielmehr ist die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Der - den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnende - Güteantrag ist durch den Prozess­be­voll­mäch­tigten der Kläger noch innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 endenden Verjäh­rungsfrist bei der Schlich­tungs­stelle eingereicht worden. Zwar ist die Bekanntgabe des Antrags gegenüber der Beklagten erst über 13 Monate später veranlasst worden. Dies ist aber noch als "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB anzusehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" veranlasst worden ist, hat der Senat auf die vom Bundes­ge­richtshof entwickelten Grundsätze zur gleich­ge­la­gerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen. Danach darf nicht auf eine rein zeitliche Betrach­tungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäfts­be­triebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. So lag der Fall hier. Die Kläger hatten alle von ihnen geforderten Mitwir­kungs­hand­lungen, wie insbesondere die Einzahlung des angeforderten Gebüh­ren­vor­schusses, zeitnah erbracht, um die Bekanntgabe des Güteantrags zu erreichen. Die Verzögerung der Bekanntgabe war allein durch die Arbeits­über­lastung der ÖRA im Jahr 2005 bedingt, die durch die Änderung des Verjäh­rungs­rechts und die dadurch hervorgerufene Sondersituation einer drohenden Verjährung von sog. Altansprüchen zum 31. Dezember 2004 entstanden war. Aufgrund dessen hätten die Kläger die Bearbeitung ihres Güteantrags nicht weiter beschleunigen können. Die Kläger hätten stattdessen auch nicht den Klageweg beschreiten oder das Mahnverfahren einleiten müssen. Für eine solche Pflicht besteht keine rechtliche Grundlage.

Rückweisung der Sache an das Berufungs­gericht

Im zur Entscheidung stehenden Fall kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs noch nicht abschließend beurteilt werden. Vielmehr wird das Berufungs­gericht nach Zurück­ver­weisung der Sache die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, kann auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

b) Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeits-überlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen.

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